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von fast allen Seiten des Hohen Hauses betont, daß die zu
gelassenen ortsstatutarischen Bestimnmngen die Arbeitszeit an den
Sonntagen hoffentlich mehr und mehr über die Gesetzesvorschriften
hinaus einschränken würden.
Leider machten von dem ihnen zustehenden Recht nur sehr
wenige Gemeinden Gebrauch, und heute — mehr als 12 Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes — haben sich die Verhältnisse
derart gestaltet, daß eine reichsgesetzliche Regelung der gesamten
Materie zur dringenden Notwendigkeit geworden ist. Die den
Gemeinden überlassene Regelung der Sonntagsarbeit nach Maß
gabe der örtlichen Verhältnisse hat allmählich zu einer Mannig
faltigkeit und dadurch bedingten Unübersichtlichkeit geführt, die
in den Jnteressenkreisen Unsicherheit und Unzufriedenheit hervor
gerufen hat, was einer gedeihlichen Entwicklung des Handels
gewerbes sicher nicht vorteilhaft sein kann.
Aber auch dem sozialen Frieden dienen die gegenwärtigen
Verhältnisse sicher nicht. In mehreren Städten ist das Ortsstatut
dahin festgelegt, daß die Engrosgeschäfte länger als die Detail
geschäfte des Sonntags arbeiten können, aber auch das Umgekehrte
ist mehrfach der Fall.
Zweifellos entsteht dadurch ein gewisses Neidgefühl des durch
das Ortsstatut zu längerer Arbeit veranlaßten Teils der im
Handel tätigen Bevölkerung. Gewiß steht es jedem Geschäfts
inhaber frei, ohne weiteres in seinem Betriebe die völlige Sonntags
ruhe einzuführen; in den weitaus meisten Fällen veranlaßt ihn
aber die Rücksicht auf die Konkurrenz, die vom Ortsstatut frei
gegebenen Stunden zur Arbeit auszunutzen. Gleichmäßig leiden
unter dieser Verkürzung der Sonntagsruhe Chef wie Gehilfe,
und beide legen sich die Frage vor, ob denn ihre Arbeitstätigkeit
weniger anstrengend sei als die des anderen begünstigteren Teils.
Da das durchaus nicht zutrifft, empfindet man die geringere
Rücksichtnahme des Ortsstatuts als Zurücksetzung.
Ferner wirkt die Ungleichheit zwischen den Ortsstatuten ver
schiedener — besonders benachbarter — Städte nachteilig auf
die Erweiterung der Sonntagsruhe durch Ortsstatut ein. Gerade