Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst- und Beerenfrüehte sowie deren Erzeugnisse. 
gefärbten Flüssigkeiten mehrmals durch Tierkohle filtriert — und die Kohle mit so viel 
destilliertem Wasser ausgewaschen, daß die Gesamtmenge des Filtrats das Doppelte der 
angewendeten Saftmenge beträgt. Die Inversion für die Polarisation wird nach der Zoll 
vorschrift (S. 631) ausgeführt. 
Für die Beurteilung der Reinheit können dieselben Anhaltspunkte dienen wie 
bei den Fruohtsäften S. 752. 
Da alle Fruchtsäfte sehr leicht in Selbstgärung übergehen, wird man von alkohol 
freien Getränken keine völlige Abwesenheit von Alkohol verlangen können, sondern einen 
Gehalt bis etwa 0,5 Volumprozent Alkohol zulassen müssen. 
VI. Schaumweine. 
Für Schaumwein kommt als besonderer Bestandteil die Kohlensäure in Betracht; 
soll dieselbe chemisch quantitativ bestimmt werden, so kann dieses wie bei Flaschenbier 
S. 735 geschehen. Man hat für den Zweck auch Druckmesser, d. h. Korkbohrer mit Mano 
meter eingerichtet, welche den Kohlensäuregehalt aus dem abzulesenden Druck zu ermessen 
gestatten. Für die Bestimmung der übrigen Bestandteile des Schaumweines muß die Kohlen 
säure erst entfernt werden, was wie bei Bier 8. 732 zu geschehen pflegt. Der entkohlen 
säuerte Wein wird ganz wie die Süßweine bezw. bei den sog. Trocken d. h. zucker 
freien oder zuokerarmen — Schaumweinen wie gewöhnlicher Trinkwein untersucht. 
Zur Beurteilung der Schaumweine gibt K. Windisch 1 ) folgende Anhaltspunkte: 
Nach dem Weingesetze dürfen Tresterweine, Hefenweine, Eosinenweine, Weine aus 
eingedicktem Most, solche mit Zusatz von künstlichen Süßstoffen und überstreckte Weine 
nicht zur Herstellung von Schaumweinen verwendet werden. Der Zusatz von Bukettstoffen 
(Essenzen) und organischen Säuren ist vielfach üblich und als erlaubt anzusehen. Ein 
Zusatz von Apfelwein zum Traubenschaumwein ist ohne Deklaration nicht gestattet. Die 
Beimischung der in § 7 des Weingesetzes genannten Stoffe (S. 785) ist auch bei den Schaum 
weinen verboten. Viele Schaumweine sind arm an Extrakt- und Mineralstoffen. Die zur Her 
stellung der besseren Schaumweine vielfach angewendeten Claretweine werden aus blauen 
Trauben unter Anwendung von einem ganz schwachen Kelterdruok gewonnen; sie enthalten 
daher hauptsächlich den Saft des Beerenfleisches, nicht aber den Saft, der in den Teilen um die 
Kerne (den Butzen) und in den Hülsen enthalten ist. Der Most aus dem Beerenfleische ist 
ärmer an Extrakt- und Mineralstoffen als der Butzen- und Hülsenmost und daher kommt es, 
daß naturreine Claretweine oft nicht den Grenzzahlen des Weingesetzes in bezug auf den 
Extrakt- und Mineralstoffgehalt genügen. Bei der zweiten Gärung auf der Flasche kommt 
wiederum ein kleiner Teil der Extrakt- und Mineralstoffe zur Abscheidung und durch den 
Likörzusatz findet nochmals eine Verdünnung dieser Stoffe statt. Hierauf ist bei der Be 
urteilung der Schaumweine Rücksicht zu nehmen. 
Das Weingesetz bezw. die auf Grund desselben erlassene Bundesratsverorduung gibt 
genaue Vorschriften über die Bezeichnung der Schaumweine. Das Land, in dem der 
Schaumwein auf Flaschen gefüllt worden ist, muß auf der Flasche angegeben sein; ferner 
müssen Schaumweine, die aus Obst- oder Beerenweinen hergestellt sind, eine entsprechende 
Bezeichnung tragen. Dagegen ist eine Deklaration, ob der Schaumwein durch Flaschen 
gärung oder durch künstliches Imprägnieren mit Kohlensäure hergestellt ist, nicht vor 
geschrieben. 
VII. Hilfsstoffe bei der Weinerzeugung. 
Bei der Weinerzeugung, sowohl beim Anbau der Beben wie bei der Gärung, werden 
eine Reihe Hilfsstoffe benutzt, die zu untersuchen vielfach von Belang ist. Ich folge darin 
den Anleitungen von K. Windisch. * 2 ) 
J ) K. Windisch, Anleitung zur Untersuchung von Most und Wein für Praktiker. 
Wiesbaden 1904, 299. 
2 ) Ebenda 320 u. ff.
	        
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