Tarif-Nr.
Der geltende Vertrags-Zolltarif.
Warenbenennung
Ver
zollungs-
Einheit
Zollsatz
in
Francs
I. Geistige Getränke.
Alkohol
Trauben- und Zwetachkenbranntwein, Arrak, Rum, Kognak, Liköre und andere
Branntweine jeder Art in Fässern
Kognak, Liköre und andere gebrannte geistige Getränke jeder Art in Flaschen
Nach den Bestimmungen des österreichisch-ungarisch-bulgarischen Handels
vertrages wird bei den unter die Tarif-Nr. 1, 2 und 3 fallenden Spirituosen der Wert
zoll nach einer auf alle Provenienzen gleichartig anzuwendenden Spezialbewertung
eingehohen. Die aufgestellten Spezialwerte sind folgende: Für Alkohol 70 Francs
per hl, für die unter Tarif-Nr. 2 fallenden Spirituosen 200 Francs per hl, für jene
unter Tarif-Nr. 3—250 Francs per Liter; demnach beträgt der Zoll für Alkohol
12-60 Francs, für Spirituosen der Tarif-Nr. 2—36 Francs, für jene der Tarif-Nr. 3-46
Francs. Sollte sich jedoch der tatsächliche Wert der in Frage kommenden Waren
höher stellen als die angegebenen Spezialwerte, so wird der Zoll mit 18 Prozent
von diesem höheren Werte berechnet.
Bier in Behältern aller Art zahlt nach Tarif-Nr. 73 14°/ 0 vom Werte.
Weine: 1 )
1. in Fässern und anderen Behältern, außen in Fiaschen
2. in Flaschen
II. Tabak und Tabakfabrikate.
Tabak in Blättern ....
Tabak verarbeitet
Zigarren
Der Zollsatz von 5'80 Francs setzt sich zusammen aus 4'20 Francs Zoll und
1-60 Francs Akzise. Außerdem ist eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von
0'40 Francs per Kilogramm und eine Banderolegebühr von 7'20 Francs per 100 Stück
zu entrichten.
Zigaretten . .
Die Zollsätze in Tarif-Nr. 6 und 8 setzen sich zusammen aus 4-20 Francs Zoll,
1-60 Francs Akzise und 24 Francs Banderolegebühr. Außerdem wird per Kilogramm
noch eine weitere Akzisengebühr (sog. Mururie) von 0'40 Francs und eine weitere
Banderolegehühr von 24 Francs eingehoben,
Schnupftabak zahlt an Zoll 2-80 Francs, an Akzise 2 Francs, an Banderole
gebühr 24 Francs, zusammen 28'80 Francs per Kilogramm.
III. Eßwaren.
Zucker, nicht raffiniert, raffiniert, kristallisiert (gelber Zucker, „Nebet“-Zucker,
Kandiszucker), Zuckerwaren verschiedener Art (Konfetti, Drages, Bonbons,
Lokum, Halwa, Pekniez) und mit Zucker glasierte Früchte .... . . .
Biskuits, auch mit geringem Zuckergehalte, unterliegen dagegen einem 14 per-
zentigen Wertzölle.
*) Von allen eingeführten Weinen sind behufs Analyse Proben an das Pinanz-
m inisterium einzusenden.
'-) Die Akzise per 160 Francs ist in diesem Zollsätze mitinhegriffen.
v. Werte
100 lg
1 kg
v. Werte
'/«
18%
14%
12%
258'— ä )
29-80
5-80
29-80
20%