Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Untersuchung  der  Rauchgase  und  Brennstoffe.

923

polizeilichen  Verordnung  als  unschädlich  anzusehen,  wenn  der  Gehalt  an  Säure
5  g  S0 3  in  1  chm  nicht  übersteigt.  Diese  Verordnung  kann  aber  für  alle  Säuren
oder  alle  örtlichen  Verhältnisse  keine  Gültigkeit  haben.
Um  die  Säuren  in  der  die  Fabrik  umgebenden  Luft  nachzuweisen,  tränkt
H.  Ost 1 )  reinen  (d.  h.  von  Schwefelsäure,  Fluor  usw.  freien),  lockeren  Baumwollestoff ­
  in  4-  oder  3-eckigen  Stücken  von  etwa  je  250  qcm  einerseits  mit
Barytwasser,  andererseits  mit  Kalkwasser,  läßt  trocknen  und  hängt  die  hergestellten
Zeugstücke,  in  denen  die  Basen  nach  dem  Trocknen  als  Karbonate  vorhanden  sind,
in  Bäumen  auf.  Nach  einiger  Zeit  werden  die  Baryumkarbonat-haltigen  Stücke  auf
Schwefelsäure,  die  Calciumkarbonat-haltigen  Streifen  auf  Fluor  geprüft.  Verschiedene
Versuche  beweisen  die  Brauchbarkeit  des  Verfahrens;  indes  muß  berücksichtigt
werden,  daß  Spuren  von  z.  B.  Schwefelsäure  überall  in  der  Luft  vorhanden  sind.
A.  Wiel  er  (1.  c.  S.  356)  leitet  zu  dem  Zweck  größere  Mengen  Luft  mittels  eines
Aspirators  durch  eine  titrierte  Lösung  von  Kaliumbikarbonat.
Von  anderer  Seite  ist  vorgesohlagen,  das  Regenwasser  in  der  Umgebung  der
Eauchquelle  in  verschiedener  Entfernung  von  derselben  aufzufangen  und  dieses  auf
den  oder  die  nachzuweisenden  Bestandteile  zu  untersuchen.
P.  Sorauer *  2 )  schlägt  vor,  als  schnellwachsende  Pangpflanze  die  Buschbohne ­
  (Phaseolus  vulgaris),  Haselhoff  und  Lindau  Polygonum  oder  Rheum,
A.  Wieler  eine  Weinrebenart 3 )  im  Umkreise  der  fraglichen  Rauchquelle  anzubauen ­
  und  an  diesen  durch  die  mikroskopische  und  chemische  Untersuchung  die
etwaige  Schädigung  nachzuweisen.
Alle  diese  Untersuchungen  können  in  fraglichen  Fällen  die  Beweisführung
verschärfen;  der  entscheidende  Beweis  kann  aber  nur  durch  die  Untersuchung  der
beschädigten  Pflanzen  und  Bäume  seihst  erbracht  werden.
2.  Bestimmung  des  Schwefels  in  den  Brennstoffen.  Die  Feststellung  des  Gesamtschwefels ­
  ist  für  die  Beurteilung  einer  Kohle  auf  ihre  Schädlichkeit  nicht  maßgebend, ­
  da  der  in  Form  von  Sulfaten  oder  Sulfiden  in  der  Asche  zurückbleibende
Schwefel  mit  bestimmt  wird.
Die  schweflige  Säure,  wird  vielmehr  fast  ausschließlich  geliefert  durch  den
vorhandenen  Schwefelkies,  welcher  beim  Erhitzen  unter  Luftzutritt  in  schweflige
Säure  und  basisch  schwefelsaures  Eisenoxyd  und  dieses  weiter  in  Schwefelsäure  und
Eisenoxyd  zersetzt  wird.
Aber  selbst  diesen  in  Form  von  S0 2  und  S0 8  übergehenden  Schwefel  darf  man
nicht  ohne  weiteres  in  seinen  vorhandenen  Mengen  als  schädlichen  Schwefel  bezeichnen, ­
  denn  hiervon  wird  eine  gewisse  Menge  durch  die  alkalischen  Erden  der
Asche  gebunden.
Demnach  werden  Kohlen  mit  gleichem  Schwefelkiesgehalt,  aber  verschiedenen
Mengen  kohlensaurem  Calcium  um  so  weniger  schweflige  Säure  abgeben,  je  höher
der  Gehalt  an  letzterem  ist.
Die  Menge  des  schädlichen  Schwefels,  d.  h.  desjenigen,  welcher  als  S0 2  gasförmig ­
  entweicht,  ergibt  sich  einfach  aus  der  Differenz  zwischen  der  Menge  des
Gesamtschwefels  und  desjenigen,  welcher  nach  dem  vollständigen  Veraschen  der
Kohle  in  Form  von  Schwefelsäure  oder  Sulfiden  —  über  die  Oxydation  des  gleichzeitig ­
  vorhandenen  Schwefels  in  der  Asche  vergl.  S.  911  —  in  der  Asche  zurückbleibt.
3 j  Chem.-Zeitung  1896,  20,  165.
2 )  Jahresbericht  f.  Agrikulturohemie  1900,  486.
3 )  In  den  Epidermiszellen,  Palissaden-  und  Schwammparenchymzellen  der  Weinrebe
tritt  bei  Einwirkung  von  schwefliger  Säure  ein  roter  Farbstoff  auf,  der  bei  nicht  beräucherten
  und  bei  mit  Salzsäure  beräucherten  Pflanzen  ausbleibt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.