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Nr. 41 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 6. Juli 1926 327
3. den Tag der Ausfuhr in das staalsrechtliche Aus— aussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, folgende An—⸗
land, gaben in seiner Buchführung macht:
4. die Ausfuhrstelle. * 1. Angabe der Gegenstände nach ihrer handelsüblichen
Bezeichnung;
(8) In die Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuer— N * — Sit) bes inluß;
v * h Namen (Firma) und Wohnort (itz) des inländi—
3533 ist folgende Versicherung (Abs. J Nr. )) auf— schen Lieferers und des auslandischen Erwerbers,
Zag der Lieferung in das Ausland, bei Versen—
dung an den inländischen Spediteur des Aus—
länders (K 15), außerdem der Tag der Versendung
an den Spediteur und das Datum des Bestäti—
gungsschreibens dieses Spediteurs über die Ver—
sendung in das staatsrechtliche Ausland,
das vereinuahmte, im Falle der Versteuerung nach
den Entgelten für die bewirlten Leistungen ESoll—
einnahme, 89 Abs. 1 des Gesetzes) das verein—
barte Entgelt;
im Falle der Verstenerung nach den vereinnahmten
Entgelten: der Tag der Vereinnahmung.
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, im einzelnen
Falle die besonderen wirtschaftlichen Verhältnifse durch
sinngemäße Abänderung vorstehender Richtlinien bei
zuverlässigen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
) Der Unternehmer hat in den Voranmeldungen
und in der Steuererllärung auf die Teile seiner Büch—
führung hinzuweisen, aus denen sich die im Abs.1
und 2 erforderten Nachweise ergeben.
(4) Die Finanzämter sind berechtigt, zuverlässige
Unternehmer von den Hinweisen nach Absj. 3 zu be—
freien.
Unter den nach 82 Nr. 10 des Umsatzsteuer—
gesetzes als steuerfrei abgesetzten Entgelten befinden
sich auch Entgelte für Lieferungsgeschäfte, die durch
Versendung der Waren an den inländischen Spedi—
teur des ausländischen Bestellers erfüllt worden
sind. Die tatsächliche Weitersendung dieser Waren
in das Ausland ist mir vom Spediteur des Aus—
länders schriftlich bestätigt worden. Die Bestäti—
gungen liegen bei mir zur Prüfung bereit. — Ich
werde dafür Sorge tragen, daß mir der Spediteur
des Ausländers die latfächliche Weitersendung
dieser Waren in das Ausland schriftlich bestätigt
und werde diese Bestätigung zu meinen Belegen
nehmen.
(4) Soweit die Angaben zu Abs. 2 aus den Konnosse—
menten, Frachthriefen oder aus sonstigen Versendungs—
papieren ersichtlich sind, genügt die Erteilung einer
Abschrift; gegebenenfalls sind diese Abschriften zu er
zänzen oder — wenn im Sammelladungsverkehre ver
sendet worden ist — die Kolli des in Frage kommenden
Lieferers besonders kenntlich zu machen.“ Der Reichs—
minister der Finanzen ist befugt, den Nachweis in an
derer Form zuzulassen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn es der Lieferer übernimmt, den Gegen—
tand vor der Absendung für den ausländischen Er—
werber in Verwahrung zu nehmen und unmittelbar
oder durch einen inländischen Spediteur des ausländi—
schen Erwerbers diesem zu übersenden.
—D —
Gegenstände in das Ausland als Händler aus, so steht
hm für diese Umsätze der Vergütungsanspruch nach
näherer Maßgabe des 837 zu.
§F —18 Durchfuhr
Von der Umsatzsteuer sind ferner ausgenommen die
Umsätze vom staatsrechtlichen Ausland in das staats—
rechtliche Ausland, auch wenn der Gegenstand durch
einen Gebietsteil des Inlandes hindurchgebracht wird.
Erfolgen Zwischenumfaͤtze, so ist eine steuerfreie Durch—
fuhr nicht mehr gegeben, es sei denn, daß die Zwischen-
umsätze nach den Vorschriften des 82 Nr. 10 und 1b
des Gesetzes (686 bis 8) von der Steuer befreif sind.
Steuerfreie Leistungen in 8 16
das Ausland
Abweichend von der Regel des 813 Abs. 3 ist von
der Umsatzsteuer ausgenommen der Werklohn von be—
stimmten Gruppen von Bearbeitungen und Verarbei—
tungen, die für ausländische Rechnung im Lohnver—
edelungsverkehre vorgenommen werden. Das Nähere
bestimmt der Reichsminister der Finanzen nach Lage
des wirtschaftlichen Bedürfnisses. Als steuerfreie
Leistung gilt auch die Uberlassung von Eisenbahnwagen
durch ein inländisches an ein ausländisches Unter—
nehmen auf Grund eines Vertrags, der außer der Ver—
mietung der Eisenbahnwagen auch deren Verkauf gegen
Abschlagszahlungen zum Gegenstande hat (Amorti—
sationsmietvertrag). Diese Vergünstigung gilt nicht,
wenn der Vertrag über die Ubertragung des Eigen,
tums unausgeführt bleibt.
Zu 82 Nr. 33 des Gesetzes (Edelmetalle)
819 Ansaht gehe dats dee
(90) Die Befreiungsvorschrift des 82 Nr. 3 des Ge—
setzes betrifft Edelmetalle und Edelmetallegierungen,
ofern sie weder als Fertigfabrikate noch als solche
Halbfabrikate anzusehen sind, die ohne weitere wesent—
liche Veränderung ihrer Zufammensetzung oder Form
dem Fertigfabrikat oder einem andern Halbfabrikat
eingefügt werden können. Edelmetalle im Sinne des
52 Nr. 3 des Gesetzes sind Platin, Platinmetalle, Gold
uind Silber. Zu den Edelmetallegierungen rechnet auch
Doubleé.
(2) Steuerfrei sind danach außerhalb des Klein—
handels (Abs. 3) bei Vorlegung der behördlichen Be—
scheinigung (Abs. 4):
a) Umsätze von Edelmetallerzen, Produkten der Edel—
metallverhüttung, Edelmetall und Edelmetallegie⸗
rungen in Zainen, Körnern, Barren, Blattchen
sowie Blechen, Drähten, Röhren und Scharnieren,
ohne Rücksicht darauf, ob sie fassoniert oder ge—
aeere oder nicht fassoniert oder ungemustert
ind;
vuchfũ hrungsvnucht 817
(4) Der Anspruch auf Steuerfreiheit nach 8813,
15 und 16 (82 Nr. Ie des Gesehes) ist nur gegeben,
wenn der Unternehmer zum Nachweis, daß die Vor—
Reichsgesetzbl. 1926 1