Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Anh. IV. Beschl. b. D. Lehrervers.; V. Ums. d. gewerbl. Kinderarbeit. 153 
L. In Chemnitz 1902. 
Die Deutsche Lehrerversammlung zu Chemnitz spricht der Reichsregierung 
für die Einbringung des Gesetzentwurfes betreffend die Regelung der gewerb 
lichen Kinderarbeit ihren Dank aus. 
Zwecks Herbeiführung einer baldigen Regelung auch der landwirtschaft 
lichen Kinderarbeit wünscht sie wiederholt und dringend amtliche Erhebungen. 
Grundsätzlich die Erwerbstätigkeit der schulpflichtigen Kinder verwerfend, 
fordert sie für die Übergangszeit gemäß ihrer 1898 in Breslau gefaßten 
Beschlüsse: 
1. Das Verbot jeder erlverbsmäßigen Beschäftigung der Kinder vor 
vollendetem 12. Lebensjahre. 
2. Das Verbot der Arbeit für ältere Kinder vor Beginn des Unterrichts, 
nach 6 bezw. 7 Uhr abends, an Sonntagen: sowie daS Verbot der Akkord 
arbeit und Doppelbeschäftigung. 
3. Kurze Arbeitszeiten, auch in den Ferien; gänzliches Verbot für be- 
stinlmte Betriebe; staatliche Aufsicht. 
4. Baldige Ausdehnung der Bestimmungen ans die Beschäftigung in 
der Landwirtschaft und in häuslichen Diensten. 
Die Deutsche Lehrerversaninilnng spricht die Erwartung aus, daß die 
Lehrerschaft durch Mitwirkung bei der Ausstellung der Arbeitskarte und bei 
der Kontrolle an der Ausführung des Gesetzes beteiligt werde. 
Anhlurg Y. 
Umfang der gewerblichen Kinderarbeit in Deutschland. *) 
Gezählt wurden gewerblich tätige Kinder unter 14 Jahren in den 
Preußischen Provinzen: 
Ostpreußen 5781 
Westpreußen 6,615 
Stadt Berlin 25146 
Brandenburg 23165 
Pommern 7 008 
Posen 5771 
Schlesien 48456 
Sachsen 26 092 
Schleswig-Holstein 12 643 
Hannover 17518 
Westfalen 26286
	        
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