Kap. V. Die Erstreckung des Kapital*
anlagezwanges auf die privaten
Versicherungsgesellschaften.
'fHon denjenigen Unternehmungen, die der Kapitalanlage-
l?Hl) vorsc h r ‘ft unterworfen werden sollen, interessieren hier
an erster Stelle die privaten Versicherungsgesellschaften.
Fragt man sich, warum gerade diese für geeignet gehalten
werden, zum Kauf von Staatsrenten in bestimmter Höhe ge
zwungen zu werden, so lautet die Antwort, weil man es hier imit
Onternehmungen zu tun hat, die über einen beträchtlichen
Kapitalbesitz verfügen, bei denen man demnach erhebliche Be
träge an Staatspapieren unterbringen zu können hofft. Dies trifft
freilich in noch höherem Grade für die Banken zu, aber diesen
Instituten kommt für die gesamte Finanz- und insbesondere
Emissionspolitik des Staates eine so große Wichtigkeit zu, daß
es für ihn ein gewisses Risiko bedeuten würde, die Banken
wider ihren Willen zum Erwerb von Staatswerten in bestimm
ter Höhe zu zwingen. Daher und gleichzeitig, weil der Be
deutung der Banken für die Finanzpolitik des Staates der Ein
fluß dieser Institute in Regierungskreisen entspricht, vernimmt
man nichts davon, daß die Kapitalanlagevorschrift auf sie er
streckt werden soll. Den privaten Versicherungsgesellschaften:
gegenüber glaubt man besondere Rücksichten nicht nehmen zu
brauchen. Hinzu kommt, daß man in den parlamentarischen,
wissenschaftlichen, ja, selbst Regierungskreisen, in denen man
Meltzing, Staatspapierkurs. 4