Full text : Staatspapierkurs und Versicherungsgesellschaften

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versicherungsträger  zugunsten  der  Finanzpolitik  des  Staates
ihre  großen  Schattenseiten  und  schwere  Bedenken  hat.  Man
kann  daher  mit  Recht  sagen,  daß,  selbst  wenn  die  Erstreckung
der  Kapitalanlagevorschrift  auf  jene  Sozialversicherungsanstalten ­
  den  Erfolg  hätte,  den  ihre  Befürworter  erhoffen,  und  eine
Besserung  oder  wenigstens  eine  Stabilisierung  des  Kurses  der
Staatspapiere  nach  sich  zöge,  dieser  Erfolg  mit  nicht  geringen
Opfern  erkauft  werden  würde.  Da  aber  aus  den  weiter  oben
darlgelegten  Gründen  mit  Sicherheit  darauf  zu  rechnen  ist,  daß
er  vollständig  ausbleibt,  wird  jenen  Trägern  der  Sozialversicherung ­
  eine  schwere  finanzielle  Schädigung  zum  Nachteil
ihrer  Arbeitgeber-Mitglieder  und  ihrer  vielen  Millionen  von
Versicherten  ganz  umsonst  zugefügt.
Was  die  öffentlichen  Lebens-  und  Feuerversicherungsanstalten ­
  in  Preußen  betrifft,  die  ebenfalls  dem  Kapitalanlagezwang ­
  unterworfen  sind,  so  hat  dieser  für  sie,  zunächst  wenigstens, ­
  nur  geringe  Bedeutung.  Die  Feuerversicherungsanstalten ­
  besaßen  durchweg  schon  den  Bestand  an  Staatspapieren, ­
  der  ihnen  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1910  vorgeschrieben ­
  wurde.  Die  Lebensversicherungsanstalten  beginnen
ihre  Tätigkeit  erst  jetzt.  Die  von  ihnen  angesammelten  Fonds
sind  mithin  ganz  unbedeutend  und  dürften  sich  nur  langsam
vergrößern.  Auf  der  anderen  Seite  sind  diese  Anstalten  den
privaten  Versicherungsunternehmungen  gegenüber  vom  Staat
in  mancherlei  Hinsicht  privilegiert.  Sie  brauchen  keine  Staatsund ­
  Kommunalsteuern  zu  entrichten,  die  Staats-  und  Kommunalbehörden ­
  leisten  ihnen  Unterstützungen  aller  Art.  Hierzu
kommt  noch,  daß  jenen  Anstalten  auch  bei  der  Anlage  ihrer
Prämiengelder  größere  Freiheit  gelassen  ist,  als  den  privaten
Gesellschaften.  Die  Schädigungen,  die  der  Kapitalanlagezwang
den  Anstalten  verursacht,  werden  daher  auf  diese  Weise  nicht
unerheblich  verringert.
Die  in  Preußen  in  Angriff  genommene  Unterstellung  der
öffentlichen  Sparkassen  unter  die  Anlagevorschrift  muß  ebenfalls ­
  bedenkliche  Wirkungen  auf  das  Sparkassenwesen  in
Preußen  ausüben.  Die  Sparkassen  versuchen  bekanntlich  möglichst ­
  großle  Kapitalien  dadurch  an  sich  zu  ziehen,  daß  sie  ihren
            
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