126
Soziale Verhältnisse
brach, sandten sie 1770 eine Deputation nach Petersburg, welche
die Kaiserin Katharina II. bat, die Fürstentümer „mit den anderen
Provinzen, die das allmächtige Rußland beherrscht, zu vereinigen".
In diesen Ländern mögen „überall die russischen Gesetze und
Einrichtungen eingeführt und die Steuern nach Petersburg ge
sendet werden." Dafür baten sich die walachischen Bojaren aus,
daß an die Spitze der Walachei unter dem Befehle eines russischen
Generals 4 einheimische Bojaren gestellt und ermächtigt werden,
zu richten, zu verwalten, Steuern einzuheben und Beamte in den
Bezirken zu bestallen. „Die Eroßbojaren erster und zweiter Klasse
sollen ihre Privilegien wiedererhalten und überdies der kaiserlichen
Gnade teilhaftig werden." Und die moldauischen Bojaren forderten,
„daß die Regierung des Landes 12 inländischen Eroßbojaren erster
Klasse übertragen werde", „von denen 6 zu richten, und 6 die Steuern
einzuheben hätten" (Punkte 1 und 2 der Petition). In den Bezirken
seien je nach der Größe 2 bis 4 Bezirksbeamte (ispravmoi) aus den
Reihen der Bojaren zweiter Klasse, und die nötigen Vollzugsorgane
aus den Bojaren dritter Klasse zu bestallen, die dann in die höheren
Würden vorzurücken hätten. „Doch dürfe die Bestallung aller Bo
jaren — wohl damit sich viele bereichern könnten — nur für
ein Jahr, längstens für drei Jahre erfolgen, worauf sie zurück
zutreten und anderen Bojaren Platz zu machen hätten, damit
mit der Zeit sämtliche Bojaren, selbst die Mitglieder verarmter
Familien, an die Reihe kommen (P. 6 der Petition). Die jeweils
bestallten Bojaren hätte der mit der Statthalterschaft betraute
russische General „mit Kaftanen" zu bekleiden (P. 12). Als sie
im Frieden von Kudschuk-Kainardschi (1774) diese Wünsche nicht
durchsetzen konnten, forderten sie mindestens die Ernennung na
tionaler Fürsten. Ähnliche Wünsche wurden bei jedem sich dar
bietenden Anlasse, insbesondere gelegentlich der folgenden Kriege
zwischen Rußland und der Türkei wiederholt, doch gelangten sie
nicht zur Erfüllung. Wohl stärkte Rußland, das seit dem Frieden
von Adrianopel (1829) einen maßgebenden Einfluß auf die Ge
schicke der Donaufürstentümer erlangt hatte, im Wege konstitutio
neller Formen durch das 1831 für die Walachei und 1832 auch für
die Moldau erlassene Reglement organique die Stellung der Bojaren
im allgemeinen, indem es von 150 Mandaten in der zur Wahl des
Fürsten berufenen Versammlung 123 und in der normalen gesetz
gebenden Versammlung alle 42 Mandate dem Klerus und den
Bojaren vorbehielt; dagegen förderte es innerhalb der Bojaren
klasse vor allem die griechischen Familien, weil diese sich stets den
russischen Zwecken am willfährigsten erwiesen. Angesichts dieser
Umstände fügten sich die rumänischen Bojaren, soweit sie nicht schon