I. Abschnitt. Das Budget. 5
tragungsrecht (Virement). Das Übertragungsrecht hat selbst-
verständlich zur Voraussetzung, daß bei einer Ausgabe Ersparungen
gemacht werden, die dann bei einem anderen Titel ihre Verwendung
finden. Willkürliche Beschränkung der Ausgaben, um einen Teil
des Betrages einer anderen Verwendung zuzuführen, ist an sich
schon ausgeschlossen. Das Virement kann sich nicht auf verschie-
dene Zweige der Staatstätigkeit erstrecken. Es wäre ja ganz un-
stattlich, ein Virement zwischen den Heeresausgaben und den Unter-
Tichtsausgaben zu gestatten. Selbst die zu einem Verwaltungszweige
gehörigen Aufgaben sind oft so verschiedener Natur, daß auch
innerhalb dieser Grenzen ein UÜbertragungsrecht nicht zugegeben
werden kann. Desgleichen sind Übertragungen zwischen persön-
lichen und sachlichen Ausgaben nicht anwendbar. Andererseits
gehört es nicht zum Kreise des Virements, wie die verschiedenen
Posten eines im Budget mit einer Summe bedachten Zweckes, z. B.
Universität, verwendet werden. Die UÜbertragung setzt also vor
allem wenigstens zwei Budgetposten voraus und zwar solche, die
ihrer Natur nach zueinander sehr nahestehen. Aber auch in diesem
Falle setzt das Virement voraus, daß dasselbe von der Regierung
beansprucht und vom Parlament bewilligt werde. Ohne Zustimmung
des Parlaments kann das Virement keine Anwendung finden. Mit
Zustimmung des gesetzgebenden Körpers ist aber alles möglich,
also auch die alternative Verwendung. Es ist dies dann geradezu
Gesetzeswille, wie jede andere Satzung, der gesetzgebende Körper
aber kann in seinem Willen nicht beschränkt werden. Würde die
Regierung freie Hand haben in der Verwendung der Budgetposten,
dann ist ja die detaillierte Behandlung des Budgets überflüssig,
dann würde es genügen, festzusetzen, daß der Regierung zur Deckung
der Ausgaben eine bestimmte Summe zur Verfügung gestellt wird.
Das Virement würde es möglich machen, daß die Regierung für
populäre Zwecke einen den Bedarf übersteigenden, für unpopuläre
Zwecke einen den Bedarf nicht erreichenden Betrag einstellen
würde und dann den UÜberschuß des ersten Postens zur Deckung
des Mangels beim zweiten verwenden würde. In den meisten
Staaten ist darum das Virement nur mit der Zustimmung des ge-
setzgebenden Faktors anwendbar und es werden die Posten speziali-
siert angeführt, bei welchen das Virement gestattet wird. In Eng-
land ist das Virement nur dem Kriegs- und Marineminister ge-
stattet mit Rücksicht auf ihren fast die ganze Erde umspannenden
Wirkungskreis. Selbst in Rußland war das Virement nur nach Ver-
ständigung des Finanzministers und der obersten Kontrollbehörde
möglich.
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