Full text : Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Aus  dem  Vorwort  zur  ersten  Auflage.

Wer  behauptet,  daß  Gesetze  oft  nur  „Druckerschwärze  auf
Papter"  seien,  unterschätzt  ihren  Wert.  Selbst  ein  schlecht  durchgeführtes ­
  Gesetz  bedeutet  die  Festlegung  einer  Idee  durch  den  Staat.
Das  ist  immer  ein  Fortschritt.  Und  daß  ein  Gesetz,  welches  von
hervorragenden  Politikern  mit  Recht  als  eine  sozialpolitische  Tat
ersten  Ranges  bezeichnet  worden  ist,  einfach  auf  dem  Papier  stehen
bleibt,  ist  durchaus  nicht  zu  befürchten.
Das  Kinderschutzgesetz  hat  noch  Mängel,  ganz  gewiß;  aber  an
Bedeutung  verliert  es  dadurch  nicht.  Der  Ausbau  des  Gesetzes  ist
leicht,  weil  fester  Grund  gelegt  wurdet)  Der  Schritt,  im  Elternrechte ­
  einzugreifen,  ist  immer  gewagt.  Er  ermahnte  zu  behutsamem
Vorgehen.
Pflicht  aller  Einsichtigen  ist  es,  fortgesetzt  die  Notwendigkeit
des  Gesetzes  in  der  Öffentlichkeit  zu  betonen  (Presse,  Vereine).  Das
Material,  dessen  Behörden  Lehrer,  Geistliche,  Gewerbeinspektoren,
Ärzte  und  Kinderschutz-  sowie  Fürsorgevereine  bedürfen,  um  die  Bevölkerung ­
  willig  zu  machen  zur  Aufnahme  der  Wohltaten,  die  das
Gesetz  dem  Kinde  bieten  will,  habe  ich  veröffentlicht.  In  dem  vorliegenden ­
  Buche  glaubte  ich  es  nicht  völlig  übergehen  und  —  ebenst ­
  Nach  welcher  Seite  hin  er  zu  geschehen  haben  wird,  ist  Gegenstand
einer  besonderen  Untersuchung  gewesen  (cf.  Agahd,  Kinderarbeit  und  Gesetz
Ü^öen  die  Ausnutzung  kindlicher  Arbeitskraft  in  Deutschland.  Unter  Berücksichtigung ­
  der  Gesetzgebung  des  Auslandes  und  der  Beschäftigung  der
Binder  in  der  Landwirtschaft.  Fischer-Jena,  1802).
            
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