Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

608

Rohstoffe  und  Erzeugnisse  der  Zuckerfabrikation.

Reine  Invertzuokerlösungen


1  °/ 0  Invertzucker,
99  °/ 0  Saccharose

5  °/ 0  Invertzucker,
96  °/ 0  Saccharose

10  °/ 0  Invertzucker.
90  °/ 0  Saccharose

Kupfer
mg

InverL
zuoker
mg

Kupfer
mg

Invertzucker ­

mg

Kupfer
mg

Invertzucker ­

mg

Kupfer
mg

Invertzucker ­

mg

96,0

50

131,5

50

103,2

50

98,0

50

142,9

76

182,0

75

153,6

75

146,0

75

188,9

100

230,0

100

203,3

100

192,7

100

233,2

125

227,5

125

249,0

125

238,2

125

276,8

150

323,6

150

293,4

150

284,0

150

318,9

175

370,8

175

337,0

175

327,8

175

360,3

200

417,3

200

379,3

200

371,1

200

400,1

225

—

—

420,1

225

409,2

225

428,2

245

—

—

439.7

245

436,1

246

B.  Wein  hat  für  die  jedem  einzelnen  Gewicht  Kupfer  entsprechende  Menge  Invertzucker ­
  größere  Tabellen  berechnet,  auf  welche  verwiesen  sei. 1 )
Da  1  Teil  Invertzucker  (bei  17,5°)  die  optische  Wirkung  von  0,34  Teilen  Saccharose
aufhebt,  so  pflegt  man  den  gefundenen  Gehalt  an  Invertzucker  nach  Meißls  Vorschläge
auch  mit  0,34  zu  multiplizieren  und  diese  Zahl  zu  dem  Drehungswert  zu  addieren,  um
den  wahren  Gehalt  an  Saccharose  zu  finden.
Angenommen,  ein  Nachproduckt  habe  88,7°  Drehung  ergeben,  der  Invertzucker  sei
zu  0,59°/ 0  gefunden;  demnach  wären  durch  die  linksdrehende  Wirkung  des  letzteren
0,59  x  0,34  =  0,20  °/ 0  Saccharose  verdeckt,  also  der  wirkliche  Gehalt  an  Saccharose
=  88,7  +  0,2  =  88,9  °/ 0 .
Dieses  Verfahren  gilt  aber  nur  für  den  festen  Kolonialzucker  als  zulässig,  nicht  aber
für  die  Zuckerabläufe  aller  Art,  da  in  diesen  der  Invertzucker  häufig  inaktiv  ist.
Um  einen  Zuckerablauf  darauf  zu  untersuchen,  ob  er  weniger  als  2  °/ 0  Invertzucker
enthält,  verfährt  man  nach  der  zolltechnischen  Vorschrift  wie  folgt;
In  einer  vorher  tarierten  Porzellanschale  werden  genau  10  g  des  Zuckers  oder  des
vorher  durch  Erwärmen  dünnflüssig  gemachten  Ablaufs  abgewogen,  in  etwa  50  ccm  warmem
Wasser  gelöst,  in  der  Schale  oder  in  einem  Erlenmeyer-Kolben  von  200  ccm  Inhalt  —
bei  starker  Trübung  der  Zuokerlösung  nach  der  Filtration  —  mit  50  ccm  Fehlingscher
Lösung  (25  com  der  Kupferlösung  und  25  ccm  der  Seignettesalzlösung)  versetzt,  zum  Kochen
erhitzt  und  2  Minuten  im  Sieden  erhalten.  Nach  Absetzen  des  Niederschlages  hält  man
den  Kolben  gegen  das  Licht  und  beobachtet,  ob  die  Flüssigkeit  noch  blau  ist.  Erscheint
dieselbe  noch  blau,  so  sind  weniger  als  2  °/ 0  Invertzucker  vorhanden.
Ist  die  Flüssigkeit  nicht  mehr  blau,  so  löst  man  abermals  10  g  Zucker  oder  Zuckerablauf ­
  in  100  ccm  Wasser,-)  pipettiert  hiervon  2,  4,  6,  8  ccm  (also  0,2,  0,4,  0,6  und  0,8  g
Zucker  entsprechend)  in  ein  Reagensgläschen,  mischt  jede  Probe  mit  5  ccm  Fehlingscher
Lösung  und  erhitzt  dieselben  der  Reihe  nach  zum  Kochen.  Bleibt  die  Flüssigkeit  bei  Anwendung ­
  von  4  ccm  der  Zuckerlösung  noch  blau,  ist  sie  aber  bei  6  ccm  derselben  entfärbt,  so
darf  man  zur  quantitativen  Bestimmung  des  Invertzuckers  auf  50  ccm  Fehlingsche
Lösung  nur  4  g  des  Zuckers  oder  des  Zuckerablaufea  verwenden,  dagegen  6  g  desselben,
wenn  die  5  ccm  Fehlingsche  Lösung  durch  6  ccm  obiger  Zuckerlösung  noch  blau  erscheinen, ­
  durch  8  ccm  derselben  aber  entfärbt  werden.
3.  Bestimmung  der  Rafflnose.  In  ähnlicher  Weise  wie  der  Invertzucker  wird
auch  nach  E.  Creydt 8 )  die  Raffinose  (C 18 H g2 0 16  +  5H 2 0),  welche  sich  hei  der  *  2  3
Ü  E.  Wein,  Tabellen  zur  quantitativen  Bestimmung  der  Zuckerarten.  Stuttgart  1885.
2 )  Dieselben  werden,  wenn  nötig,  mit  etwas  Bleiessig,  aber  unter  Vermeidung  eines
größeren  Überschusses  geklärt.
3 )  Zeitschr.  d.  deutschen  Vereins  f.  Rübenzuckerindustrie  1888,  972.
            
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