3. DER INTERVALUTARISCHE KURS.
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Die ersten Staatsnoten waren keine förmlichen, sondern
hatten das Äußere von Banknoten. Deshalb betrachtete sie
auch damals noch die caisse d’escompte lediglich als ihre Noten
und löste sie — fakultativ — in Hartgeld ein. Um ihren Plan
durchzuführen, mußte sie Hartgeld, d. h. eine Ware mit
schwankendem Preise, größtenteils im Auslande mit bedeutendem
Disagio kaufen. Mit dem teuer erkauften Hartgelde löste sie
dann, soviel sie gerade konnte, Noten in Paris ein. Die caisse
d’escompte war nämlich in dem Irrtum befangen, die Einlösung
der Noten müsse in barem Heide erfolgen. Sie wußte nicht,
daß die Einlösung von Banknoten in valutarischem Gelde statt
zufinden habe, schon deshalb nicht, weil sie den Begriff des
v alutarischen Geldes nicht kannte.
Hätte die Bank ihren Plan, die Einlösung aller schein
baren Banknoten, durchführen können, so hätten in der Tat die
Edelmetallmünzen kein positives Agio erhalten können. Dazu
War sie natürlich zu schwach. Die Einlösung in akzessorischem
Hartgelde war unter den obwaltenden Umständen, bei der
ständig zunehmenden Vermehrung des Papiergeldes völlig
zwecklos. Die wenigen Einlösungen zum Nominalbetrag waren
wie ein Tropfen auf einen heißen- Stein.
Die konstituierende Nationalversammlung begriff, daß die
caisse d’escompte die Einlösungen nicht ihren Statuten zuliebe
vollzog, sondern im öffentlichen Interesse zu handeln suchte,
u «d beschloß, ihr nachträglich die erlittenen Verluste zu
ersetzen.i)
Bei richtiger Erkenntnis der Sachlage hätte man ganz
anders verfahren müssen und hätte unter Aufwendung der
gleichen Opfer, wie sie die caisse d’escompte gebracht hatte,
einige Erfolge erzielen können. Der Staat hätte von vorn
herein die Bank veranlassen und ihr sofort Mittel zur er-
lügung stellen müssen, daß sie den französischen Wechselkurs
d wch Börsenoperationen, wenn auch nicht auf der Hohe zu
erhalten, so doch ihn vor weiterem Fallen zu behüten suchte.
*) Dekret vom 4. Juni 1790.
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