fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
106 III. Teil. Italien, 
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der Politiker noch andere sehr ernste Gesichtspunkte in der Frage der Kriegserklärung 
an Deutschland für Italien mitsprechen, an welchen die Regierung nicht ohne weiteres 
achtlos vorübergehen darf, Tut sie es aber doch und zerschneidet den letzten Faden 
zwischen Rom und Berlin, so ist es ganz zweifellos, daß Italiens wirtschaftliche Interessen 
dadurch einen schweren Stoß erhalten, den kein Beschluß vergangener und künftiger 
Wirtschaftskonferenzen wieder gut machen kann. Hier liegen die „ernsten Bedenken‘‘, 
auf welche unlängst die Note des „Ciornale d’Italia“ hingewiesen hat.“ 
B. Die beiden Dekrete vom 8. August 1916, 
I. Ende Juli 1916 wurde die Kündigung des Handelsvertrages 
mit Deutschland durch Italien bekannt gegeben. Bald darauf, am 
10. August 1916, erließ die italienische Regierung zwei Dekrete zur 
Ausführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz über das Verbot des 
Handels mit „Feinden“, die staatliche Aufsicht, eventuell Sequestration 
oder gar Liquidation „feindlicher“ Geschäfte, zu welchen nicht nur die- 
jenigen mit österreichischen und ungarischen Interessen gerechnet werden, 
sondern auch diejenigen der Angehörigen von mit Österreich-Ungarn 
verbündeten Staaten, also der Deutschen. Da weit mehr deutsche Ver- 
mögensinteressen in Italien liegen als österreichisch-ungarische und 
andererseits die italienischen Interessen in Österreich-Ungarn größer sind 
als die österreichisch-ungarischen in Ttalien, so ist anzunehmen, daß die 
beiden Dekrete sich hauptsächlich gegen Deutschland richten. 
Das erste Dekret verbietet allen Italienern im Mutterlande, den 
Kolonien und im Auslande sowie allen Kinwohnern des Mutterlandes 
und der Kolonien, Handel zu treiben: erstens mit dem feindlichen 
Auslande und dessen Verbündeten, zweitens mit Bürgern dieser Staaten, 
Wo immer sie wohnen, drittens mit Firmen, welche auf demnächst von 
der italienischen Regierung herauszugebenden schwarzen Listen erscheinen. 
Das zweite Dekret verfügt, daß kaufmännische Unternehmungen 
welche von Bürgern feindlicher Staaten oder deren Verbündeten be- 
trieben werden, oder worin diese überwiegende Interessen haben, durch 
die Regierung überwacht, allenfalls beschlagnahmt und liquidiert werden. 
Die Präfekten werden mit der Ausführung dieser nach englischem Vor- 
bild angeordneten Verfügung betraut. 
Das erste Dekret ermöglicht auch die Auflösung von Ver- 
trägen mit „Feinden“ auf administrativem Wege, selbst wenn diese 
Verträge vor Erlaß des Dekretes eingegangen wurden. 
Während die französische Gesetzgebung die Zwangsverwaltung 
der Anordnung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte 
unterstellt, ist nach italienischem Rechte die Mitwirkung der Gerichte 
ausgeschaltet, so daß in Italien die Verwaltungsbehörden nach freiem 
Ermessen über das „feindliche“ Vermögen und „feindliche“ Unter- 
nehmungen verfügen können. Das französische Verfahren mit der größeren 
Unabhängigkeit des Gerichtes bietet jedenfalls mehr Gewähr für eine 
 
	        
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