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Kinderschutzgesetz.
ernste Tätigkeit, nicht bloß als eine spielartige, tändelnde Beschäftigung dar
stellen (Rekursentscheidung des Reichsversicherungsamts in der „Arbeiterver
sorgung" 17. Jahrg. 1900 S. 74). Über Kinderarbeit s. Lotmar, der
Arbeitsvertrag Bd. I S. 76ff., 113 und 250 und Sigel, der gewerbliche
Arbeitsvertrag S. 41, ferner „über Frauen und Kinderarbeit in den Fabriken
Deutschlands und der Schweiz" Dr. Buomberger, Kantonsstatistiker in Freiburg
(Schweiz). Dazu die Neue Zeit 22. Jahrg. Bd. I Nr. 3 S. 95 und 96.
Siehe auch über jugendliche Arbeiter Handwörterbuch der Staatswissenschasten
von Conrad usw. 2. Ausl. IV. Bd. S. 1400 ff., Literatur S. 1417 und eben
dort Bd. I bei dein Artikel „Arbeiterschutzgesetzgcbung" S. 471 ff.
Das Gesetz steht aus dem Standpunkt, daß die schulpflichtigen, auf
Grund eines Arbeitsvertrages in gewerblichen Betrieben tätigen Kinder ge
werbliche Arbeiter int Sinne des Titel VII Gew.Ordn. sind. (Mot. S. 12 und
Rohmer S. 805 a. E. und S. 810 Anm. 1). Siehe unter Anm. 6 zu § 13
Kinder eines Gewerbetreibenden, welche diesem nur aus Grund ihrer
familienrechtlichen Abhängigkeit im Gewerbe mithelfen (g 1356
Abs. 2, § 1617 BGB.), sind nicht gewerbliche Arbeiter (v. Schulz, Kommentar
zum Gewerbegerichtsgesetz S. 33 Anm. 2). Über einen Kinderstreik in
Dortmund s. Soz. Pr. XII Sp. 451. Über Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Kindes s. Struckmann und Koch, Kommentar zur ZPO.
8. Ausl. Bd. II S. 131 Anm. 1 zu 8 746. Es findet die ZV. in alle
Gegenstände statt, die sich im Gewahrsam des Gewalthabers (Vaters usw.) be
finden. Siehe im übrigen v. Schulz, a. a. O. S. 99 Anm. zu g 30.
Das Gesetz schützt alle innerhalb des Deutschen Reichs beschäftigten
Kinder, auch die Ausländer (Rohmer S. 807, 812 und 816 und Neukamp
S. 8 Anm. 1). Vgl. auch Anm. 3 zu § 5 (Slowakenkinder!).
3. Von Kindern: Vgl. g 2.
4. Gewerbliche Betriebe im Sinne der Gewerbeordnung:
Eine ausdrückliche Begriffsbestinnnung von „Gewerbe" ist in der Ge
werbeordnung nicht enthalten. Es äußern sich sogar die Motive zum ersten
Entwurf einer Gewerbeordnung vom 7. April 1868 (Nr. 43 Reichstag des
Norddeutschen Bundes 1. Legislaturperiode 1868, Motive S. 8) dahin: „Eine
Definition des Begriffs Gewerbe muß vermieden werden." Sodann lassen
sich die Motive zum zweiten Entwurf (Nr. 13 Reichstag des Norddeutschen
Bundes 1. Legislaturperiode 1869, Motive S. 50) dahin aus, daß es, da die
Vielgestaltigkeit der gewerblichen Entwicklung eine scharfe Begriffsbestimmung
nicht gestattet, zwecklos sei, den Begriff des Gewerbes festzustellen. Die
Motive verweisen als Ersatz auf die preußische Gesetzgebung und den gemeinen
Sprachgebrauch. Nach Schenkel „Die Deutsche Gewerbeordnung" 2. Ausl.
Bd. I S. 11 und 12 sind für die Abgrenzung des der Gewerbeordnung zugrunde
liegenden Gewerbebegriffs einerseits materielle, andererseits formelle
Gesichtspunkte ausschlaggebend. Der materielle Gewerbebegriff der Gew.Ordn.
geht wesentlich weiter als der volkswirtschaftliche Begriff des Gewerbes, „indeni