Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kindcrschutzgcfetz.

1.  Materialien:  Entw.  S.  4,5,  22,  23;  Koinm.Ber.  S.  30—32;
Stenograph.Verh.  S.  5000  ff.  S.  7619;  8833.
Zur  Entstehung  des  §  14  s.  Anm.  2  a.  E.  zu  §  13.  Der  ursprüngliche
Abs.  4  des  §  13  des  Entwurfs  (jetzt  §  14)  erfuhr  wesentliche  Änderungen
und  Zusätze  durch  die  Kommission  und  wurde  alsdann  vom  Reichstage  debattelos ­
  angenommen.
2.  Die  vom  Bundesrat  auf  Grund  des  §  14  erlassenen  Vorschriften  sind
Übergangsbestimmungen  für  die  Hausindustrie  (Mot.  S.  22)
mit  Rücksicht  aus  die  erhebliche  wirtschaftliche  Tragweite  des  KSchG.
3.  Für  die  ersten  zwei  Jahre:  Dauer  der  Ermächtigung  des
Bundesrats  nach  dem  Entwurf  fünf  Jahre  (vgl.  §  8  Abs.  2).
4.  Für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkstätten ­
  usw.  zuzulassen:  Diese  Änderung  des  Entwurfes  beruht  auf  Beschluß ­
  der  Kommission.
5.  Der  Bundesrat  hat  Ausnahmebestimmungen  aufgestellt.  Siehe  hier
Anhang  III  und  RGBl.  Nr.  47  S.  312.  Die  Bekanntmachungen  des  Bundesrats ­
  haben  übrigens  im  Reichsgesetzblatt  zu  erfolgen.  Eine  Vorlage
an  den  Reichstag  kann  unterbleiben  (s.  aber  §  4  Abs.  2).  Rohmer  S.  828;
Über  die  Form  des  Reichsvcrordnungsrechts  vgl.  Anm.  13  zu  §  4.
Der  an  die  Regierungspräsidenten  gerichtete  Erlaß  des  preuß.  Handelsministers ­
  vom  25.  Mai  1903  (Min.Bl.  der  Handels  und  Gewerbe-Verwaltung
vom  4.  Juni  1903  S.  203)  bestimmt:
„i.  Ausnahmen  für  W  e  r  k  st  ä  t  t  e  n  m  i  t  M  o  t  o  r  b  e  t  r  i  e  b  werden  in  der
Regel  nicht  in  Aussicht  zu  nehmen  sein.  Soweit  sie  gleichwohl  aus  besonderen
Gründen  in  Frage  kommen,  ist  grundsätzlich  davon  auszugehen,  daß  sie  sich
in  dem  durch  §  14  Abs.  2  Satz  1  des  Gesetzes  gezogenen  Rahmen  halten
müssen.
2.  Ausnahmen  sür  Werkstätten  im  Sinne  des  §  13  Abs.  1
werden  in  der  Regel  so  zu  begrenzen  fein,  daß  die  Beschäftigung  eigener
Kinder  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  ausgeschlossen
bleibt  und  daß  eigene  Kinder  unter  acht  Jahren  nicht  beschäftigt  werden
dürfen.
Im  übrigen  werden  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung
eigener  Kinder  unter  zehn  Jahren  tunlichst  nur  für  solche  Hausindustrien
in  Aussicht  zu  nehmen  sein,  in  welchen  die  Kinder  mit  besonders  leichten  und
ihrem  Alter  angemessenen  Arbeiten  beschäftigt  werden.
3.  Von  Ausnahmen  für  Werkstätten,  in  denen  zur)  Herstellung  von
Zigarren  erforderliche  Verrichtungen  oder  das  Sortieren  von  Zigarren  vorgenommen ­
  werden,  wird  abzusehen  sein."
Der  BundeSrat  kann  nur  hinsichtlich  der  Beschäftigung  eigener  Kinder
allgemeine,  für  ganz  Deutschland  oder  einzelne  Teile  desselben  und  nur
für  einzelne  Arten  der.  in  KZ  12  n.  13  aufgeführten  Werkstätten
            
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