Full text: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Kinderschutzgesetz. 
ernste Tätigkeit, nicht bloß als eine spielartige, tändelnde Beschäftigung dar 
stellen (Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts in der „Arbeiterver 
sorgung" 17. Jahrg. 1900 S. 74). Über Kinderarbeit s. Lotmar, der 
Arbeitsvertrag Bd. I S. 76ff., 113 und 250 und Sigel, der gewerbliche 
Arbeitsvertrag S. 41, ferner „über Frauen und Kinderarbeit in den Fabriken 
Deutschlands und der Schweiz" Dr. Buomberger, Kantonsstatistiker in Freiburg 
(Schweiz). Dazu die Neue Zeit 22. Jahrg. Bd. I Nr. 3 S. 95 und 96. 
Siehe auch über jugendliche Arbeiter Handwörterbuch der Staatswissenschasten 
von Conrad usw. 2. Ausl. IV. Bd. S. 1400 ff., Literatur S. 1417 und eben 
dort Bd. I bei dein Artikel „Arbeiterschutzgesetzgcbung" S. 471 ff. 
Das Gesetz steht aus dem Standpunkt, daß die schulpflichtigen, auf 
Grund eines Arbeitsvertrages in gewerblichen Betrieben tätigen Kinder ge 
werbliche Arbeiter int Sinne des Titel VII Gew.Ordn. sind. (Mot. S. 12 und 
Rohmer S. 805 a. E. und S. 810 Anm. 1). Siehe unter Anm. 6 zu § 13 
Kinder eines Gewerbetreibenden, welche diesem nur aus Grund ihrer 
familienrechtlichen Abhängigkeit im Gewerbe mithelfen (g 1356 
Abs. 2, § 1617 BGB.), sind nicht gewerbliche Arbeiter (v. Schulz, Kommentar 
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. 2). Über einen Kinderstreik in 
Dortmund s. Soz. Pr. XII Sp. 451. Über Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen des Kindes s. Struckmann und Koch, Kommentar zur ZPO. 
8. Ausl. Bd. II S. 131 Anm. 1 zu 8 746. Es findet die ZV. in alle 
Gegenstände statt, die sich im Gewahrsam des Gewalthabers (Vaters usw.) be 
finden. Siehe im übrigen v. Schulz, a. a. O. S. 99 Anm. zu g 30. 
Das Gesetz schützt alle innerhalb des Deutschen Reichs beschäftigten 
Kinder, auch die Ausländer (Rohmer S. 807, 812 und 816 und Neukamp 
S. 8 Anm. 1). Vgl. auch Anm. 3 zu § 5 (Slowakenkinder!). 
3. Von Kindern: Vgl. g 2. 
4. Gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung: 
Eine ausdrückliche Begriffsbestinnnung von „Gewerbe" ist in der Ge 
werbeordnung nicht enthalten. Es äußern sich sogar die Motive zum ersten 
Entwurf einer Gewerbeordnung vom 7. April 1868 (Nr. 43 Reichstag des 
Norddeutschen Bundes 1. Legislaturperiode 1868, Motive S. 8) dahin: „Eine 
Definition des Begriffs Gewerbe muß vermieden werden." Sodann lassen 
sich die Motive zum zweiten Entwurf (Nr. 13 Reichstag des Norddeutschen 
Bundes 1. Legislaturperiode 1869, Motive S. 50) dahin aus, daß es, da die 
Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung 
nicht gestattet, zwecklos sei, den Begriff des Gewerbes festzustellen. Die 
Motive verweisen als Ersatz auf die preußische Gesetzgebung und den gemeinen 
Sprachgebrauch. Nach Schenkel „Die Deutsche Gewerbeordnung" 2. Ausl. 
Bd. I S. 11 und 12 sind für die Abgrenzung des der Gewerbeordnung zugrunde 
liegenden Gewerbebegriffs einerseits materielle, andererseits formelle 
Gesichtspunkte ausschlaggebend. Der materielle Gewerbebegriff der Gew.Ordn. 
geht wesentlich weiter als der volkswirtschaftliche Begriff des Gewerbes, „indeni
	        
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