Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz,
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Lösung abgeschiedene Menge Kupfer (Cu) nach den Vorschriften des Abschnitts 1 und die
Inversionspolarisation (J) — bezogen auf das ganze Normalgewicht — feststellt.
Der Berechnung ist die folgende Formel zugrunde zu legen:
r/ _ 582,98 . Cu — J . P 2
~ 0,9491 . P, -f 0,3266 . P 3 ’
in welcher F x und F 3 die Eeduktionsfaktoren einerseits des invertierten Rohrzuckers,
andererseits der invertierten Raffmose bedeuten. Nachstehend sind diese Werte unter der
Voraussetzung, daß nur Zucker, Invertzucker und Raffinose vorhanden sind, für die hauptsächlich
in Betracht kommenden Kupfermengen von 0,120—0,230 g berechnet und ist die
Formel durch Einsetzung der berechneten Werte vereinfacht worden.
Für Cu = 120 mg ist Z = 247,0 . Cu — 0,608 . J
130 mg Z = 247,4 . Cu — 0,607 . J
140 mg Z = 247,7 . Cu — 0,606 . J
150 mg Z = 248,1. Cu — 0,605 . J
160 mg Z = 248,4 . Cu — 0,604 . J
170 mg Z = 248,7 . Cu — 0,604 . J
180 mg Z = 249,2 . Cu — 0,604 . J
190 mg Z = 249,7 . Cu — 0,604 . J
200 mg Z = 250,0 . Cu — 0,604 . J
210 mg Z = 250,4 . Cu — 0,605 . J
220 mg Z = 251,2 . Cu — 0,606 . J
230 mg Z = 261,7 . Cu — 0,607 . J.
Da die Reduktionsfaktoren sich nur sehr langsam ändern, so genügt die vorstehende
Berechnung von 0,01 zu 0,01 g Kupfer. Milligramme Kupfer rundet man beim Aufsuchen
des entsprechenden Wertes in der Tabelle auf Zentigramme ah, und zwar unterhalb 5 nach
unten, andernfalls nach oben.
Den Gehalt an Raffinosehydrat findet man nach der Formel;
R = (1,054 . J + 0,344 . Z). 1,178.
Beispiel: Der Ablauf habe eine Inversionspolarisation J = -—8,5° und eine Menge
Kupfer — nach der Inversion und bezogen auf 0,1625 g Ablauf — Cu = 0,184 g ergehen,
dann ist aus der Tabelle für Cu = 180 mg der Wert
Z = 249,2 . Cu — 0,604 . J oder
Z = 249,2.0,184 — 0,604 . (— 8,5)
Z = 60,98 Prozent oder abgerundet 61,0 Prozent.
Daraus berechnet sich nach obiger Raffinoseformel der Gehalt au Raffinosehydrat
H = [1,054 . (— 8,5) -)- 0,344.51,0]. 1,178 = 10,11 Prozent oder abgerundet = 10,1 Prozent.
Sohlußbestimmung.
Über jede Untersuchung ist eine Befundsbescheinigung auszustellen und der Amtsstelle,
welche die Probe eingesendet hat, zu übermitteln. Die Bescheinigung hat außer der
genauen Bezeichnung der Probe sowie einem Vermerk über die Art der verwendeten Meßgeräte
zu enthalten:
1. in den eingangs unter a bezeichneten Fällen:
«) wenn der Invertzuckergehalt 2 vom Hundert nicht erreicht:
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die
Dichte bei 20° und die daraus berechneten Prozente Brix, die direkte Polarisation
und den berechneten Quotienten;
ß) wenn der Invertzuckergehalt 2 oder mehr vom Hundert beträgt:
das Ergebnis der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die Prozente Brix oder die
Dichte bei 20° und die daraus berechneten Prozente Brix, die nach dem Verfahren
unter 1 gefundene Kupfermenge und den sich daraus ergebenden Gesamt-}
Zuckergehalt, schließlich den berechneten Quotienten;
“• in den eingangs unter b bezeichneten Fällen:
wie zu Iß-,