Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

Tarif-Nr.

Der  geltende  Vertrags-Zolltarif.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

I.  Geistige  Getränke.
Alkohol
Trauben-  und  Zwetachkenbranntwein,  Arrak,  Rum,  Kognak,  Liköre  und  andere
Branntweine  jeder  Art  in  Fässern
Kognak,  Liköre  und  andere  gebrannte  geistige  Getränke  jeder  Art  in  Flaschen
Nach  den  Bestimmungen  des  österreichisch-ungarisch-bulgarischen  Handelsvertrages ­
  wird  bei  den  unter  die  Tarif-Nr.  1,  2  und  3  fallenden  Spirituosen  der  Wertzoll ­
  nach  einer  auf  alle  Provenienzen  gleichartig  anzuwendenden  Spezialbewertung
eingehohen.  Die  aufgestellten  Spezialwerte  sind  folgende:  Für  Alkohol  70  Francs
per  hl,  für  die  unter  Tarif-Nr.  2  fallenden  Spirituosen  200  Francs  per  hl,  für  jene
unter  Tarif-Nr.  3—250  Francs  per  Liter;  demnach  beträgt  der  Zoll  für  Alkohol
12-60  Francs,  für  Spirituosen  der  Tarif-Nr.  2—36  Francs,  für  jene  der  Tarif-Nr.  3-46
Francs.  Sollte  sich  jedoch  der  tatsächliche  Wert  der  in  Frage  kommenden  Waren
höher  stellen  als  die  angegebenen  Spezialwerte,  so  wird  der  Zoll  mit  18  Prozent
von  diesem  höheren  Werte  berechnet.
Bier  in  Behältern  aller  Art  zahlt  nach  Tarif-Nr.  73  14°/ 0  vom  Werte.
Weine: 1 )
1.  in  Fässern  und  anderen  Behältern,  außen  in  Fiaschen
2.  in  Flaschen
II.  Tabak  und  Tabakfabrikate.
Tabak  in  Blättern  ....
Tabak  verarbeitet
Zigarren
Der  Zollsatz  von  5'80  Francs  setzt  sich  zusammen  aus  4'20  Francs  Zoll  und
1-60  Francs  Akzise.  Außerdem  ist  eine  weitere  Akzisengebühr  (sog.  Mururie)  von
0'40  Francs  per  Kilogramm  und  eine  Banderolegebühr  von  7'20  Francs  per  100  Stück
zu  entrichten.
Zigaretten  .  .
Die  Zollsätze  in  Tarif-Nr.  6  und  8  setzen  sich  zusammen  aus  4-20  Francs  Zoll,
1-60  Francs  Akzise  und  24  Francs  Banderolegebühr.  Außerdem  wird  per  Kilogramm
noch  eine  weitere  Akzisengebühr  (sog.  Mururie)  von  0'40  Francs  und  eine  weitere
Banderolegehühr  von  24  Francs  eingehoben,
Schnupftabak  zahlt  an  Zoll  2-80  Francs,  an  Akzise  2  Francs,  an  Banderolegebühr ­
  24  Francs,  zusammen  28'80  Francs  per  Kilogramm.
III.  Eßwaren.
Zucker,  nicht  raffiniert,  raffiniert,  kristallisiert  (gelber  Zucker,  „Nebet“-Zucker,
Kandiszucker),  Zuckerwaren  verschiedener  Art  (Konfetti,  Drages,  Bonbons,
Lokum,  Halwa,  Pekniez)  und  mit  Zucker  glasierte  Früchte  ....  .  .  .
Biskuits,  auch  mit  geringem  Zuckergehalte,  unterliegen  dagegen  einem  14  perzentigen
  Wertzölle.

*)  Von  allen  eingeführten  Weinen  sind  behufs  Analyse  Proben  an  das  Pinanzm
  inisterium  einzusenden.
'-)  Die  Akzise  per  160  Francs  ist  in  diesem  Zollsätze  mitinhegriffen.

v.  Werte

100  lg
1  kg

v.  Werte

'/«

18%

14%
12%
258'— ä )
29-80
5-80

29-80

20%
            
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