Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Nachtrag

Während  des  Drucks  dieses  Buches  sind  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt ­
  für  das  Königreich  Bayern,  Nr.  54  vom  23.  Dezember  1903  die
Aussührnngsbestimmungen  für  Bayern  bekannt  gemacht.  (Nr.  28515.)
Diese  Aussührungsanweisung  deckt  sich  im  großen  und  ganzen  mit  der
preußischen.
Auch  für  Baden  sind  nunmehr  Ausführungsbestimmungen  erlassen.
Siehe  darüber  Soz.  Pr.  XIII  Sp.  418.
Vgl.  im  übrigen  das  ReichSarbeitsblatt,  in  dem  voraussichtlich
die  Ausführungsbestimmungen  der  sämtlichen  Bundesstaaten  veröffentlicht
werden.
            
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