Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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teinnahmen,  als  dies  jetzt  der  Fall  ist.  Berücksichtigt  man  dies,
sowie,  daß  der  Besitz  der  Anstalten  an  Staatspapieren  infolge
der  Anlagevorschrift  sich  von  Jahr  zu  Jahr  um  etwa  40  Millionen
Mark  vergrößert,  so  wird  klar,  welche  außerordentlichen  Verringerungen ­
  der  Zinsertrag  erfahren  muß.  Man  könnte  einfwenden,
  daß  den  Gesellschaften  in  Zukunft  bei  den  jetzt  stark
gewichenen  Kursen  keinerlei  oder  doch  nur  noch  geringe  Kursverluste ­
  erwachsen  werden.  Es  ist  indessen  nicht  die  geringste
Gewähr  dafür  geboten,  daß  dies  tatsächlich  der  Fall  sein  wird.
Anderseits  wird  für  die  Gesellschaften  die  Gefahr  derartiger
Verluste  mit  jedem  Jahr  größer,  weil  ja  ihr  Bestand  an  Staatsanleihen ­
  ständig  wätehst.  Selbst  wenn  sich  die  Kursverluste  in
der  Folgezeit  nur  als  halb  so  groß  erweisen  sollten,  wie  in  den
letzten  acht  Jähren,  so  bleibt  im'mer  noch  eine  Minderverzinsung
von  1  o/o,  die  sich  auf  einen  von  Jahr  zu  Jahr  erheblich  wachsenden ­
  Kapitalbetrag  erstreckt.  Es  ist  daher  keine  Übertreibung,
zu  sagen,  daß  die  Folgen  des  Kapitalanlagezwanges  für  die
Versicherungspraxis,  ganz  besonders  für  die  der  Lebensversiteherungsgesellschaften,
  geradezu  verhängnisvoll  sein  müssen ­
  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:
Da  die  meisten  Lebensversicherungen  mit  Gewinnbeteiligung ­
  abgeschlossen  sind,  haben  die  durch  Kursverluste  verursachten ­
  weiten  Schwankungen  der  Jahresgewinne  zur  Folge,
daß  sich  auch  die  Versichertendividenden,  sofern  solche
überhaupt  noch  vergütet  werden  können,  mit  den  Jahreserträgen ­
  ändern.  Größere  und  geringere  Dividendensätze  werden
von  einer  zur  anderen  Gewinnverteilungsperiode  miteinander
wechseln.  Diese  Tatsache  wird,  da  die  breiten  Schichten  der
Versicherten  auf  Grund  ihrer  allgemeinen  und  insbesondere  versicherungswissenschaftlichen ­
  Bildung  nicht  in  der  Lage  sind,
den  Zusammenhang  der  Dinge  zu  überblicken,  sie  in  schlechten ­
  Geschäftsjahren  nur  zu  oft  zu  dem  Glauben  verleiten,
daß  die  Schuld  an  der  Dividendenverringerung  die  w'enig  geschickte ­
  Geschäftsleitung  ihrer  Gesellschaft  trägt,  ja,  die  Versicherten ­
  werden  vielleicht  sogar  die  Befürchtung  hegen,  daß
die  geschäftliche  Lage  der  Anstalt,  mit  der  sie  ihren  Vertrag
abgeschlossen  haben,  keine  gute  ist.  Die  ungleichmäßige  Di-
            
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