Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

628

Rohstoffe  und  Erzeugnisse  der  Zuckerfahrikation.

Abgelesene ­

Prozente

W  ärmegrade:

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

29

49,0

48,3

48,4

48,4

48,5

48,6

48,6

48,7

48,8

48,9

48,9

49,0

49,1

49,1

49,2

49,3

49,4

49,6

49,5

49,6

49,7

2

48,6

48,6

48,6

48,7

48,8

48,8

48,9

49,0

49,1

49,1

49,2

49,3

49,3

49,4

49,5

49,6

49,7

49,7

49,8

49,9

4

48,7

48.8

48,8

48,9

49,0

49,0

49,1

49,2

49,3

49,3

49,4

49,5

49,5

49.6

49,7

49,8

49,9

49,9

50,0

60,1

6

48,9

49,0

49,0

49,1

49,2
49,4

49,2

49,3

49,4

49,5

49,5

49,6

49,7

49,7

49,8

49,9

50,0

50,1

60,1

60,2

50,3

8

49,1

49,2

49,2

49,3

49,4

49,6

49,6

49,7

49,7

49,8

49,9

49,9

50,0

50,1

50,2

60,3

50,3

50,4

60,5

50,0

49,3

49,4

49,4

49,5

49,6

49,6

49,7

49,8

49,9

49,9

50,0

50,1

50,2

50,2

50,3

50,4

50,5

50,5

50,6

50,7

Anlage  B.
Anleitung  für  die  Chemiker  zur  Feststellung  des  Quotienten  der  Zuckerabläufe
und  zur  Ermittelung  des  Rafllnosegehnlts.
Allgemeine  Vorschriften.
Die  Vorschriften  unter  I  Ziffer  2  und  3  der  Anlage  A  finden  auch  auf  diese  Feststellung ­
  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  auch  nicht  geeichte,  jedoch  eichfähige  Geräte
Verwendung  finden  dürfen,  sofern  sie  einer  genauen  Prüfung  durch  den  untersuchenden
Chemiker  unterzogen  sind;  hierüber  ist  bei  der  Mitteilung  des  Ergebnisses  ein  entsprechender
Vermerk  zu  machen.  Auf  die  Spindeln  und  Gewichte  bezieht  sich  diese  Ausnahme  nicht.
In  allen  Fällen,  in  denen  eine  chemische  Ermittelung  des  Gesamtzuckergehaltes
stattfindet,  ist  bei  der  Berechnung  des  Quotienten  an  die  Stelle  der  Polarisationsgrade  der
Gesamtzuckergehalt,  als  Rohrzucker  berechnet,  zu  setzen.
Nach  den  Ausführungsbestimmungen  soll  die  Feststellung  des  Quotienten  eines
Zuokerablaufs  einem  Chemiker  übertragen  werden,  wenn
a)  bei  der  Abfertigungsstello  oder  dem  Amte,  an  welches  die  Probe  versendet  ist,  zur
Ermittelung  des  Quotienten  geeignete  Beamte  nicht  vorhanden  sind;
b)  der  Zuckerablauf  2  oder  mehr  vom  Hundert  Invertzucker  enthält;
c)  der  Anmelder  die  Berechnung  des  Quotienten  nach  dem  chemisch  ermittelten  reinen
Zuckergehalte  beantragt  hat.
Den  Chemikern  wird  bei  der  Übersendung  der  Proben  von  der  Amtsstelle  jedesmal
mitgeteilt  werden,  aus  welchem  der  angegebenen  Gründe  die  Untersuchung  erfolgen  soll
und  ob  die  Anwendung  der  Raffinoseformel  gemäß  §  2  Absatz  5  der  Ausführungsbestimmungen ­
  zulässig  ist.
In  den  unter  a  und  b  bezeichneten  Fällen  haben  die  Chemiker  zunächst  nach  den
Vorschriften  der  Anlage  A  zu  verfahren,  jedoch  sind  die  Prozente  Brix  durch  Ermittelung
der  Dichte  des  unverdünnten  Ablaufs  bei  20°  mittels  des  Pyknometers  zu  berechnen.  Die
Berechnung  darf  nur  auf  Grund  der  nachstehenden  Tabelle  2  geschehen.  Ergibt  diese
vorläufige  Untersuchung  einen  Quotienten,  der  kleiner  ist  als  70,  und  einen  Invertzuckergehalt ­
  von  2  oder  mehr  vom  Hundert,  so  tritt  die  chemische  Untersuchung  nach  den  Vorschriften ­
  des  nachstehenden  Abschnitts  1  ein.
Die  gleichen  Vorschriften  gelten  im  Falle  unter  c,  sobald  es  sich  nicht  um  Berücksichtigung ­
  des  Raffinosegehalts  handelt.  Ist  dagegen  auch  die  Berücksichtigung  des  Rafflnosegehalts
  vom  Anmelder  verlangt,  so  ist  bei  einem  2  vom  Hundert  nicht  erreichenden  Gehalt
an  Invertzucker  nach  den  Vorschriften  des  nachfolgenden  Abschnitts  2a  zu  verfahren.
Enthält  der  Ablauf  2  oder  mehr  vom  Hundert  Invertzucker  und  ist  bei  der  Übersendung
der  Proben  von  der  Amtsstelle  mitgeteilt,  daß  die  Anwendung  der  Raffinoseformel  zulässig
ist,  so  ist  nach  Abschnitt  2  b  zu  verfahren.  Die  Untersuchung  auf  den  Gehalt  an  Invertzucker ­
  geschieht  in  beiden  Fällen  nach  der  unter  II1  der  Anlage  A  gegebenen  Vorschrift.
(Fortsetzung  siehe  S.  631.)
            
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