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Y orbemerkung
Der geltende bulgarische Vertragstarif, der auf den Tarifvereinbarungen mit Österreich-Ungarn, Frank
reich, Großbritannien, Italien, Rußland und Serbien basiert, gilt außer für die Einfuhr dieser Staaten auch für
jene aus dem Deutschen Reiche, den Niederlanden, Rumänien, der Schweiz, Spanien, Schweden, Norwegen und
der Türkei kraft der zwischen ihnen und Bulgarien abgeschlossenen Handelsverträge, für die Einfuhr aus den
Vereinigten Staaten kraft des Meistbegünstigungsrechtes, das sie gegenüber der Türkei besitzen und das auch
auf ihre Handelsbeziehungen zu Bulgarien Anwendung findet, endlich für die Einfuhr aus Dänemark, Griechen
land, Montenegro, Portugal auf Grund eines bloßen gegenseitigen Einverständnisses ohne eigentlichen Vertrag.
Die Einfuhr ausländischer Waren nach Bulgarien (einschließlich Ostrumelien) unterliegt, je nach deren
Provenienz, zwei verschiedenen Arten der Zollbemessung;
1. Die Waren jener Staaten, welche mit Bulgarien einen Handelsvertrag abgeschlossen haben oder ohne
ein solches Übereinkommen in ihren Handelsbeziehungen mit Bulgarien oder der Türkei das Recht der Meist
begünstigung genießen, unterliegen dem Vertragstarife.
2. Die Waren aller übrigen Staaten entrichten; a) die Zollsätze des Vertragstarifes, falls diese mit
14% vom Werte oder höher festgesetzt sind, oder sich als spezifische Zölle darstellen, oder b) einen Zoll von
14% vom Werte dort, wo der Vertragstarif einen niedrigeren Satz enthält.
Außer den Zöllen wird bei der Einfuhr durch die Zollämter noch von bestimmten Verbrauchsgegen
ständen auf Grund des Nettogewichtes eine Akzise, von allen Waren ferner eine Oktroigebühr eingehoben,
welche gleichfalls bei der Einfuhr entrichtet werden müssen. Werden die Oktrois nach dem Werte der Waren
bemessen, so werden sie ohne weiteres Schätzungsverfahreu nach dem für die Erhebung der Zollgebühren fest
gesetzten Werte berechnet.
Bulgarien hat am 31. Dezember 1902 die Handelsverträge mit den vorstehend genannten Staaten ge
kündigt und im März folgenden Jahres einen neuen Zolltarifentwurf veröffentlicht, der auch bereits am 10. April
(28. März) vom Parlamente mit geringen Abänderungen genehmigt wurde. Derselbe wurde von der Zentralstelle
zur Vorbereitung der Handelsverträge in deutscher Übersetzung als Heft 18 der „Mitteilungen“ veröffentlicht.
Mitte November 1903 wurde die Kündigung seitens der bulgarischen Regierung zurückgezogen, am
13. März 1904 jedoch die Kündigung sämtlicher Verträge neuerlich vorgenommen. Gleichzeitig wurde der
frühere Entwurf, der die Sanktion nicht erhielt, einer Umarbeitung unterzogen und dieser neue Tarif am 22. August v. J.
in einer französischen Ausgabe den Vertretern der fremden Regierungen als Grundlage für die Vertragsverhand-
lungen überreicht.
Der neue Tarif wurde am 10. Dezember n. St. 1904 von der Sobranje angenommen und am 31. Dezember 1904
vom Fürsten sanktioniert.
Der vorliegenden Übersetzung dieses Tarifes wurde neben dem französischen hauptsächlich der
bulgarische Text zugrunde gelegt; außerdem wurde zum besseren Gebrauche dieser Publikation noch der derzeit
geltende Vertragszolltarif sowie der Akzisen- und Oktroistarif, der nach Art. 12 des „Gesetzes zur Anwendung
des allgemeinen Zolltarifes“ auch weiterhin neben den Sätzen des neuen Zolltarifes in Anwendung kommen wird,
Ms Anhang beigefügt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs wird durch einen fürstlichen Ukas bestimmt werden.
Üa infolge der im Jahre 1904 erfolgten Kündigung der Handelsverträge die Geltung derselben am 13. März 1905
abläuft, steht es der bulgarischen Regierung frei, den neuen Tarif an diesem Tage in Kraft zu setzen. Voraus
sichtlich wird jedoch dieser Tarif erst an einem späteren Zeitpunkte, und zwar in der durch die bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen abgeänderten Form in Kraft treten.
Wien, im Jänner 1906.