Nachwort.
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beteiligen will, gewährt werden. Sollten sie noch nicht genügen,
so müßten sie, zumal in den Fällen, wo die Regelung der
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse besonders große Opfer erfordert, noch
verstärkt werden. Der Nutzen, der der Nation aus einer sich über
das ganze Land, nicht wie bisher nach Zufälligkeiten verstreuten, sondern
entsprechend dem wirtschaftlichen Bedarf planmäßig ausgebreiteten
Arbeiteransiedlung erwachsen muß, würde selbst erheblich höhere Opfer
seitens des Staates rechtfertigen — Opfer, die nur scheinbare sind,
denn heute müssen an anderen Stellen riesenhafte Aufwendungen
sozialer Natur (Irrenanstalten, Strafanstalten, Heilstätten und dergleichen)
gemacht werden, die sich unter den angeführten Voraussetzungen
allmählich verringern würden.
Jede tatsächliche oder auch nur vermutete Bindung vereitelte bei
unserem auf seine vermeintliche Freiheit ängstlich bedachten Geschlecht
den guten Zweck der Neusiedlung — sie muß von vornherein ausgeschlossen
bleiben. Demzufolge läßt sich aber auch niemals voraussagen,
ob eine bestimmte Arbeitersiedlung diesem Gutsbesitzer oder jenem
Fabrikanten oder keinem von beiden zugute kommen wird. Daraus
folgt weiter, daß die oben angeführten Opfer auch niemals einem
einzelnen zugenrutet werden dürfen. Sie müssen vielmehr als
in hohem Maße im Interesse des Gemeinwesens, des
Staates liegend auch aus öffentlichen Mitteln best
ritten werden.