61
Jahr
Summe in Mark.
Jahr
Summe in Mark.
1902
29447.—
1907
45973.56
1803
35051.39
1908
47721.76
1904
47459.84
1909
57465.—
1905
51827.80
1910
90992.45
1806
34842.05
1911
83 380.11
Daß unter solchen Umständen naturgemäß auch die Verwaltungs
kosten emporschnellten, ist nicht zu bewundern. Nicht die Arbeitslast
wächst ja nur, mit ihr wächst auch die Anzahl der Beamten, die zu
ihrer Bewältigung notwendig sind, Bureaubedarf, Mieten u. dgl. m.
Die Verwaltung prüft ständig Notwendigkeit, Nützlichkeit und An
nehmlichkeit bestehender und neuer Einrichtungen, ihrer Hand hat Staat
und Gemeinde die Erfüllung großer Aufgaben anvertraut; hier liegt
daher der Schwerpunkt allen kommunalen Lebens. Demgemäß stellen
wir die Verwaltungskosten den Betrachtungen über die Ausgaben voran.
Eine Scheidung der Aufwendungen in solche für allgemeine Staats
zwecke und solche für lokale oder Wohlfahrtszwecke, demnach ferner die
Trennung in obligatorische und fakultative Ausgaben schien nicht tun
lich, da eine derartige Feststellung nicht immer durchführbar ist oder
doch Zusammengehöriges auseinandergerissen werden müßte.
I. Gemeindeverwaltung.
Die erste Vergütung für die Mühewaltung des Dorfschulzen, von
der wir wissen, ist die Überlassung des „Schulzendienstlandes". Die
Güte dieses Landes war jedoch dermaßen gering, daß die Schulzen
dieses Land selten selbst bebauten, sondern es verpachteten.
Es trug dem Genieindevorsteher zuletzt durch Verpachtung 10 Taler
ein, obwohl er selbst tüchtiger Wirt war, bewirtschaftete er es nicht
selbst. Im Laufe der Zeit kam zu dieser Vergütung noch ein Ersatz
der eigenen Auslagen für Bureaubedarf in einem Pauschquantum von
21 Thalern. Dienstreisen nach Berlin wurden den Betreffenden in dem
festen Betrage von 1 Thaler vergütet. Die Einziehung der Staats
und Gemeindesteuern war einem vertrauenswürdigen Mann, Lehrer oder
sonst Befähigten übergeben, der als Entgelt seiner Arbeit einen festge
setzten Prozentsatz der eingegangen Beträge erhielt. Mit der Bearbeitung
der Steuern wurde im Jahre 1893 der Gemeindevorsteher als Steuer
erheber betraut, der hierfür ein Gehalt von 150 Mk. bezog. Inzwischen
war auch der Gemeindevorsteher besser besoldet worden. Der Etat von
1894Z weist eine Entschädigung von 200 Mk. auf für „bare Aus-
l ) Das Etats- nnb Rechnungsjahr rechnet vom 1. April bis 31. März
nächsten Jahres.