Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgcfetz. 
1. Materialien: Entw. S. 4,5, 22, 23; Koinm.Ber. S. 30—32; 
Stenograph.Verh. S. 5000 ff. S. 7619; 8833. 
Zur Entstehung des § 14 s. Anm. 2 a. E. zu § 13. Der ursprüngliche 
Abs. 4 des § 13 des Entwurfs (jetzt § 14) erfuhr wesentliche Änderungen 
und Zusätze durch die Kommission und wurde alsdann vom Reichstage debatte 
los angenommen. 
2. Die vom Bundesrat auf Grund des § 14 erlassenen Vorschriften sind 
Übergangsbestimmungen für die Hausindustrie (Mot. S. 22) 
mit Rücksicht aus die erhebliche wirtschaftliche Tragweite des KSchG. 
3. Für die ersten zwei Jahre: Dauer der Ermächtigung des 
Bundesrats nach dem Entwurf fünf Jahre (vgl. § 8 Abs. 2). 
4. Für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werk 
stätten usw. zuzulassen: Diese Änderung des Entwurfes beruht auf Be 
schluß der Kommission. 
5. Der Bundesrat hat Ausnahmebestimmungen aufgestellt. Siehe hier 
Anhang III und RGBl. Nr. 47 S. 312. Die Bekanntmachungen des Bundes 
rats haben übrigens im Reichsgesetzblatt zu erfolgen. Eine Vorlage 
an den Reichstag kann unterbleiben (s. aber § 4 Abs. 2). Rohmer S. 828; 
Über die Form des Reichsvcrordnungsrechts vgl. Anm. 13 zu § 4. 
Der an die Regierungspräsidenten gerichtete Erlaß des preuß. Handels 
ministers vom 25. Mai 1903 (Min.Bl. der Handels und Gewerbe-Verwaltung 
vom 4. Juni 1903 S. 203) bestimmt: 
„i. Ausnahmen für W e r k st ä t t e n m i t M o t o r b e t r i e b werden in der 
Regel nicht in Aussicht zu nehmen sein. Soweit sie gleichwohl aus besonderen 
Gründen in Frage kommen, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie sich 
in dem durch § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gezogenen Rahmen halten 
müssen. 
2. Ausnahmen sür Werkstätten im Sinne des § 13 Abs. 1 
werden in der Regel so zu begrenzen fein, daß die Beschäftigung eigener 
Kinder in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens ausgeschlossen 
bleibt und daß eigene Kinder unter acht Jahren nicht beschäftigt werden 
dürfen. 
Im übrigen werden Ausnahmen von dem Verbote der Beschäftigung 
eigener Kinder unter zehn Jahren tunlichst nur für solche Hausindustrien 
in Aussicht zu nehmen sein, in welchen die Kinder mit besonders leichten und 
ihrem Alter angemessenen Arbeiten beschäftigt werden. 
3. Von Ausnahmen für Werkstätten, in denen zur) Herstellung von 
Zigarren erforderliche Verrichtungen oder das Sortieren von Zigarren vor 
genommen werden, wird abzusehen sein." 
Der BundeSrat kann nur hinsichtlich der Beschäftigung eigener Kinder 
allgemeine, für ganz Deutschland oder einzelne Teile desselben und nur 
für einzelne Arten der. in KZ 12 n. 13 aufgeführten Werkstätten
	        
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