Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Obst-  und  Beerenfrüehte  sowie  deren  Erzeugnisse.

gefärbten  Flüssigkeiten  mehrmals  durch  Tierkohle  filtriert  —  und  die  Kohle  mit  so  viel
destilliertem  Wasser  ausgewaschen,  daß  die  Gesamtmenge  des  Filtrats  das  Doppelte  der
angewendeten  Saftmenge  beträgt.  Die  Inversion  für  die  Polarisation  wird  nach  der  Zollvorschrift ­
  (S.  631)  ausgeführt.
Für  die  Beurteilung  der  Reinheit  können  dieselben  Anhaltspunkte  dienen  wie
bei  den  Fruohtsäften  S.  752.
Da  alle  Fruchtsäfte  sehr  leicht  in  Selbstgärung  übergehen,  wird  man  von  alkoholfreien ­
  Getränken  keine  völlige  Abwesenheit  von  Alkohol  verlangen  können,  sondern  einen
Gehalt  bis  etwa  0,5  Volumprozent  Alkohol  zulassen  müssen.
VI.  Schaumweine.
Für  Schaumwein  kommt  als  besonderer  Bestandteil  die  Kohlensäure  in  Betracht;
soll  dieselbe  chemisch  quantitativ  bestimmt  werden,  so  kann  dieses  wie  bei  Flaschenbier
S.  735  geschehen.  Man  hat  für  den  Zweck  auch  Druckmesser,  d.  h.  Korkbohrer  mit  Manometer ­
  eingerichtet,  welche  den  Kohlensäuregehalt  aus  dem  abzulesenden  Druck  zu  ermessen
gestatten.  Für  die  Bestimmung  der  übrigen  Bestandteile  des  Schaumweines  muß  die  Kohlensäure ­
  erst  entfernt  werden,  was  wie  bei  Bier  8.  732  zu  geschehen  pflegt.  Der  entkohlensäuerte ­
  Wein  wird  ganz  wie  die  Süßweine  bezw.  bei  den  sog.  Trocken  d.  h.  zuckerfreien ­
  oder  zuokerarmen  —  Schaumweinen  wie  gewöhnlicher  Trinkwein  untersucht.
Zur  Beurteilung  der  Schaumweine  gibt  K.  Windisch 1 )  folgende  Anhaltspunkte:
Nach  dem  Weingesetze  dürfen  Tresterweine,  Hefenweine,  Eosinenweine,  Weine  aus
eingedicktem  Most,  solche  mit  Zusatz  von  künstlichen  Süßstoffen  und  überstreckte  Weine
nicht  zur  Herstellung  von  Schaumweinen  verwendet  werden.  Der  Zusatz  von  Bukettstoffen
(Essenzen)  und  organischen  Säuren  ist  vielfach  üblich  und  als  erlaubt  anzusehen.  Ein
Zusatz  von  Apfelwein  zum  Traubenschaumwein  ist  ohne  Deklaration  nicht  gestattet.  Die
Beimischung  der  in  §  7  des  Weingesetzes  genannten  Stoffe  (S.  785)  ist  auch  bei  den  Schaumweinen ­
  verboten.  Viele  Schaumweine  sind  arm  an  Extrakt-  und  Mineralstoffen.  Die  zur  Herstellung ­
  der  besseren  Schaumweine  vielfach  angewendeten  Claretweine  werden  aus  blauen
Trauben  unter  Anwendung  von  einem  ganz  schwachen  Kelterdruok  gewonnen;  sie  enthalten
daher  hauptsächlich  den  Saft  des  Beerenfleisches,  nicht  aber  den  Saft,  der  in  den  Teilen  um  die
Kerne  (den  Butzen)  und  in  den  Hülsen  enthalten  ist.  Der  Most  aus  dem  Beerenfleische  ist
ärmer  an  Extrakt-  und  Mineralstoffen  als  der  Butzen-  und  Hülsenmost  und  daher  kommt  es,
daß  naturreine  Claretweine  oft  nicht  den  Grenzzahlen  des  Weingesetzes  in  bezug  auf  den
Extrakt-  und  Mineralstoffgehalt  genügen.  Bei  der  zweiten  Gärung  auf  der  Flasche  kommt
wiederum  ein  kleiner  Teil  der  Extrakt-  und  Mineralstoffe  zur  Abscheidung  und  durch  den
Likörzusatz  findet  nochmals  eine  Verdünnung  dieser  Stoffe  statt.  Hierauf  ist  bei  der  Beurteilung ­
  der  Schaumweine  Rücksicht  zu  nehmen.
Das  Weingesetz  bezw.  die  auf  Grund  desselben  erlassene  Bundesratsverorduung  gibt
genaue  Vorschriften  über  die  Bezeichnung  der  Schaumweine.  Das  Land,  in  dem  der
Schaumwein  auf  Flaschen  gefüllt  worden  ist,  muß  auf  der  Flasche  angegeben  sein;  ferner
müssen  Schaumweine,  die  aus  Obst-  oder  Beerenweinen  hergestellt  sind,  eine  entsprechende
Bezeichnung  tragen.  Dagegen  ist  eine  Deklaration,  ob  der  Schaumwein  durch  Flaschengärung ­
  oder  durch  künstliches  Imprägnieren  mit  Kohlensäure  hergestellt  ist,  nicht  vorgeschrieben. ­


VII.  Hilfsstoffe  bei  der  Weinerzeugung.
Bei  der  Weinerzeugung,  sowohl  beim  Anbau  der  Beben  wie  bei  der  Gärung,  werden
eine  Reihe  Hilfsstoffe  benutzt,  die  zu  untersuchen  vielfach  von  Belang  ist.  Ich  folge  darin
den  Anleitungen  von  K.  Windisch. *  2 )

J )  K.  Windisch,  Anleitung  zur  Untersuchung  von  Most  und  Wein  für  Praktiker.
Wiesbaden  1904,  299.
2 )  Ebenda  320  u.  ff.
            
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