Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

War  die  Regelung  der  gewerblichen  Kinderarbeit  notwendig?  5

Zustände  beleuchtete  und  unter  das  Seziermeffcr  einer  freimütigen
Kritik  nahm.  Wo  immer  durch  den  Bundesrat  Ausnahmebestimmungen ­
  von  dem  Verbot  der  Beschäftigung  von  Kindern  unter  zehn
Jahren  zugelassen  wurden,  da  wird  cs  Pflicht  sein,  unter  klarer  Darlegung ­
  der  Verhältnisse  auf  baldige  Rücknahme  der  Ausnahmebestimmungen ­
  zn  dringen.  Die  Preuß.  Ansf.  Best.  (s.  Ziff.  8,2.  Abs.)
lassen  erkennen,  daß  Ausnahmen  nur  für  einen  beschränkten  Zeitraum
gewährt  werden  sollen.  Sie  konnten  Ausnahmen  zu  §  14  Abs.  2
nicht  vorsehen.  Der  Bundesrat  dagegen  hat  Ausnahmebestimmungen
in  recht  großem  Umfange  gestattet.  (Siehe  Anhang  HI.)  —  Wir
wollen  nicht  vergessen,  daß  solche  Kinder  von  acht  bis  zehn  Jahren
nun  täglich  z.  B.  in  den  Ferien  als  „eigene"  Kinder  von  8—12
Uhr  und  weiter  von  2—8  Uhr  gesetzlich  arbeiten  dürfen.  Mehrfach ­
  ist  die  Erwartung  ausgesprochen,  der  Bundesrat  möge  um  der
Liebe  zu  den  Kindern  willen  dem  etwaigen  Anstürmen  nicht  nachgebend) ­
  Es  ist  geschehen.  §  14  ist  die  Achillesferse  des  Gesetzes.
Eine  allmähliche  Eingewöhnung  in  die  gesetzlichen  Bestimmungen
wird,  so  steht  zu  hoffen,  die  Ausnahmebestimmungen  bald  verschwinden ­
  machen.  Übrigens  mußten  gerade  jüngere  Kinder  am  längsten
arbeiten.  Weil  sie  weniger  Schulstunden  hatten,  zog  man  sie  ohne
jede  Rücksicht  heran.  (Vgl.  auch  Agahd  a.  a.  O.  S.  52  und  66.)
3.  Die  Gesundheit  der  Kinderwurde  durch  Arbeit
zu  ungeeigneter  Zeit  geschädigt  (Früh-  und  Nachtarbeit).
In  den  Motiven  S.  9  heißt  es:
„Daß  die  Beschästigung  vielfach  zu  einer  ungeeigneten  Zeit  stattfindet,
kann  schon  mit  Rücksicht  auf  die  zahlreichen  Kinder,  die  beim  Austragen  und
bei  sonstigen  Botengängen  morgens  in  aller  Frühe  und  abends  spät  tätig
sein  müssen,  nicht  bezweifelt  werden."
Die  Zahl  der  Backwarenträger  beträgt  42  837,  der  Zeitungsträger ­
  45  603.  Von  den  21620  in  Gastwirtschaften  arbeitenden
Kindern  (12  748  stellen  Kegel  auf)  sind  die  meisten  spät  abends
tätig.  Wieviele  hausieren  trotz  des  gesetzlichen  Hausierverbotes  (§  42  b
feer  Gew.Ord.)  nächtlich  in  Lokalen  und  auf  den  Straßen?
In  den  amtlichen  Erhebungen  von  1898  ist  (Vierteljahrshefte

fl  Vgl.  besonders  Wilbrand  in  „Die  Frau".  Berlin  1903.  S.  577  ff.
            
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