Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesctz. 
dort) verjähren die Vergehen des § 24 in drei Monaten. Ebenso wie 
§ 23 bezieht sich § 24 aus die Beschäftigung fremder Kinder. 
3. Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafe im Unvermögensfalle 
(s. Anm. 2 zum § 23) macht Neukamp S. 38 darauf aufmerksam, daß bei 
einem gewohnheitsmäßigen Zuwiderhandeln nur auf Haft (§ 18 StGB.), 
nicht aber auf Gefängnis, wohl dagegen auf Geldstrafe erkannt werden könne. 
4. Endgültig ergangene Verfügungen: (s. dazu § 20). End 
gültig ist die Verfügung dann, wenn die Beschwerde nicht fristgemäß eingelegt 
oder fruchtlos war. Vgl. dazu v. Landmann-Rohmer Bd. II S. 460 Anm. 6 
zu 8 147. 
5. Über gewohnheitsmäßige Zuwiderhandlung s. Anm. 3 
zu § 23. 
6. kann auf Haft erkannt werden: Höchstbetrag sechs Wochen, 
Mindestbetrag ein Tag (8 18 StGB.). Zuständig sind die Schöffengerichte 
(§ 27 Ziffer 2) des Gerichtsverfassungsgesetzes.) Rvhmer S. 836; Spangen 
berg S. 106; Neukamp S. 38; v. Nohrscheidt S. 83. 
7. Nach ß 24 sind die Verstöße a) gegen die Sonntagsruhe (§ 9 
s. daselbst) und b) gegen die polizeilichen Verfügungen des 8 20 
(f. dort) mit Strafe bedroht. Vgl. dazu 8 25 Abs. 1 Ziffer 2 u. v. Land- 
mann-Rohmer Bd. II Anm. 6 zu 8 147. 
8 25. 
Mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1. wer den §8 12 bis 16, § 17 Abs. 1 zuwiderhandelt; 
2. wer den auf Grund des 8 20 hinsichtlich der Beschäftigung 
eigener Kinder endgültig ergangenen Verfügungen oder den auf 
Grund des 8 17 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft 
erkannt werden. 
1. Materialien: Eutw. S. 6 u. 24; Komm.Ber. S. 38 u. 39; 
Stenograph.Verh. S. 5000 ff., S. 7623 u. 8837. 
Vgl. Anm. 1 zu 8 24. 
2. 8 25 behandelt die Vorschriften über die Beschäftigung eigener 
Kinder. Die Strafbestimmungen gegen die gesetzwidrige Beschäftigung eigener 
Kinder sind b e d c u t e n d m i l d e r als die bei der Beschäftigung fremder Kinder. 
Sie treffen die Eltern oder Pflegeeltern (Motive S. 15 a. A. 8 3 Abs. 1). 
Die Zuwiderhandlungen sind Übertretungen (8 1 StGB.), Mindestbetrag 
der Geldstrafe »ach 8 27 StGB. 1 Mk. Bei Unvermögen Umwandlung der 
Geldstrafe in Haft. Betrag von 1—15 Mk. einer eintägigen Haftstrafe gleich 
zuachten. Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten (8 67 StGB.).
	        
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