Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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von fast allen Seiten des Hohen Hauses betont, daß die zu 
gelassenen ortsstatutarischen Bestimnmngen die Arbeitszeit an den 
Sonntagen hoffentlich mehr und mehr über die Gesetzesvorschriften 
hinaus einschränken würden. 
Leider machten von dem ihnen zustehenden Recht nur sehr 
wenige Gemeinden Gebrauch, und heute — mehr als 12 Jahre 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes — haben sich die Verhältnisse 
derart gestaltet, daß eine reichsgesetzliche Regelung der gesamten 
Materie zur dringenden Notwendigkeit geworden ist. Die den 
Gemeinden überlassene Regelung der Sonntagsarbeit nach Maß 
gabe der örtlichen Verhältnisse hat allmählich zu einer Mannig 
faltigkeit und dadurch bedingten Unübersichtlichkeit geführt, die 
in den Jnteressenkreisen Unsicherheit und Unzufriedenheit hervor 
gerufen hat, was einer gedeihlichen Entwicklung des Handels 
gewerbes sicher nicht vorteilhaft sein kann. 
Aber auch dem sozialen Frieden dienen die gegenwärtigen 
Verhältnisse sicher nicht. In mehreren Städten ist das Ortsstatut 
dahin festgelegt, daß die Engrosgeschäfte länger als die Detail 
geschäfte des Sonntags arbeiten können, aber auch das Umgekehrte 
ist mehrfach der Fall. 
Zweifellos entsteht dadurch ein gewisses Neidgefühl des durch 
das Ortsstatut zu längerer Arbeit veranlaßten Teils der im 
Handel tätigen Bevölkerung. Gewiß steht es jedem Geschäfts 
inhaber frei, ohne weiteres in seinem Betriebe die völlige Sonntags 
ruhe einzuführen; in den weitaus meisten Fällen veranlaßt ihn 
aber die Rücksicht auf die Konkurrenz, die vom Ortsstatut frei 
gegebenen Stunden zur Arbeit auszunutzen. Gleichmäßig leiden 
unter dieser Verkürzung der Sonntagsruhe Chef wie Gehilfe, 
und beide legen sich die Frage vor, ob denn ihre Arbeitstätigkeit 
weniger anstrengend sei als die des anderen begünstigteren Teils. 
Da das durchaus nicht zutrifft, empfindet man die geringere 
Rücksichtnahme des Ortsstatuts als Zurücksetzung. 
Ferner wirkt die Ungleichheit zwischen den Ortsstatuten ver 
schiedener — besonders benachbarter — Städte nachteilig auf 
die Erweiterung der Sonntagsruhe durch Ortsstatut ein. Gerade
	        
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