Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Y  orbemerkung

Der  geltende  bulgarische  Vertragstarif,  der  auf  den  Tarifvereinbarungen  mit  Österreich-Ungarn,  Frankreich, ­
  Großbritannien,  Italien,  Rußland  und  Serbien  basiert,  gilt  außer  für  die  Einfuhr  dieser  Staaten  auch  für
jene  aus  dem  Deutschen  Reiche,  den  Niederlanden,  Rumänien,  der  Schweiz,  Spanien,  Schweden,  Norwegen  und
der  Türkei  kraft  der  zwischen  ihnen  und  Bulgarien  abgeschlossenen  Handelsverträge,  für  die  Einfuhr  aus  den
Vereinigten  Staaten  kraft  des  Meistbegünstigungsrechtes,  das  sie  gegenüber  der  Türkei  besitzen  und  das  auch
auf  ihre  Handelsbeziehungen  zu  Bulgarien  Anwendung  findet,  endlich  für  die  Einfuhr  aus  Dänemark,  Griechenland, ­
  Montenegro,  Portugal  auf  Grund  eines  bloßen  gegenseitigen  Einverständnisses  ohne  eigentlichen  Vertrag.
Die  Einfuhr  ausländischer  Waren  nach  Bulgarien  (einschließlich  Ostrumelien)  unterliegt,  je  nach  deren
Provenienz,  zwei  verschiedenen  Arten  der  Zollbemessung;
1.  Die  Waren  jener  Staaten,  welche  mit  Bulgarien  einen  Handelsvertrag  abgeschlossen  haben  oder  ohne
ein  solches  Übereinkommen  in  ihren  Handelsbeziehungen  mit  Bulgarien  oder  der  Türkei  das  Recht  der  Meistbegünstigung ­
  genießen,  unterliegen  dem  Vertragstarife.
2.  Die  Waren  aller  übrigen  Staaten  entrichten;  a)  die  Zollsätze  des  Vertragstarifes,  falls  diese  mit
14%  vom  Werte  oder  höher  festgesetzt  sind,  oder  sich  als  spezifische  Zölle  darstellen,  oder  b)  einen  Zoll  von
14%  vom  Werte  dort,  wo  der  Vertragstarif  einen  niedrigeren  Satz  enthält.
Außer  den  Zöllen  wird  bei  der  Einfuhr  durch  die  Zollämter  noch  von  bestimmten  Verbrauchsgegenständen ­
  auf  Grund  des  Nettogewichtes  eine  Akzise,  von  allen  Waren  ferner  eine  Oktroigebühr  eingehoben,
welche  gleichfalls  bei  der  Einfuhr  entrichtet  werden  müssen.  Werden  die  Oktrois  nach  dem  Werte  der  Waren
bemessen,  so  werden  sie  ohne  weiteres  Schätzungsverfahreu  nach  dem  für  die  Erhebung  der  Zollgebühren  festgesetzten ­
  Werte  berechnet.
Bulgarien  hat  am  31.  Dezember  1902  die  Handelsverträge  mit  den  vorstehend  genannten  Staaten  gekündigt ­
  und  im  März  folgenden  Jahres  einen  neuen  Zolltarifentwurf  veröffentlicht,  der  auch  bereits  am  10.  April
(28.  März)  vom  Parlamente  mit  geringen  Abänderungen  genehmigt  wurde.  Derselbe  wurde  von  der  Zentralstelle
zur  Vorbereitung  der  Handelsverträge  in  deutscher  Übersetzung  als  Heft  18  der  „Mitteilungen“  veröffentlicht.
Mitte  November  1903  wurde  die  Kündigung  seitens  der  bulgarischen  Regierung  zurückgezogen,  am
13.  März  1904  jedoch  die  Kündigung  sämtlicher  Verträge  neuerlich  vorgenommen.  Gleichzeitig  wurde  der
frühere  Entwurf,  der  die  Sanktion  nicht  erhielt,  einer  Umarbeitung  unterzogen  und  dieser  neue  Tarif  am  22.  August  v.  J.
in  einer  französischen  Ausgabe  den  Vertretern  der  fremden  Regierungen  als  Grundlage  für  die  Vertragsverhandlungen
  überreicht.
Der  neue  Tarif  wurde  am  10.  Dezember  n.  St.  1904  von  der  Sobranje  angenommen  und  am  31.  Dezember  1904
vom  Fürsten  sanktioniert.
Der  vorliegenden  Übersetzung  dieses  Tarifes  wurde  neben  dem  französischen  hauptsächlich  der
bulgarische  Text  zugrunde  gelegt;  außerdem  wurde  zum  besseren  Gebrauche  dieser  Publikation  noch  der  derzeit
geltende  Vertragszolltarif  sowie  der  Akzisen-  und  Oktroistarif,  der  nach  Art.  12  des  „Gesetzes  zur  Anwendung
des  allgemeinen  Zolltarifes“  auch  weiterhin  neben  den  Sätzen  des  neuen  Zolltarifes  in  Anwendung  kommen  wird,
Ms  Anhang  beigefügt.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  neuen  Tarifs  wird  durch  einen  fürstlichen  Ukas  bestimmt  werden.
Üa  infolge  der  im  Jahre  1904  erfolgten  Kündigung  der  Handelsverträge  die  Geltung  derselben  am  13.  März  1905
abläuft,  steht  es  der  bulgarischen  Regierung  frei,  den  neuen  Tarif  an  diesem  Tage  in  Kraft  zu  setzen.  Voraussichtlich ­
  wird  jedoch  dieser  Tarif  erst  an  einem  späteren  Zeitpunkte,  und  zwar  in  der  durch  die  bevorstehenden
Handelsvertragsverhandlungen  abgeänderten  Form  in  Kraft  treten.
Wien,  im  Jänner  1906.
            
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