Image Engineering Scan Reference Chart TE263 Serial No..
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'fänden noch Anschlußbahnen in Betracht, die im Rechtssinne
Privatanschlüsse im Sinne des genannten Gesetzes behandelt werden,
ichlich aber dem öffentlichen Verkehr dienen. Beispiele hierfür sind
esondere eine Reihe von Hafenbahnen.
Übernimmt das Reich die preußische Staatsbahn, so ist es nun nicht
lich, etwa sämtliche preußischen Nebenbahnen hiervon auszunehmen.
Begriff der Nebenbahnen ist ein rein betriebs- und verwaltungs-
lischer und gesetzlich nicht umgrenzt. Aber auch sachlich ist die Grenze
chen Haupt- und Nebenbahnen je nach ihrer Bedeutung fließend,
zeigt schon die häufig vorkommende Umwandlung von Nebenbahnen
)auptbahnen.
Der Regel nach werden also in die Übernahme der preußischen
isbahnen durch das Reich die preußischen Nebenbahnen mit ein-
iließen sein. Indessen, ist es sehr wohl möglich, einzelne Bahnen,
für den Hauptverkehr voraussichtlich niemals in Betracht kommen
>en, auszuschließen.
Die hiernach vom Reiche nicht übernommenen Staatsbahnen würden
Zukunft mit den Kleinbahnen gleich zu behandeln sein.
Hiermit wären aber die Aufgaben, die in Preußen auf dem Gebiete
Lokalbahnwesens entstehen werden, nicht erschöpft. Das preußische
rbahnwesen bedarf vielmehr ohnehin einer Reform. Es hat nicht
Entwicklung erfahren, die im Interesse der Volkswirtschaft wünschens-
, ja notwendig gewesen wäre. Nicht etwa, als ob es der Staat
-oer nötigen geldlichen Unterstützung hätte fehlen lassen. Das zeigt
! die Zusammenstellung auf der Anlage V, nach der der preußische
,t mehr als 127 Millionen Ji für die Kleinbahnen hergegeben hat.
diese Aufwendung hat er nicht einmal eine ausreichende Mitwir-
bei der Ausgestaltung der Verwaltung der Kleinbahnen ein-
ffcht. Die übelstände liegen vielmehr auf einem anderen Gebiet:
-„Soweit die Kleinbahnen nicht von Privaten gebaut und betrieben
en, liegen sie in der Regel in der Hand der Kommunalverbände,
s t mtlich der Städte und Landkreise. Von den in der Hand des
ü tes befindlichen sind die wichtigsten wohl die Schmalspurbahnen in
schlesien. Bei städtischen Straßenbahnen ist das Gegebene und
rliche die Stadtverwaltung, was die zum Teil vorzüglich ge-
_en städtischen Straßenbahnen zeigen. Anders liegt es mit den
rbahnähnlichen Kleinbahnen. Sie durchziehen der Natur der Dinge
größere Verkehrsgebiete und dienen dem Überlandverkehr,
werden aber in Preußen mehr und mehr von den Kreisen gebaut
beschränken sich demgemäß der Regel nach auch auf das Kreisgebiet,
t klar, daß sich dieser Verwaltungsbezirk durchaus nicht immer mit
n Verkehrsgebiet deckt, so daß auch hier der Zustand entsteht, daß
atürlichen Verkehrsadern durch politische Verwaltungsgrenzen unter-
taatz, Reichseisenbahnen. 5
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