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„Jeder mag sich einrichten, wie er will" so sagt der
Verfasser der ‘31910. —, „getroffen wird ein einziger Punkt:
Wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge besteuert und zur
Durchführrrng der Besteuerung die Steuerpflicht an die diesen
Vorgängen entsprechende rechtliche Gestaltung knüpft, da soll
der Zweck des Gesetzes nicht dadurch vereitelt werden können,
daß jemand spitzfindig mit allerhand Rechts
kniffen der Sache ein anderes juristisches
Gewand umhängt, während wirtschaftlich
alles beim alten bleibt. ... Der Nachdruck liegt
auf 3Nißbrauch und Umgehung. Das Wort Mißbrauch müßte
vorangehen und dreimal unterstrichen werden, denn es be
stimmt wesentlich die Anwendung der Vorschrift und die
Grenzen ihrer Tragweite^)." Diese Worte wurden geschrieben,
als erst der Entwurf der RAO. vorlag, tzier lautete der
9lnfang des § 5 folgendermaßen: „Die Steuerpflicht kann
nicht durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglich
keiten des bürgerlichen Rechts gemindert werden." Zur deut
licheren Hervorhebung des von Becker geäußerten Gedankens
wurde die Wortstellung des 9lbs. 1 geändert, und der § 5
beginnt nunmehr folgendernraßen: „Durch Mißbrauch von
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts
kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden."
Was unter „Mißbrauch" verstanden wird, wird alsdann
in Abs. 2 definiert, und zwar stellt diese Begriffsbestimmung
eine erschöpfende Darstellung, nicht nur eine bei
spielsweise Erörterung des Begriffs „Mißbrauch" dar'").
Hiernach liegt ein Mißbrauch also immer nur vor, wenn
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. die Absicht der Steuerumgehung feststeht,
2. wirtschaftlich wesentlich dasselbe erreicht wird, was auf
dem der Steuer unterworfenen Wege erreicht wäre,
87 ) Bank-Arch. vom 15. 10. 19, S. 14 und 15.
38 ) Begründung, S 94.