fullscreen: Geschichte des öffentliche Kredites

8.9. Geldgeber und Kreditvermittler bis Ausgang des 16, Jahrhunderts: 505 
Die zweite Kategorie nichtberufsmäßiger Geldgeber bilden die Städte, die immer, 
auch wenn sie die hierzu erforderlichen Mittel selbst erst auf dem Wege des Kredites 
aufbringen mußten, zur Darlehensgewährung bereit waren, wenn sie hoffen durften, 
durch eine solche ein Hoheitsrecht, Zoll oder Münze, Gericht, Judenschutz, oder gar 
die Stadtsteuer selbst, zuerst als Pfand oder Anweisung, zuletzt für immer zu erhalten. 
Solche Darlehen werden nicht bloß dem eigenen Stadtherrn gewährt; die Stadt ist 
williger Geldgeber auch fremder Fürsten, wenn diese angemessene Aequivalente zu 
bieten. vermögen. Hingewiesen sei etwa auf Lübecks Kreditgewährungen an Herzog 
Hakon: von Norwegen, 1272, gegen Verleihung der Heringszollfreiheit an Lübeck und 
seine‘ hansischen Bundesgenossen, oder auf die zahlreichen Kreditgewährungen schwei- 
zerischer Städte an die Krone Frankreich gegen Verleihung von Handelsprivilegien. 
Eine Mittelstellung zwischen den nichtberufsmäßigen und den berufsmäßigen 
Geldgebern bilden‘ die Beamten, deren Gläubigercharakter in allen Farben schillert. 
Gewiß waren die Fälle nicht selten, in welchen Träger hoher Aemter durch das _persön- 
liche Treuverhältnis veranlaßt wurden, dem Landesherrn auch Darlehen, gelegentlich 
unter Einsetzung des eigenen Kredites, zu gewähren. Aber viel zahlreicher sind in der 
Epoche feudaler Aemterverfassung die Fälle, in welchen das vom Beamten gewährte 
Darlehen den Zweck hat, das eigene Besitzrecht am Amte zu festigen, und mit der Aus- 
bildung des neuern Berufsbeamtentums gewinnen auch die „Amtsdarlehen‘“ immer 
größere Bedeutung, die bei Antritt des Amtes zu gewähren sind und, von Land zu Land 
verschieden, ebensogut nur Kaution für die Amtstreue, wie Preis für die Ausbeutung 
einer appropriierten Sportelpfründe sein können. Je stärker das Amtsdarlehen diesen 
letztern Charakter annimmt, d. h. je entschiedener sich der Grundsatz der Käuflichkeit 
der Aemter durchsetzt, desto dichter sind die Kreise des höhern Beamtentums mit 
kapitalkräftigen Elementen durchsetzt, desto größer ist folglich die Möglichkeit, durch 
Erhöhung der Sportelsätze, die eine entsprechende Steigerung des Kapitalwertes der 
Aemter zur Folge haben, oder durch Schaffung neuer. Aemter auch weitere Darlehen 
aus dem Kreise der Beamtenschaft zu erlangen, desto fraglicher aber auch die Zulässig- 
keit einer Einreihung solcher Beamtengläubiger unter die nichtberufsmäßigen Geld- 
geber. Und ohne Frage gehören zu dieser Gruppe nicht mehr die. Geldgeber aus dem 
Kreise der Finanzverwaltung selbst. Der werdende Steuerstaat, dessen Verwaltung zu- 
nächst noch ganz nach den Bedürfnissen der patrimonial-feudalen Einnahmengewin- 
nung gestaltet und der immer wieder zur Verpfändung künftiger Steuererträge genötigt 
war, bediente sich eines außerhalb der eigentlichen Verwaltung stehenden Personen- 
kreises, dessen Charakter bestimmt wird durch das Nebeneinander von Steuererhe- 
bungs-, Steuerpachtungsgeschäften und Bevorschussung künftiger Steuererträge. Die 
Angehörigen dieses Kreises (hommes de finance, gens de finance, Finanzer) sind schon 
der Gruppe berufsmäßiger Geldgeber zuzuzählen. 
2. Die berufsmäßigen Geldgeber und Kreditvermittier, 
a) Die Juden. Als Geldgeber der Könige und Fürsten haben die Juden auch zur 
Zeit ihrer stärksten Position als Geldkapitalhändler, im 12.—14. Jh., niemals die über- 
ragende Bedeutung gewonnen, die sie in der privaten Kreditorganisation jener Jahr- 
hunderte hatten. In Italien haben sie an den Geschäften des öff. Kredites kaum jemals 
in größerem Umfange partizipiert; in Frankreich und England, wo sie auch aus dem 
privaten Geldleihgeschäft größeren Stils schon vor Ablauf des 13. Jhs. hinausgedrängt 
wurden, kamen sie für die Finanzierung Öff. Anleihen schon deshalb nicht recht in 
Frage, weil in diesen Ländern die Krone, wollte sie über. die Leihkapitalien der Juden- 
schaft verfügen, sich nicht erst des Umweges über die Kreditinanspruchnahme, es sei denn 
in den Formen der Zwangsanleihe, zu bedienen brauchte; und in Deutschland treten 
sie bei Kreditgeschäften des Reiches nicht gerade häufig in Erscheinung, einerseits 
wohl deshalb, weil ihnen der kaiserliche Judenschutz wenig wirksam erscheinen mochte, 
andererseits wahrscheinlich mit Rücksicht auf die bei kaiserlichen Anleihen sehr ge- 
ringe Möglichkeit rascher Geschäftsabwicklung, auf welche gerade die Juden immer 
größten Wert legen mußten. Im größten Umfange haben sich dagegen des jüdischen 
Kredites die weltlichen und geistlichen deutschen Landesherren bedient, wobei die
	        
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