Full text: Währung und Handel

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sicht, dass die lateinische Werthrelation für Oesterreich a priori 
verbindlich sei, auf das österr. bgl. Oesetzbuch hingewiesen, 
dessen §. 988 lautet : „Gesetzliche Münzveränderungen ohne 
Veränderung des inneren (iehalts gehen auf Rechnung des 
Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten gege 
benen Münzsorte z, B. von l(X)0 Stück kais. Ducaten, oder 
3000 Zwanzigkreuzerstücken ohne Rücksicht, ob deren äusserer 
Werth in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. 
Wird aber der innere Werth geändert, so ist die Zahlung im 
Verhältnisse zu dem inneren Werthe, den die gegebene Münz 
sorte zur Zeit des Darleihens hatte, zu leisten.“ Das wird 
nun so verstanden, dass so viel Gold für das stipulirte Silber 
gegeben werden müsse, als zur Zeit des Darleihens dafür zu 
erhalten gewesen wäre — folglich je 1 Pf. für 15 Va sti pul irte 
Pf. Silber. 
Dass letztere Conclusion, auf die es jenen, die dieses 
Argument verbringen, hauptsächlich ankommt, für alle Fälle 
unrichtig ist, leuchtet jedem Unbefangenem ganz von selbst 
ein ; denn eine Gewichtseinheit Gold war eben auch zur Zeit 
des Darleihensabschlusses nicht ohne Ausnahme, ja sogar nur 
höchst selten für 15 Va Gewichtseinheiten Silber zu erhalten, 
sondern je nach Umständen in den letzten Decennien für je 
IÕV4 bis 20 Pf. Silber. Wenn also wirklich das österr. bgl. 
Gesetzbuch vom Schuldner und Gläubiger fordern würde, bei 
einem Währungswechsel so viel neues Metall zu zahlen und zu 
empfangen, als zur Zeit des Geschäftsabschlusses für das 
stipulirte Quantum alten Währungsmetalls zu erhalten war, 
so müsste man mit dem Courszettel in der Hand von Fall zu 
Fall erforschen, wie viel dieses in Wirklichkeit gewesen. Dar 
nach hätten die Schuldner aus dem -Jahre 1859 im Durch 
schnitte für je 15 21 Pf. Silber, die Schuldner aus dem Jahre 
1870 für je 15 0 Pf. Silber, die Schuldner aus dem -Jahre 
1874 für je IO-15 Pf. Silber, die aus dem Jahre 1870 vielleicht 
im Durchschnitte für je 20 Pf. Silber 1 Pf. Gold zu zahlen, 
unbeschadet dessen, wie viel Gold bei Abwicklung des Ge 
schäftes für ein Gewichts([uantum Silbers zu erhalten wäre. 
Dass auch dies nicht die ^Meinung des österreichischen Gesetz 
gebers war, ist nicht schwer zu erweisen ; wie man aber aus
	        
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