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sicht, dass die lateinische Werthrelation für Oesterreich a priori
verbindlich sei, auf das österr. bgl. Oesetzbuch hingewiesen,
dessen §. 988 lautet : „Gesetzliche Münzveränderungen ohne
Veränderung des inneren (iehalts gehen auf Rechnung des
Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten gege
benen Münzsorte z, B. von l(X)0 Stück kais. Ducaten, oder
3000 Zwanzigkreuzerstücken ohne Rücksicht, ob deren äusserer
Werth in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist.
Wird aber der innere Werth geändert, so ist die Zahlung im
Verhältnisse zu dem inneren Werthe, den die gegebene Münz
sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten.“ Das wird
nun so verstanden, dass so viel Gold für das stipulirte Silber
gegeben werden müsse, als zur Zeit des Darleihens dafür zu
erhalten gewesen wäre — folglich je 1 Pf. für 15 Va sti pul irte
Pf. Silber.
Dass letztere Conclusion, auf die es jenen, die dieses
Argument verbringen, hauptsächlich ankommt, für alle Fälle
unrichtig ist, leuchtet jedem Unbefangenem ganz von selbst
ein ; denn eine Gewichtseinheit Gold war eben auch zur Zeit
des Darleihensabschlusses nicht ohne Ausnahme, ja sogar nur
höchst selten für 15 Va Gewichtseinheiten Silber zu erhalten,
sondern je nach Umständen in den letzten Decennien für je
IÕV4 bis 20 Pf. Silber. Wenn also wirklich das österr. bgl.
Gesetzbuch vom Schuldner und Gläubiger fordern würde, bei
einem Währungswechsel so viel neues Metall zu zahlen und zu
empfangen, als zur Zeit des Geschäftsabschlusses für das
stipulirte Quantum alten Währungsmetalls zu erhalten war,
so müsste man mit dem Courszettel in der Hand von Fall zu
Fall erforschen, wie viel dieses in Wirklichkeit gewesen. Dar
nach hätten die Schuldner aus dem -Jahre 1859 im Durch
schnitte für je 15 21 Pf. Silber, die Schuldner aus dem Jahre
1870 für je 15 0 Pf. Silber, die Schuldner aus dem -Jahre
1874 für je IO-15 Pf. Silber, die aus dem Jahre 1870 vielleicht
im Durchschnitte für je 20 Pf. Silber 1 Pf. Gold zu zahlen,
unbeschadet dessen, wie viel Gold bei Abwicklung des Ge
schäftes für ein Gewichts([uantum Silbers zu erhalten wäre.
Dass auch dies nicht die ^Meinung des österreichischen Gesetz
gebers war, ist nicht schwer zu erweisen ; wie man aber aus