Anh. IV. Beschl. b. D. Lehrervers.; V. Ums. d. gewerbl. Kinderarbeit. 153
L. In Chemnitz 1902.
Die Deutsche Lehrerversammlung zu Chemnitz spricht der Reichsregierung
für die Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend die Regelung der gewerb
lichen Kinderarbeit ihren Dank aus.
Zwecks Herbeiführung einer baldigen Regelung auch der landwirtschaft
lichen Kinderarbeit wünscht sie wiederholt und dringend amtliche Erhebungen.
Grundsätzlich die Erwerbstätigkeit der schulpflichtigen Kinder verwerfend,
fordert sie für die Übergangszeit gemäß ihrer 1898 in Breslau gefaßten
Beschlüsse:
1. Das Verbot jeder erlverbsmäßigen Beschäftigung der Kinder vor
vollendetem 12. Lebensjahre.
2. Das Verbot der Arbeit für ältere Kinder vor Beginn des Unterrichts,
nach 6 bezw. 7 Uhr abends, an Sonntagen: sowie daS Verbot der Akkord
arbeit und Doppelbeschäftigung.
3. Kurze Arbeitszeiten, auch in den Ferien; gänzliches Verbot für be-
stinlmte Betriebe; staatliche Aufsicht.
4. Baldige Ausdehnung der Bestimmungen ans die Beschäftigung in
der Landwirtschaft und in häuslichen Diensten.
Die Deutsche Lehrerversaninilnng spricht die Erwartung aus, daß die
Lehrerschaft durch Mitwirkung bei der Ausstellung der Arbeitskarte und bei
der Kontrolle an der Ausführung des Gesetzes beteiligt werde.
Anhlurg Y.
Umfang der gewerblichen Kinderarbeit in Deutschland. *)
Gezählt wurden gewerblich tätige Kinder unter 14 Jahren in den
Preußischen Provinzen:
Ostpreußen 5781
Westpreußen 6,615
Stadt Berlin 25146
Brandenburg 23165
Pommern 7 008
Posen 5771
Schlesien 48456
Sachsen 26 092
Schleswig-Holstein 12 643
Hannover 17518
Westfalen 26286