Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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§ 113. 114. Kredit. 
gŖrfbii. 
§ 113. 
Ber (Bütcrundauf Wirb ferner, außer burtß benWraud) 
bc§ (Mbcë, nameutiieß aueß crieicßtcrt burdß (Wüßrung 
bou ßrebü, b. ß. ber meßtgniß, über frembe ^üter gegen 
Zusicherung bes Gegenwerthes zu verfiigen. 
Bei entgeltlicher Güterübertragung wird entweder Leistung 
und Gegenleistung gleichzeitig in der Gegenwart übergeben (Baar 
geschäft, Baarkauf), oder es wird vereinbart, sowohl Leistung als 
Gegenleistung in der Zukunft eintreten (Lieferungsgeschäft, Zeit- 
geschäft, Zeitkauf, — feste Zeitgeschäfte und bedingte, d. h. gegen 
eine Prämie reubare, sog. Prämiengeschäfte), oder die Leistung 
des Einen in die Gegenwart und die Gegenleistung des Anderen 
in die Zukunft fallen zu lassen (Kreditgeschäft). Letzteres ist 
namentlich beim eigentlichen Darlehn der Fall, durch welches 
bewegliche und zugleich vertretbare Sachen, z. B. Geld oder sonstige 
Waarenvorräthe, unter Uebertragung des Eigenthumsrechtes und 
unter der Bedingung überlassen werden, daß die Zurückerstattnng 
des Gegenwerthes derselben später, nach bestimmter oder nicht 
fest vorausbcstimmter Frist, in einem Aequivalent erfolgt. Die 
Befugniß, über fremde Güter gegen Zusicherung des Gegenwerths 
zu verfügen, wird aber außerdem noch gewährt nichts nur ber 
ausdrücklicher Zahlungsgestundung, sondern ebenso bes- bloßem 
Zahlungsaufschub und bei jeder Vorausbezahlung, z. B. also bei 
Bezug fremder Arbeitsleistungen, bei Miethe oder Pacht re., falls 
die Bezahlung terminweise erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch 
die Kreditgewährung nur nebensächliche Folge eines anderweiten 
Tauschgeschäfts, eines Verkaufs, einer Vermicthung oder Ver 
pachtung re., während übrigens durch Vermiethen und Verpachten 
lediglich die zeitweise Nutzung einer Sache ohne Uebertragung 
des Eigenthumsrechts an dieser selbst überlassen wird, z. B. der 
Gebrauch einer Wohnung, eines Fuhrwerks rc. zur Bedürfniß- 
befriedigung, oder die Beiuitzung eines Grundstücks, einer Vieh- 
Heerde re. zur Fruchterzengung. 
8 114. 
Jebe Kreditgewährung setzt einerseits voraus, baß 
der Krebitgeber (Gläubiger) in ber Lage ist, nicht nur
	        
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