I. DIE BANKNOTBNWXHRUNG BIS APRIL 1790.
19
’) Arret vom 14. Dez. 1788.
2*
auch der parazentrische; es sollte nur der apozentrische An
nahmezwang Vorkommen.
Die provisorischen Anleihescheine waren also ausschließlich
Forderungs-oder Wertpapiere. Eine zirkulatorische Befriedigung
wie beim Papiergeld war nicht möglich. Nahm sie jemand in
Zahlung, so lag keine solutio, sondern eine datio in solutum vor.
All dieses bedarf keiner weiteren Ausführungen; es wider
spricht jeglicher Logik, wenn ein Staat (apozentrisch) ein Papier
aufdrängt, bei allen anderen Zahlungen aber ihm den Anuahme-
zwang ausdrücklich aberkennt.
Aber selbst wenn wir annehmen würden, der Staat hätte
statt dieser Wertpapiere Papiergeld valutarisch gehandhabt, so
wäre auch dann noch der Zahlungsmodus des arrets zu ver
urteilen gewesen.
Gesetzt, der Staat hätte einige Zahlungen in Papiergeld,
andere in Hartgeld, andere in bestimmten Verhältnissen in beiden
bezahlt. Eine solche apozentrische Verwendung der Geldarten
ist aber vom Standpunkt des Staates aus betrachtet auf die
Dauer unmöglich und auch verderbenbringend. Vielmehr ist
die Existenz einer einzigen valutarischen Geldart ein Haupt-
erfordornis eines geordneten staatlichen Geldwesens.
Das arret vom 16. August 1788 verstieß also gegen eine
Reihe logischer Erfordernisse.
Es ist durchaus glaubhaft, wenn uns historisch bezeugt
wird, daß schon allein der Erlaß des Gesetzes im Verkehr große
Bestürzung hervorrief.
In Kraft treten sollte es am 1. September, weil erst bis
dahin die erforderlichen Scheine fertiggestellt sein konnten.
Biesen Termin erlebte Brienne nicht mehr als Minister, denn
das arret führte schon 10 Tage nach dem Erlaß den Sturz
seines Urhebers herbei. Die erste Maßnahme Neckers, der vom
König darauf zum Finanzminister berufen wurde, war die Auf
hebung dieses widersinnigen Gesetzes 1 ) und die In-Aussicht-
stellung der valutarischen Handhabung von Hartgeld. Schon