106 III. Teil. Italien,
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der Politiker noch andere sehr ernste Gesichtspunkte in der Frage der Kriegserklärung
an Deutschland für Italien mitsprechen, an welchen die Regierung nicht ohne weiteres
achtlos vorübergehen darf, Tut sie es aber doch und zerschneidet den letzten Faden
zwischen Rom und Berlin, so ist es ganz zweifellos, daß Italiens wirtschaftliche Interessen
dadurch einen schweren Stoß erhalten, den kein Beschluß vergangener und künftiger
Wirtschaftskonferenzen wieder gut machen kann. Hier liegen die „ernsten Bedenken‘‘,
auf welche unlängst die Note des „Ciornale d’Italia“ hingewiesen hat.“
B. Die beiden Dekrete vom 8. August 1916,
I. Ende Juli 1916 wurde die Kündigung des Handelsvertrages
mit Deutschland durch Italien bekannt gegeben. Bald darauf, am
10. August 1916, erließ die italienische Regierung zwei Dekrete zur
Ausführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz über das Verbot des
Handels mit „Feinden“, die staatliche Aufsicht, eventuell Sequestration
oder gar Liquidation „feindlicher“ Geschäfte, zu welchen nicht nur die-
jenigen mit österreichischen und ungarischen Interessen gerechnet werden,
sondern auch diejenigen der Angehörigen von mit Österreich-Ungarn
verbündeten Staaten, also der Deutschen. Da weit mehr deutsche Ver-
mögensinteressen in Italien liegen als österreichisch-ungarische und
andererseits die italienischen Interessen in Österreich-Ungarn größer sind
als die österreichisch-ungarischen in Ttalien, so ist anzunehmen, daß die
beiden Dekrete sich hauptsächlich gegen Deutschland richten.
Das erste Dekret verbietet allen Italienern im Mutterlande, den
Kolonien und im Auslande sowie allen Kinwohnern des Mutterlandes
und der Kolonien, Handel zu treiben: erstens mit dem feindlichen
Auslande und dessen Verbündeten, zweitens mit Bürgern dieser Staaten,
Wo immer sie wohnen, drittens mit Firmen, welche auf demnächst von
der italienischen Regierung herauszugebenden schwarzen Listen erscheinen.
Das zweite Dekret verfügt, daß kaufmännische Unternehmungen
welche von Bürgern feindlicher Staaten oder deren Verbündeten be-
trieben werden, oder worin diese überwiegende Interessen haben, durch
die Regierung überwacht, allenfalls beschlagnahmt und liquidiert werden.
Die Präfekten werden mit der Ausführung dieser nach englischem Vor-
bild angeordneten Verfügung betraut.
Das erste Dekret ermöglicht auch die Auflösung von Ver-
trägen mit „Feinden“ auf administrativem Wege, selbst wenn diese
Verträge vor Erlaß des Dekretes eingegangen wurden.
Während die französische Gesetzgebung die Zwangsverwaltung
der Anordnung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft und der Gerichte
unterstellt, ist nach italienischem Rechte die Mitwirkung der Gerichte
ausgeschaltet, so daß in Italien die Verwaltungsbehörden nach freiem
Ermessen über das „feindliche“ Vermögen und „feindliche“ Unter-
nehmungen verfügen können. Das französische Verfahren mit der größeren
Unabhängigkeit des Gerichtes bietet jedenfalls mehr Gewähr für eine