Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst-  und  Beerenfrüchte  sowie  deren  Erzeugnisse.

ungarische  Landessanitätsrat  nur  30  mg  gesamtschweflige  Säure  für  1  1  zulaesen,  während
ein  Gutachten  der  medizinischen  Fakultät  Wien  8  mg  freie  und  200  mg  gebundene  schweflige
Säure  für  1  1  als  zulässig  erklärt  und  deutsche  Nahrungsmittelchemiker  in  Gemeinschaft
mit  Ärzten  sich  auf  folgende  höchste  Grenzzahlen  geeinigt  haben,  nämlich:
200  mg  gesamt-  (freie  und  gebundene)  schweflige  Säure  für  1  1,  wovon
180  mg  an  organische  Weinbestandteile  gebundene  schweflige  Säure  und
20  mg  als  freie  schweflige  Säure  in  1  1  vorhanden  sein  dürfen.
L.  Grünhut  und  W.  Fresenius 1 )  benutzen  zum  Nachweise  eines  überstarken
Sohwefelns  den  Alkalitätsfaktor  der  Weinasche,  worunter  sie  die  Gesamtalkalität,  die  0,1  g
Mineralstoffen  entspricht,  ausgedrückt  in  Kubikzentimetern  Normal-Alkali,  verstehen;  also
.Gesamtalkalität  x  0.1
Alkalltatsfaktor  =  -  ...  ,  ■  .
Mineralstongehalt
Dieser  Faktor  wurde  in  einer  großen  Anzahl  von  Weinen,  die  in  normaler  Weise
geschwefelt  waren,  zu  0,8—-1,0  gefunden.  Wenn  bei  einheimischen  Weinen  der  Alkalitätsfaktor ­
  unter  0,65  sinkt  und  deren  Gehalt  an  Schwefeltrioxyd  (S0 3 )  gleichzeitig  mehr  als
20°/ 0  der  Asche  beträgt,  so  können  dieselben  als  übermäßig  geschwefelt  bezeichnet
werden,  auch  wenn  der  Gehalt  an  freiem  und  gebundenem  Schwefeldioxyd  (S0 2 )  in  normalen
Grenzen  liegt.
b)  Essigstichige  Weine.  Gute  (gewöhnliche  Trink-)  Weine  pflegen  nur  0,015  bis
0,060  g  Essigsäure  in  100  ccm  zu  enthalten;  Weine  mit  einem  Gehalt  von  0,100—0,150  g
Essigsäure  in  100  ccm  gelten  als  krank,  solche  mit  einem  Gehalt  von  0,160—0,200  g  in
100  com  als  verdorben.  Die  Freie  Vereinigung  bayerischer  Vertreter  der  angewandten
Chemie 1  2 )  hat  folgende  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  der  Weine  auf  Grund  ihres  Gehaltes ­
  an  flüchtiger  Säure  (Essigsäure)  gegeben;
a)  Das  erste  jugendliche  Stadium  des  Weines  ausgenommen,  sollen  deutsche  Weißweine ­
  hinsichtlich  der  flüchtigen  Säure  als  normal  gelten,  wenn  sie  nicht  mehr  als  0,09,
deutsche  Kotweine,  wenn  sie  nicht  mehr  als  0,12  g  flüchtige  Säure  in  100  ccm  aufweisen.
ß)  Als  nicht  mehr  normal,  aber  noch  nicht  zu  beanstanden,  sollen  deutsche  Weißweine ­
  gelten,  welche  zwar  über  0,09,  aber  nicht  über  0,12,  deutsche  Rotweine,  die  zwar
über  0.12,  aber  nicht  über  0,16  g  flüchtige  Säure  in  100  com  enthalten,
y)  Deutsche  Weißweine,  die  über  0,12  und  deutsche  Rotweine,  die  über  0,16  g
flüchtige  Säure  in  100  ccm  enthalten,  stellen  keine  normale  Handelsware  mehr  vor,  sind  gutachtlich ­
  in  dieser  Weise  zu  bezeichnen  und  zu  beanstanden,  auch  dann,  wenn  die  Kostprobe
nichts  Auffälliges  ergibt.
d)  Ein  Weiß-  oder  Rotwein  ist  dann  als  verdorben  im  Sinne  des  Nahrungsmittelgesetzes ­
  anzusehen,  wenn  bei  einem  Gehalt  von  über  0,12  bezw.  0,16  g  flüchtiger  Säure
in  100  ccm  auch  die  Kostprobe  ganz  zweifellos  und  überzeugend  das  Verdorbensein  erweist.
s)  Deutsche  Edelweine  und  Weine,  die  länger  als  10  Jahre  im  Faß  gelagert  haben,
werden  von  den  Bestimmungen  in  a,  ß  und  y  nicht  getroffen.  Die  Beurteilung  derselben
nach  ihrem  Gehalt  an  flüchtiger  Säure  hat  unter  Berücksichtigung  der  besonderen,  von
Fall  zu  Fall  verschiedenen  Verhältnisse  zu  geschehen.

c)  Einflufs  von  Krankheiten  auf  die  Zusammensetzung  des  Weines.  Durch  verschiedene ­
  Einflüsse  können  Weine  schleimig  (zäh,  weich),  schwarz,  braun,  trübe  oder  bitter
werden;  sie  können  auch  sonst  Farbe,  Geschmack  und  Geruch  wesentlich  ändern;  ferner
kann  der  Farbstoff  der  Rotweine  sich  in  fester  Form  absoheiden,  ohne  daß  alle  diese  Erscheinungen ­
  an  und  für  sich  berechtigen,  die  Weine  deshalb  als  unecht  zu  bezeichnen.
Ein  Schwarzwerden,  Braunwerden  des  Weines  kann  stattfinden,  wenn  derselbe
längere  Zeit  mit  rostendem  Eisen  (Faßreifen,  Nägelnl  in  Berührung  kommt.  Die  schwarze
Trübung  ist  gerbsaures  Bisen,  welches  sich  allmählich  absetzt  oder  durch  Schönen  beseitigt
werden  kann.  f
Das  Bräunen  oder  Puchsigwerden  des  Weines  kann  aber  auch  durch  eine
fehlerhafte,  mangelhafte  Hauptgärung  und  eine  infolgedessen  später  bei  Luftzutritt  wieder

1 )  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1903,  6,  927.
2 )  Porschungsberichte  über  Lebensmittel  1897,  4,  329.
            
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