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kostenfrei in die Wohnung des Abtreters zn bringen und ist von den
Erwerbern zu je einem Sechstel zu leisten."
II.
Der Vollständigkeit halber sei auch die in 5 Gemeinden Schwan-
Hausen, Serrfeld, Sternberg, Sulzdorf, Zimmerau bestehende Sitte der
ungeteilten Übergabe kurz skizziert.
In den Orten Schwanhausen, Serrfeld, Snlzdorf ist diese Sitte
ausnahmslos in Übung, in Sternberg und Zimmerau wird dagegen
nicht immer das Gut von einem Einzigen übernommen, sondern dann
geteilt, wenn mehrere Geschwister im Orte bleiben. Zweifellos trägt
zu dieser nicht strikten Durchführung der ungeteilten Übergabe der
Umstand bei, daß Sternberg und Zimmerau dem natnralteilenden
Bezirke des Grabfelds näher gelegen sind. Die ungeteilte Übergabe
bildet aber auch hier die Regel und so ist die Zuteilung der beiden
Orte zu dieser Gruppe gerechtfertigt.
Die Übergabe des Gutes wird meist noch bei Lebzeiten der Eltern
durch einen Übergabevertrag geregelt. Zeitpunkt der Übergabe ist daun
gegeben, wenn die Kinder herangewachsen oder die Eltern nicht mehr
leistungsfähig genug zur Bewirtschaftung des Gutes sind. Welches
der Kinder das Gut erhält, ist gleichgiltig, man hält sich weder an das
Majorat noch an das Minorat. Wer der Geeignetste ist, wird Guts
nachfolger, mag es nun ein Sohn oder eine Tochter sein. Der Aus
zug der Eltern ist wie im übrigen Teil des Grabfeldes geregelt.
Den wichtigsten Punkt, wir mochten sagen den wunden Punkt,
bildet bei der Gutsüberuahme durch eines der Geschwister der Über-
nahmepreis. Wird das Gut zum Ertragswert oder zum Verkehrs
wert übernommen? In dieser Hinsicht wurde uns in den 5 Gemeinden
von einem mäßigen Preise berichtet, zu dem das Gut übernommen
wurde. In Serrfeld wurden zum Teil die Grundstücke nach der Steuer
verhältniszahl, das Haus nach der Brandversicherungssumme einge
schätzt. In Zimmerau richtet man sich bei der Bewertung der Grund
stücke auch nach den Preisen der letzten Güterstriche, indem man bei
der Übernahme nur die Hälfte dieser Preise für die Grundstücke an
setzt. Im allgemeinen kann man sagen, daß der Überuahmepreis des
Gutes sich mehr dem Ertragswert als dem Verkehrswert zuneigt. Ein
direkter Voraus wird nicht gewährt. In der Schätzung des Gutes
zum ungefähren Ertragswert liegt vielmehr die Begünstigung des
Übernehmers. Die Abfindung der Geschwister besteht bei Vorhanden
sein von barer Münze in Geld; andernfalls wird die Hinauszahlungs
summe vom Übernehmer durch Schuldausuahme aufgebracht. In