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für die Ausdehnung des Schiedsgerichts auch auf die Landarbeiter,
für das Sonntagsruhegesetz veranstaltet; ihre Beschlüsse
wurden in den Vereinigungen der Arbeitskammern und ihrer
Föderation zum Ausdruck gebracht.
Dieser Zentralorganismus wurde aus dem Kongreß
von Piacenza im August 1897 beschlossen, in Florenz eingerichtet,
jedoch schon 1898 ausgelöst. Erst als im Jahre 1900 das Zentralkomitee
nach Mailand verlegt wurde, fing es an zu wirken. Im
Jahre 1901 gehörten dem Bund 57 Arbeitskammern an (darunter
22 subventionierte) mit 200000 Mitgliedern, im folgenden 72 mit
240000 Mitgliedern, im April 1904 73 Arbeitskammern mit
28 nationalen Gewerkschaften. Der Hauptzweck des Bundes ist
der, die Wirkung und Organisation der Arbeitskammern einheitlich
und untereinander übereinstimmend zu machen, Beziehungen mit
den ausländischen Organisationen anzuknüpfen, vornehmlich um
die Auswanderer zu schützen und zu leiten, und für die Beobachtung
und Verbesserung der sozialen Gesetzgebung einzutreten.
Die Bundesversammlung in Reggio-Emilia am 19. und
20. Oktober 1901 erkannte die Nützlichkeit eines Arbeitsamtes
mit einer von den organisierten Arbeitern gewählten Vertretung
an; sie stimmte für die Änderung des Gesetzes über die Frauenund
Kinderarbeit und gab die dabei zu befolgenden Normen an,
sie verlangte ferner die Reform des Reglements der Nationalkasse
für Arbeiterschutz, erklärte sich scharf gegen jedes Gesetz, das
den Arbeitskammern den Charakter einer juristischen Person verleihe,
verurteilte die den Arbeitskammern entgegengestellten städtischen
Arbeitsämter als überflüssige und schädliche Einrichtungen,
forderte eine Reform des Gesetzes über das Schiedsgericht für
industrielle Arbeiter und seine Ausdehnung auf die landwirtschaftlichen
und beschloß endlich, daß die Baueruorganisationen
den Arbeitskammern beitreten sollten.
Man kann sagen, daß dies die Grundlage war, auf der sich
das ganze Vorgehen der Arbeitskammern in den beiden letzten
Jahren aufbaute.
Für das Frauen- und Kinderschutzgesetz wurden an einem