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der Regierung hinterlegten Geldbestände einen Vorschuß von 180 Mil
lionen Frs. geben lassen, der für die Zeit des Privilegiums zinslos
gewährt werden soll. Aber dies ist nicht zu billigen, denn es ist klar,
daß der Staatsschatz nicht vermeiden kann, bei irgend einer Bank einen
dem Umsätze seiner Geschäfte entsprechenden Barbestand zu halten. Es
kann daher das Vorhandensein eines Guthabens der Regierung, das
sehr oft den Betrag der zinslosen Vorschüsse übersteigt, nicht als ein
Ausgleich dieser Vorschüsse betrachtet werden?)
Das Bestreben, auch die Regierungsgelder für den Staat zins-
bringend anzulegen, hat in Belgien allein eine glückliche Lösung ge
funden. Von dem Gedanken ausgehend, daß für die Umsätze des
Schatzamtes ein bestimmtes Mindestguthaben nötig ist, werden die über
schießenden Beträge in Auslandswechseln angelegt und die sich ergebenden
Zinsgewinne dem Staate gutgeschrieben. Diese Anlage hat den Vor
teil, daß die Gelder nicht wie die Vorschüsse der Bank von Frankreich
festgelegt sind, sondern nach einer bestimmten, nicht langen Zeit wieder
zur Verfügung des Staates und der Bank stehen. Da die Bank für
die Güte der Wechsel die Garantie übernimmt, hat der Staat keine
Verluste zu befürchten und erhält trotzdem eine angemessene Verzinsung.
Dies Verfahren hat den weiteren Vorteil, daß die Zentralnoten
banken auch angeregt werden, einen größeren Bestand von Auslands
wechseln zu erwerben, die sie, um eine drohende Goldausfuhr zu ver
hüten, dem Markte zur Verfügung stellen können.
0 Brouilhet, Le nouveau regime de la Banque de France, Loi du 17
novembre 1897, Paris 1899, 8. 33.