Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst-  und  Beerenfrüchte  sowie  deren  Erzeugnisse.

III.  Süfsweine.
Für  die  Untersuchung  der  Süßweine  gelten  die  Vorschriften  der  amtlichen
„Anweisung  für  die  chemische  Untersuchung  des  Weines“  ebenso  wie  für  gewöhnliche
Weine,  wobei  besonders  die  für  die  mehr  als  4  g  Extrakt  enthaltenden  Weine  aufgeführten
Vorschriften  zu  beachten  sind.  Für  die  Bestimmung  des  Extraktes  muß  man  das
spezifische  Gewicht  der  Extraktlösung,  d.  h.  die  von  Alkohol  befreite,  wieder  auf  dasselbe
Volumen  aufgefüllte  Lösung  benutzen;  das  spezifische  Gewicht  wird  mit  dem  Pyknometer
(S.  449)  bestimmt  und  hiernach  der  Extraktgehalt  aus  Tabelle  XIX  am  Schluß  entnommen. ­

Auch  für  die  Beurteilung  der  Süßweine  gelten  die  Vorschriften  des  Weiugesetzes
vom  24.  Mai  1901.  Indes  läßt  im  Gegensatz  zu  den  gewöhnlichen  Weinen  das  Weingesetz ­
  hinsichtlich  der  Beurteilung  für  Süßweine  folgendes  zu:
1.  Die  Bestimmung,  daß  Rotweine  im  Liter  nicht  mehr  Schwefelsäure  enthalten
dürfen,  als  in  2  g  neutralem  schwefelsaurem  Kalium  enthalten  sind,  findet  auf  Rotweine,
welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen,
keine  Anwendung.
2.  Bei  Süßweinen,  welche  nicht  als  deutsche  in  den  Handel  kommen,  ist  ein  Zusatz
von  mehr  als  1  Baumteil  Alkohol  auf  100  Raumteile  Wein  nicht  verboten.
3.  Bei  Weinen,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprungs
in  den  Verkehr  kommen,  gilt  ein  Zusatz  von  getrockneten  Früchten  (Rosinen)  oder  eingedickten ­
  Moststoffen  zu  Most  oder  Wein  nicht  als  Verfälschung.
Im  allgemeinen  ruht  die  Beurteilung  der  Süßweine  zur  Zeit  noch  auf  sehr  schwachen
Füßen.
E.  List  verlangte  von  einem  konzentrierten  (d.  h.  einem  durch  Konzentration  des
Mostes  gewonnenen,  etwa  20  g  Zucker  enthaltenden)  Süßweine,  daß  er  mindestens  4  °/ 0
zuckerfreien  Extrakt  und  0,04  g  Phosphorsäure  enthalte.  Diese  Anforderung  wurde
später  als  nur  für  Medizinalweine  zutreffend  bezeichnet.  Auf  dem  internationalen  Nahruugsmittelohemiker-Kongreß
  in  Wien  (1891)  wurde  auf  Antrag  von  L.  Rößler  der  Beschluß
gefaßt,  daß  von  gut  bereiteten  Tokayern  ein  Phosphorsäuregehalt  von  nahezu  0,06  g  P 2 0 6
in  100  ccm  Wein  zu  fordern  sei.
Zu  diesen  Grenzzahlen,  die  einen  Ausdruck  der  Konzentration  des  verwendeten
Mostes  geben  sollen,  ist  noch  zu  bemerken,  daß  der  Bestimmung  des  zuckerfreien  Extraktes
seinerzeit  andere  Verfahren  bezw.  Tabellen  zugrunde  gelegt  wurden,  als  sie  heute  durch
die  amtliche  Anweisung  vorgesohrieben  sind,  und  daher  jene  Zahlen  noch  mehr  an  Bedeutung
verlieren.
Eine  große  Bedeutung  für  die  Beurteilung  der  Art  der  Herstellung  der  Süßweine
kommt  den  Bestimmungen  des  Stickstoffs,  des  Glyzerins  —  so  ungenau  das  Verfahren
an  sich  auch  bei  Süßweinen  sein  mag  —  sowie  unter  Umständen  auch  der  getrennten
Bestimmung  der  Glukose  und  Fruktose  (vergl.  S.  234)  zu.
Letztere  Bestimmungen  sind  deshalb  von  großer  Bedeutung,  weil  sie  einen  teilweiseu
Einblick  in  die  Art  der  Bereitung  der  Süßweine  gestatten;  da  nämlich  bei  der  Gärung
die  Glukose  rascher  zersetzt  wird  als  die  Fruktose,  so  deutet  ein  wesentlich  höherer
Gehalt  eines  Süßweines  an  Fruktose  als  an  Glukose  (etwa  im  Verhältnis  von  120—500  und
mehr  Fruktose  :  100  Glukose)  auf  eine  stattgehabte  teilweise  Vergärung  des  Mostes  hin.
Ebenso  kann  man  den  Gehalt  des  Süßweines  an  Glyzerin  für  diese  Zwecke  mit
heranziehen.
Ein  sehr  niedriger  Gehalt  eines  Süßweines  an  Stickstoffsubstanz  bei  einem
hohen  Zuckergehalt  deutet  auf  einen  Zusatz  von  Rohrzucker  zum  Most  oder  Wein  hin.
IV.  Obst-  und  Beerenweine  (einschl.  Süfs-  und  Schaumweine).
DieUntersuohungder  Obst-  und  Beerenweine  erfolgt  ganz  wie  die  der  entspreoh  enden
Traubenweine  mit  niedrigem  bezw.  hohem  Extraktgehalt  bezw.  wie  die  des  Traubenschaumweines. ­

            
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