Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

140 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 
behörde, wechle sie ausgestellt hat, so ist dieser behufs Eintragung in das Ver 
zeichnis der Arbeitskarten davon Mitteilung zu machen. Ist die Arbeitskarte ent 
zogen, so ist die Erteilung einer neuen Arbeitskarte grundsätzlich zu verweigern. 
Ist für ein Kind, für das eine Arbeitskarte erteilt ist, nur eine Ein 
schränkung der Beschäftigung verfügt, so hat die Polizeibehörde umgehend die 
Arbeitskarte einzufordern und erst nach Eintragung der Einschränkung in 
diese in der Abteilung „Bemerkungen" wieder auszuhändigen. Wegen der 
Eintragung in das Verzeichnis der Arbeitskarten finden die Vorschriften im 
vorhergehenden Absatz entsprechende Anwendung. 
24. Gemäß § 20 Abs. 2 des Gesetzes kann für einzelne Gast- oder 
Schankwirtschaften die Beschäftigung sowohl fremder wie eigener Kinder über 
die durch §§ 7, 16 des Gesetzes gezogenen Grenzen im Wege der polizeilichen 
Verfügung eingeschränkt oder ganz verboten werden. Voraussetzung des 
Erlasses einer solchen Verfügung ist, daß sich infolge der Beschäftigung der 
Kinder erhebliche, die Sittlichkeit gefährdende Mißstände ergeben haben. 
Zum Erlaß der Verfügung ist die Polizeibehörde desjenigen Ortes 
zuständig, in welchem die Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird. 
25. Gegen die nach § 20 des Gesetzes ergehenden polizeilichen Ver 
fügungen finden die allgemeinen Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen 
(§§ 127 ff. des Landesverwaltungsgesetzes) statt. 
H. Aufsicht. 
26. Die Aufsicht über die Ausführung: 
a) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern in dem mit 
dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbctriebe (§ 4 
Abs. 1) sowie im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben 
KZ 5, 9 Abs. 1, 13, 20 Abs. 1), 
b) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei öffent 
lichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffentlichen Schau 
stellungen GZ 6, 9 Abs. 2, 15), 
v) der Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern im Betriebe 
von Gast- und von Schankwirtschasten (88 7, 9 Abs. 1, 16, 20), 
— zu a bis c einschließlich der Beschäftigung beim Austragen 
von Waren und bei sonstigen Botengängen (88 8, 9 Abs. 3, 17) 
in diesen Betrieben —, 
d) der die Anzeige betreffenden Bestimmungen (8 10), 
k) der die Arbeitskarte betreffenden Bestimmungen (8 11), soweit es 
sich um die Beschäftigung im Handelsgewerbe, in Verkehrsgewerben 
und bei den unter b und o aufgeführten Beschäftigungsarten handelt, 
tvird von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. 
Im übrigen wird die Aufsicht über die Ausführung der die Beschäftigung 
von Kindern regelnden Bestimmungen des Gesetzes von den Ortspolizei-
	        
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