Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
541 
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543 
544 
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altertümliche Gegenstände-, Kunstgegenstände aus Marmor oder anderen 
Steinen, wie Statuen, Statuetten, Büsten, Bas-Reliefs und andere antike Skulp 
turen; Kunstgegenstände aus Bronze und Holz aller Art (antike) 
Muschel- und" Perlmutt er schalen, lebende Pflanzen und Mineralien können 
Befreiung vom Zollsätze nach dieser Tarif-Nr. nicht genießen, wenn sie in solcher 
Menge eingefiihrt werden, welche bezweifeln läßt, daß sie nur für Sammlungen be 
stimmt sind. Einem und demselben Importeur kann die Befreiung nur für ein 
Muster jeder Sorte von Muscheln oder Mineralien, oder für höchstens drei Muster 
von lebenden Pflanzen zugestanden werden. Moderne Skulpturarbeiten aus Marmor 
oder Bronze sind gleicherweise zollfrei, wenn sie wirkliche Kunstwerke darstellen; 
in diesem Falle Ast jedoch eine spezielle Bewilligung des Finanzministers notwendig. 
Mit Gemälden, Zeichnungen etc. eingeführte Eahmen sind dem Zolle, welcher 
je nach ihrer Beschaffenheit auf sie anwendbar ist, unterworfen, jedoch ohne das 
Gewicht der Gemälde, Zeichnungen etc. in Betracht zu ziehen, außer wenn sie leicht 
von den Eahmen zu trennen sind oder wenn die einführende Partei die Trennung 
wünscht. Imitationen von antiken Gegenständen und Münzen sind nicht zollfrei, sondern 
werden nach der Beschaffenheit des Materials und der Art der Bearbeitung verzollt. 
Elemente für elektrische Glocken 
Gravuren auf Kupfer- und allen anderen Metallplatten; Holz- und Steinplatten 
zum Druck, mit eingravierter Schrift, Zeichnungen etc 
Asbestwaren alter Art, auch iu Verbindung mit anderen Materialien 
Spezialitäten zum Reinigen von Flecken auf Stoffen, Leder, Metallen etc. . . . 
Hieher gehören; Seifen, Pasten, Pulver, Schmieren und Wässer aller Art, 
welche zum Eeinigen von Flecken dienen. 
Ohne Taraabzug für unmittelbare Umschließungen. 
Schwämme aller Art 
Steppdecken, Matratzen und Kopfkissen aus gewöhnlichen Stoffen, mit Baumwolle, 
Wolle und anderen Materialien außer Federn gefüllt . . . 
Diese Waren, mit Federn gefüllt und aus Seide, Plüsch, Sammt, Spitzen'oder 
bestickten Stoffen hergestellt oder mit Besatz aus Posamenten, konischen Gespinsten etc., 
werden nach dem höchstbelegten Bestandteile verzollt. Ungefüllte Kissen etc. werden 
wie Konfektionswaren nach der Tarifklasse XXV verzollt. 
Hefe jeder Art 
Labmagen und Labessenz . 
Eis 
Fischrogen zur Fischzucht 
Seidenraupeneier 
XXXI. Abfälle. 
Därme; 
a) frisch und gesalzen 
h) getrocknet . . 
Blasen, Goldschlägerhäutcheu, Tiersehnen und andere derartige tierische Abfälle 
frei 
100 kg 
frei 
100 leg 
IO'— 
15- — 
60-— 
150'— 
100-— 
20-- 
frei 
I 
frei 
I 
frei 
) 1 Unze 
I zu 30 g 
1-50 
frei 
100 leg 
60‘— 
frei
	        
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