628
Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfahrikation.
Abgelesene
Prozente
W ärmegrade:
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
49,0
48,3
48,4
48,4
48,5
48,6
48,6
48,7
48,8
48,9
48,9
49,0
49,1
49,1
49,2
49,3
49,4
49,6
49,5
49,6
49,7
2
48,6
48,6
48,6
48,7
48,8
48,8
48,9
49,0
49,1
49,1
49,2
49,3
49,3
49,4
49,5
49,6
49,7
49,7
49,8
49,9
4
48,7
48.8
48,8
48,9
49,0
49,0
49,1
49,2
49,3
49,3
49,4
49,5
49,5
49.6
49,7
49,8
49,9
49,9
50,0
60,1
6
48,9
49,0
49,0
49,1
49,2
49,4
49,2
49,3
49,4
49,5
49,5
49,6
49,7
49,7
49,8
49,9
50,0
50,1
60,1
60,2
50,3
8
49,1
49,2
49,2
49,3
49,4
49,6
49,6
49,7
49,7
49,8
49,9
49,9
50,0
50,1
50,2
60,3
50,3
50,4
60,5
50,0
49,3
49,4
49,4
49,5
49,6
49,6
49,7
49,8
49,9
49,9
50,0
50,1
50,2
50,2
50,3
50,4
50,5
50,5
50,6
50,7
Anlage B.
Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe
und zur Ermittelung des Rafllnosegehnlts.
Allgemeine Vorschriften.
Die Vorschriften unter I Ziffer 2 und 3 der Anlage A finden auch auf diese Feststellung
Anwendung mit der Maßgabe, daß auch nicht geeichte, jedoch eichfähige Geräte
Verwendung finden dürfen, sofern sie einer genauen Prüfung durch den untersuchenden
Chemiker unterzogen sind; hierüber ist bei der Mitteilung des Ergebnisses ein entsprechender
Vermerk zu machen. Auf die Spindeln und Gewichte bezieht sich diese Ausnahme nicht.
In allen Fällen, in denen eine chemische Ermittelung des Gesamtzuckergehaltes
stattfindet, ist bei der Berechnung des Quotienten an die Stelle der Polarisationsgrade der
Gesamtzuckergehalt, als Rohrzucker berechnet, zu setzen.
Nach den Ausführungsbestimmungen soll die Feststellung des Quotienten eines
Zuokerablaufs einem Chemiker übertragen werden, wenn
a) bei der Abfertigungsstello oder dem Amte, an welches die Probe versendet ist, zur
Ermittelung des Quotienten geeignete Beamte nicht vorhanden sind;
b) der Zuckerablauf 2 oder mehr vom Hundert Invertzucker enthält;
c) der Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen
Zuckergehalte beantragt hat.
Den Chemikern wird bei der Übersendung der Proben von der Amtsstelle jedesmal
mitgeteilt werden, aus welchem der angegebenen Gründe die Untersuchung erfolgen soll
und ob die Anwendung der Raffinoseformel gemäß § 2 Absatz 5 der Ausführungsbestimmungen
zulässig ist.
In den unter a und b bezeichneten Fällen haben die Chemiker zunächst nach den
Vorschriften der Anlage A zu verfahren, jedoch sind die Prozente Brix durch Ermittelung
der Dichte des unverdünnten Ablaufs bei 20° mittels des Pyknometers zu berechnen. Die
Berechnung darf nur auf Grund der nachstehenden Tabelle 2 geschehen. Ergibt diese
vorläufige Untersuchung einen Quotienten, der kleiner ist als 70, und einen Invertzuckergehalt
von 2 oder mehr vom Hundert, so tritt die chemische Untersuchung nach den Vorschriften
des nachstehenden Abschnitts 1 ein.
Die gleichen Vorschriften gelten im Falle unter c, sobald es sich nicht um Berücksichtigung
des Raffinosegehalts handelt. Ist dagegen auch die Berücksichtigung des Rafflnosegehalts
vom Anmelder verlangt, so ist bei einem 2 vom Hundert nicht erreichenden Gehalt
an Invertzucker nach den Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts 2a zu verfahren.
Enthält der Ablauf 2 oder mehr vom Hundert Invertzucker und ist bei der Übersendung
der Proben von der Amtsstelle mitgeteilt, daß die Anwendung der Raffinoseformel zulässig
ist, so ist nach Abschnitt 2 b zu verfahren. Die Untersuchung auf den Gehalt an Invertzucker
geschieht in beiden Fällen nach der unter II1 der Anlage A gegebenen Vorschrift.
(Fortsetzung siehe S. 631.)