Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWÄHRÜXG BIS HERBST 1796. 
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billets wurde der letzte Einlösungstermiu auf den 1. Juli 1793 J ) 
festgesetzt; die übrigen hatten schon früher ihre Einlösungs 
fähigkeit verloren. 
Die Änderungen bei der papiroplatischen, valutarischen 
<1 eidart, welche die konstituierende und die legislative National 
versammlung vernahmen, waren von einschneidender Bedeutung; 
sie waren viel wichtiger als die bei den Münzen, den akzes 
sorischen Geldarten. 
b.) Das Münzwesen. 
Die akzessorischen Hartgeldarten wiesen ein immer größer 
werdendes positives Agio auf, wie wir bereits kurz berührten. 
Sie wurden entgegen erneuten Verboten exportiert 2 ). Verboten 
war überhaupt jeder Export von Gold und Silber, außer dem 
von ausländischen Edelmetallmünzen. Trotz des positiven Agios 
fuhr der Staat fort, Münzen nach den alten Vorschriften zu 
prägen. Man hoffte vergeblich, das Agio würde dadurch ge 
ringer werden. 
Eine Neuregelung traf das Dekret vom 11. Januar 1791. 
Es kam aber, soweit es die Neuprägung von Silbermünzen 
betraf, nicht zur Ausführung 8 ), weil es die Prägung von 
Münzen mit positivem Agio anordnete, die im Inland verwendet 
werden sollten, ohne wirksame Maßregeln gegen das Ein 
schmelzen und den Export zu treffen. 
An die Stelle dieses Dekrets trat dasjenige vom 11. Juli 1791, 
das zum Teil den gleichen Inhalt hatte. Danach sollten Silber- 
rnünzen von 15 und 30 sous geprägt werden. Die Begültigung 
sollte im Gegensatz zu den Münzen des ancien rcgi me auf 
ihnen vermerkt sein. Sie sollten proportional das gleiche Fein 
gewicht haben wie die Ecus. Ihre Legierung war aber davon 
verschieden; sie sollten 8 Teile Silber und 4 Teile Kupfer 
enthalten, d. h. sie waren von der Feinheit 666 - 66 /iooo. Mit 
l ) Dekret vom 19. Dezember 1792. 
*) Dekret vom 21., 28. Juni, 3. Juli 1791. 
*) Gomel, Histoire linanciere de l’assembl6e Constituante Bd. 2. S. 428. 
ID'S, Das Geldwesen Frankreichs. 3
	        
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