96
Kindcrschutzgcfetz.
1. Materialien: Entw. S. 4,5, 22, 23; Koinm.Ber. S. 30—32;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff. S. 7619; 8833.
Zur Entstehung des § 14 s. Anm. 2 a. E. zu § 13. Der ursprüngliche
Abs. 4 des § 13 des Entwurfs (jetzt § 14) erfuhr wesentliche Änderungen
und Zusätze durch die Kommission und wurde alsdann vom Reichstage debatte
los angenommen.
2. Die vom Bundesrat auf Grund des § 14 erlassenen Vorschriften sind
Übergangsbestimmungen für die Hausindustrie (Mot. S. 22)
mit Rücksicht aus die erhebliche wirtschaftliche Tragweite des KSchG.
3. Für die ersten zwei Jahre: Dauer der Ermächtigung des
Bundesrats nach dem Entwurf fünf Jahre (vgl. § 8 Abs. 2).
4. Für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk
stätten usw. zuzulassen: Diese Änderung des Entwurfes beruht auf Be
schluß der Kommission.
5. Der Bundesrat hat Ausnahmebestimmungen aufgestellt. Siehe hier
Anhang III und RGBl. Nr. 47 S. 312. Die Bekanntmachungen des Bundes
rats haben übrigens im Reichsgesetzblatt zu erfolgen. Eine Vorlage
an den Reichstag kann unterbleiben (s. aber § 4 Abs. 2). Rohmer S. 828;
Über die Form des Reichsvcrordnungsrechts vgl. Anm. 13 zu § 4.
Der an die Regierungspräsidenten gerichtete Erlaß des preuß. Handels
ministers vom 25. Mai 1903 (Min.Bl. der Handels und Gewerbe-Verwaltung
vom 4. Juni 1903 S. 203) bestimmt:
„i. Ausnahmen für W e r k st ä t t e n m i t M o t o r b e t r i e b werden in der
Regel nicht in Aussicht zu nehmen sein. Soweit sie gleichwohl aus besonderen
Gründen in Frage kommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie sich
in dem durch § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gezogenen Rahmen halten
müssen.
2. Ausnahmen sür Werkstätten im Sinne des § 13 Abs. 1
werden in der Regel so zu begrenzen fein, daß die Beschäftigung eigener
Kinder in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens ausgeschlossen
bleibt und daß eigene Kinder unter acht Jahren nicht beschäftigt werden
dürfen.
Im übrigen werden Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung
eigener Kinder unter zehn Jahren tunlichst nur für solche Hausindustrien
in Aussicht zu nehmen sein, in welchen die Kinder mit besonders leichten und
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden.
3. Von Ausnahmen für Werkstätten, in denen zur) Herstellung von
Zigarren erforderliche Verrichtungen oder das Sortieren von Zigarren vor
genommen werden, wird abzusehen sein."
Der BundeSrat kann nur hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder
allgemeine, für ganz Deutschland oder einzelne Teile desselben und nur
für einzelne Arten der. in KZ 12 n. 13 aufgeführten Werkstätten