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Kinderschutzgesctz.
dort) verjähren die Vergehen des § 24 in drei Monaten. Ebenso wie
§ 23 bezieht sich § 24 aus die Beschäftigung fremder Kinder.
3. Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafe im Unvermögensfalle
(s. Anm. 2 zum § 23) macht Neukamp S. 38 darauf aufmerksam, daß bei
einem gewohnheitsmäßigen Zuwiderhandeln nur auf Haft (§ 18 StGB.),
nicht aber auf Gefängnis, wohl dagegen auf Geldstrafe erkannt werden könne.
4. Endgültig ergangene Verfügungen: (s. dazu § 20). End
gültig ist die Verfügung dann, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt
oder fruchtlos war. Vgl. dazu v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 460 Anm. 6
zu 8 147.
5. Über gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung s. Anm. 3
zu § 23.
6. kann auf Haft erkannt werden: Höchstbetrag sechs Wochen,
Mindestbetrag ein Tag (8 18 StGB.). Zuständig sind die Schöffengerichte
(§ 27 Ziffer 2) des Gerichtsverfassungsgesetzes.) Rvhmer S. 836; Spangen
berg S. 106; Neukamp S. 38; v. Nohrscheidt S. 83.
7. Nach ß 24 sind die Verstöße a) gegen die Sonntagsruhe (§ 9
s. daselbst) und b) gegen die polizeilichen Verfügungen des 8 20
(f. dort) mit Strafe bedroht. Vgl. dazu 8 25 Abs. 1 Ziffer 2 u. v. Land-
mann-Rohmer Bd. II Anm. 6 zu 8 147.
8 25.
Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft:
1. wer den §8 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung
eigener Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf
Grund des 8 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft
erkannt werden.
1. Materialien: Eutw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39;
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. 8837.
Vgl. Anm. 1 zu 8 24.
2. 8 25 behandelt die Vorschriften über die Beschäftigung eigener
Kinder. Die Strafbestimmungen gegen die gesetzwidrige Beschäftigung eigener
Kinder sind b e d c u t e n d m i l d e r als die bei der Beschäftigung fremder Kinder.
Sie treffen die Eltern oder Pflegeeltern (Motive S. 15 a. A. 8 3 Abs. 1).
Die Zuwiderhandlungen sind Übertretungen (8 1 StGB.), Mindestbetrag
der Geldstrafe »ach 8 27 StGB. 1 Mk. Bei Unvermögen Umwandlung der
Geldstrafe in Haft. Betrag von 1—15 Mk. einer eintägigen Haftstrafe gleich
zuachten. Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (8 67 StGB.).