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Zur Durchführung des Gesetzes.
Sobald sich ein Kind in der Schule auffallend müde oder nachlässig
zeigt, mit seinen Sckularbeiten im Wckstande bleibt oder aus anderen
Gründen die Vermutung besteht, daß es zu stark oder zu unrechter Zeit
angestrengt wird, ist dem Hauptlehrer Mitteilung zu machen und von diesem
oder in seinem Austrage vom Klassenlehrer das Kind — jedoch nicht in
Gegenwart der übrigen Schüler — über die Beschäftigung außerhalb der
Schule zu besragen. Die Befragung und die Aufzeichnung des Ergebnisses
der Ermittlungen haben unter Benutzung des anliegenden Formulars zu
erfolgen.
Ist der Hauptlehrer der Meinung, daß das betreffende Kind außerhalb
der Schule übermäßig angestrengt wird, so ist es seine Pflicht, durch Rück
sprache mit dem Vater, der Mutter, dem Vormunde rc. des Kindes, eventuell
unter Hinweis auf die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 30. März 1903
und die in demselben enthaltenen Strafbestimmungen, auf eine Einschränkung
oder Verlegung der Beschästigungszeit oder die Einstellung einer unge
eigneten oder unzulässigen Arbeit hinzuwirken, es sei denn, daß hiervon
nach Lage des Falles ein Erfolg nicht zu erlvarten ist. In letzterem Falle
ist, wenn es sich um Beschäftigung des Kindes in einem gewerblichen Be
triebe, also nicht um häusliche Dienste oder landwirtschaftliche Arbeiten
handelt, der ausgefüllte Ermittlungsbogen der III. Sektion der
Oberschulbehörde einzureichen, die ihn an die Gewerbeinspektion zur weiteren
Veranlassung leiten wird." (Hamburg.)
„Zur Ausführung des Kinderschutzgesetzes in Württemberg
zieht die Regierung verständigerweise die Lehrer heran, indem vor
geschrieben wird, daß von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte dem
Lehrer des betreffenden Kindes, bezw. dem Oberlehrer Mitteilung
zu machen ist. Allerdings haben die Lehrer nicht die Aufgaben der
Kontrollorgane, sie sollen jedoch die Aufsichtsbehörde, Gewerbeinspektion
und Polizei durch Mitteilungen und Anregungen unterstützen"
(Soz. Praxis XIII S. 365). Ähnlich Bayern, betr. Arbeitskarte.
Wollen die Schulbehörden den Kindern helfen, und sie müssen
ihnen gesetzlich Helsen, so können sie den Lehrer zur Führung
besonderer Verzeichnisse amtlich verpflichten. In
Rixdorf wurden durch die Lehrer die quästionierten Kinder alle
Vierteljahre an jeder Schule in eine entsprechende Liste eingetragen,
und zwar früher nur diejenigen Kinder bezeichnet, welche die Polizei
verfügungen übertreten hatten; jetzt werden sämtliche beschäftigten
Kinder zum Rektor beschieden und wird eine Verfehlung nur durch
ihn festgestellt. Nach und nach hat sich die Zahl der gewerblich