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§ 113. 114. Kredit.
gŖrfbii.
§ 113.
Ber (Bütcrundauf Wirb ferner, außer burtß benWraud)
bc§ (Mbcë, nameutiieß aueß crieicßtcrt burdß (Wüßrung
bou ßrebü, b. ß. ber meßtgniß, über frembe ^üter gegen
Zusicherung bes Gegenwerthes zu verfiigen.
Bei entgeltlicher Güterübertragung wird entweder Leistung
und Gegenleistung gleichzeitig in der Gegenwart übergeben (Baar
geschäft, Baarkauf), oder es wird vereinbart, sowohl Leistung als
Gegenleistung in der Zukunft eintreten (Lieferungsgeschäft, Zeit-
geschäft, Zeitkauf, — feste Zeitgeschäfte und bedingte, d. h. gegen
eine Prämie reubare, sog. Prämiengeschäfte), oder die Leistung
des Einen in die Gegenwart und die Gegenleistung des Anderen
in die Zukunft fallen zu lassen (Kreditgeschäft). Letzteres ist
namentlich beim eigentlichen Darlehn der Fall, durch welches
bewegliche und zugleich vertretbare Sachen, z. B. Geld oder sonstige
Waarenvorräthe, unter Uebertragung des Eigenthumsrechtes und
unter der Bedingung überlassen werden, daß die Zurückerstattnng
des Gegenwerthes derselben später, nach bestimmter oder nicht
fest vorausbcstimmter Frist, in einem Aequivalent erfolgt. Die
Befugniß, über fremde Güter gegen Zusicherung des Gegenwerths
zu verfügen, wird aber außerdem noch gewährt nichts nur ber
ausdrücklicher Zahlungsgestundung, sondern ebenso bes- bloßem
Zahlungsaufschub und bei jeder Vorausbezahlung, z. B. also bei
Bezug fremder Arbeitsleistungen, bei Miethe oder Pacht re., falls
die Bezahlung terminweise erfolgt. In diesen Fällen ist jedoch
die Kreditgewährung nur nebensächliche Folge eines anderweiten
Tauschgeschäfts, eines Verkaufs, einer Vermicthung oder Ver
pachtung re., während übrigens durch Vermiethen und Verpachten
lediglich die zeitweise Nutzung einer Sache ohne Uebertragung
des Eigenthumsrechts an dieser selbst überlassen wird, z. B. der
Gebrauch einer Wohnung, eines Fuhrwerks rc. zur Bedürfniß-
befriedigung, oder die Beiuitzung eines Grundstücks, einer Vieh-
Heerde re. zur Fruchterzengung.
8 114.
Jebe Kreditgewährung setzt einerseits voraus, baß
der Krebitgeber (Gläubiger) in ber Lage ist, nicht nur