fullscreen: Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung

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„Jeder mag sich einrichten, wie er will" so sagt der 
Verfasser der ‘31910. —, „getroffen wird ein einziger Punkt: 
Wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge besteuert und zur 
Durchführrrng der Besteuerung die Steuerpflicht an die diesen 
Vorgängen entsprechende rechtliche Gestaltung knüpft, da soll 
der Zweck des Gesetzes nicht dadurch vereitelt werden können, 
daß jemand spitzfindig mit allerhand Rechts 
kniffen der Sache ein anderes juristisches 
Gewand umhängt, während wirtschaftlich 
alles beim alten bleibt. ... Der Nachdruck liegt 
auf 3Nißbrauch und Umgehung. Das Wort Mißbrauch müßte 
vorangehen und dreimal unterstrichen werden, denn es be 
stimmt wesentlich die Anwendung der Vorschrift und die 
Grenzen ihrer Tragweite^)." Diese Worte wurden geschrieben, 
als erst der Entwurf der RAO. vorlag, tzier lautete der 
9lnfang des § 5 folgendermaßen: „Die Steuerpflicht kann 
nicht durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglich 
keiten des bürgerlichen Rechts gemindert werden." Zur deut 
licheren Hervorhebung des von Becker geäußerten Gedankens 
wurde die Wortstellung des 9lbs. 1 geändert, und der § 5 
beginnt nunmehr folgendernraßen: „Durch Mißbrauch von 
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts 
kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden." 
Was unter „Mißbrauch" verstanden wird, wird alsdann 
in Abs. 2 definiert, und zwar stellt diese Begriffsbestimmung 
eine erschöpfende Darstellung, nicht nur eine bei 
spielsweise Erörterung des Begriffs „Mißbrauch" dar'"). 
Hiernach liegt ein Mißbrauch also immer nur vor, wenn 
folgende Voraussetzungen gegeben sind: 
1. die Absicht der Steuerumgehung feststeht, 
2. wirtschaftlich wesentlich dasselbe erreicht wird, was auf 
dem der Steuer unterworfenen Wege erreicht wäre, 
87 ) Bank-Arch. vom 15. 10. 19, S. 14 und 15. 
38 ) Begründung, S 94.
	        
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