1. DIE BANKNOTENWÄHRUNG BIS APRIL 1789.
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Eine feste Währung hatte der französische Staat nicht
mehr seit Herbst 1788. Das valutarische Geld wechselte;
der Staat zahlte in der Geldart, die er gerade zur Ver
fügung hatte.
Durch die beständigen Anleihen wurde die caisse d’es-
compte immer mehr erschöpft und konnte immer mehr die Dar
lehen nur noch in Noten auszahlen. Außerdem trat in der
Staatskasse eine stets wachsende Stauung der Noten ein, weil
jedermann vor dem Papiergeld seit Eintritt der Uneinlösbarkeit
Scheu empfand und es zu Zahlungen an den Staat verwendete.
Seit Sommer 1789 konnte der Staat seine apozentrischen Zah
lungen nur noch in Banknoten leisten. Durch deren Über-
handnehmen sah er sich außerstande, die Noten in subsidiärer
Stellung zu halten; notales Geld kam in valutarische Stellung,
Hartgeld wurde daraus verdrängt; wir haben also jetzt für das
Währungsgeld Notalverfassung mit papierenen Platten. Auch
in den Provinzen wurden die Banknoten — allerdings etwas
später — valutarisch gehandhabt und wahrscheinlich durch die
Rechtsprechung zu Kurantgeld gemacht. Im August 1789 wies
das Silbergeld schon ein positives Agio von 2°/o auf.
Der Übergang von der Silberwährung zur Banknoteu-
währung war Obstruktionen und sinkend; der Staat war zu
schwach gewesen, die Silberwährung aufrecht zu erhalten.
Unter der jetzt herrschenden Papiergeldwährung war eine
automatische Regelung des Wechselkurses ausgeschlossen. Es
hätte zu seiner Aufrechterhaltung einer zielbewußten und sach
verständigen Leitung der exodromischen Maßregeln unter Staats
hilfe bedurft.
Das scheint Necker am 14. November 1789 mit der Ein
bringung seines Entwurfes über die Errichtung einer vom Staate
unterstützten, privilegierten Nationalbank beabsichtigt zu haben.
Das Gesetz aber, das am 19. und 21. Dezember 1789 aus den
langwierigen Beratungen der Nationalversammlung hervorging,
war um ein gutes Stück minderwertiger als Neckers Vorlage.
Es brachte nicht die gewünschte Organisationsäuderung der