Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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sonders  unter  den  Abgängen  von  Weißgerbereien  sich  befinden  können x ).
Die  Feststellung  der  Giftigkeit  solcher  Abwässer,  sowie  die  zur  Reinigung
und  Klärung  in  Vorschlag  gebrachten  und  eingeführten  Verfahren  gehören ­
  nicht  in  den  Rahmen  dieser  Arbeit;  denn  hier  interessieren  hauptsächlich ­
  die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Reinhaltung  der  Flußläufe
und  über  die  Beseitigung  der  Jndustrieabfälle.
Für  die  am  Flusse  des  Goblins  wohnenden  Gerber  und  Färber
bestanden  besondere  Bestimmungen  über  die  Straßenreinigung  und  die
Abfuhr  von  Abfällen;  die  Durchführung  dieser  Vorschriften  verursachte
1733  einen  jährlichen  Kostenaufwand  von  665  Livres,  von  welchen  die
Färber  8 / 10 ,  die  Weißgerber  und  Lohgerber  je  Vio  zu  entrichten  sich
geeinigt  hatten  (!) 2 );  1702  war  sogar  eine  ungarische  Manufaktur  aus
der  Vorstadt  Saint  Antonine  auf  die  Vorstellung  der  Gärtner  hin,  daß
das  durch  die  Gerberei  verdorbene  Wasser  ihren  Gartenfrüchten  schädlich
sei,  nach  St.  Denis,  unweit  Paris,  verlegt  worden 3 ).  Es  ist  also  auch
in  diesen  Punkten  Frankreich  bahnbrechend  gewesen,  und  es  dauerte
verhältnismäßig  lange,  bis  in  D  eut  s  ch  l  a  n  d  solche  Vorschriften  allgemeine
Geltung  erlangten.  Die  preußische  Gewerbeordnung  von  1845  hatte
die  Konzessionspflicht  für  eine  Reihe  gewerblicher  Anlagen  vorgeschrieben,
die  Gewerbeordnung  des  norddeutschen  Bundes  von  1869  hatte  diese
Bestimmungen  räumlich  und  sachlich  erweitert,  nach  der  Gründung  des
Reiches  wurden  sie  allmählich  auf  das  ganze  Deutsche  Reich  ausgedehnt,
schließlich  auch  auf  Bayern  am  1.  Januar  1873;  von  den  für  die
Lederindustrie  wichtigen  Anlagen  sind  die  Gerbereien  schon  1845  und
die  Anlagen  zum  Trocknen  und  Einsalzen  ungegerbter  Tierfelle  im
Jahre  1888  in  das  Verzeichnis  der  konzessionspflichtigen  Anlagen  aufgenommen ­
  worden.  Was  schließlich  speziell  die  Abwässer  der  Gerbereien
anlangt,  so  wird  verlangt,  daß  sie  nicht  in  die  Wasserläufe  abgehen,
wenn  sie  nicht  vorher  von  den  Fäulnisstoffen  und  giftigen  Chemikalien ­
  genügend  befreit  worden  sind.  Daher  müssen  die  Gerbereien
neuerdings  alle,  man  darf  wohl  sagen,  in  den  sauren  Apfel  beißen
und  zur  Reinigung  und  Klärung  ihrer  Abwässer  übergehen;  denn
diese  für  den  Gerber  völlig  unrentablen  Kläranlagen  bedeuten  oft
hohe  Geschäftsunkosten;  dazu  kommt,  daß  das  neue  Wassergesetz  die
Bestimmung  noch  verschärft  hat  und  unter  Umständen  sogar  noch  einen
Schadenersatzanspruch  gegen  den  Unternehmer  einer  Anlage,  von  welchem
eine  Verunreinigung  des  Flusses  herrührt,  zuläßt.  Die  Organe  der
gerberischen  Interessen  befinden  sich  deshalb  auf  stetem  Kriegsfuße  mit
den  hier  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  und  jeder  Akt  gesetzlicher ­
  Verschärfung  dieser  Vorschriften,  jeder  Fall  auf  Grund  solcher
0  Vgl.  König  1899,  Bd.  I.  S.  44,  192—196;  Fischer  1875,  S.  148  f.
')  Schauplatz  1767,  Bd.  VI,  132.  3 )  Schauplatz  1767,  Bd.  VI,  S.  56.
            
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