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III. Strafrecht.
a) dritte Instanz für Revisionen gegen zweitinstanzliche Strafkammerurteile
F1282 G. V. G.) (vorbehaltlich der nachstehend 84 zu erwähnenden Ausnahme);
zweite Instanz für Revisionen gegen erstinstanzliche Strafkammerurteile, falls
die Revision ausschließlich auf die Verletzung eines landesrechtlichen Rechissahes
gestützt wird (K 1238 G. V. G.);
das Reichsgericht:
1) zweite Instanz für Revisionen gegen erstinstanzliche Strafkammerurteile, insoweit
nicht der oben 2b erwähnte Ausnahmefall vorliegt, und für Revisionen gegen
Schwurgerichtsurteile (F 1362 G. V.G.);
dritte Instanz für Revisionen gegen zweitinstanzliche Strafkammerurteile, wenn
es sich um eine reichsfiskalische Zolle oder Steuersache handelt und die Staats—
anwaltschaft bei Einsendung der Akten sich an das Reichsgericht als Repisions—
instanz wendet (F 136 Abs. 2 G. V. G.).
III. Die sachlichen Zuständigkeiten verhalten sich in dem Sinne exklusiv zueinander,
daß eine Strafsache, die einem Gericht höherer Ordnung zugewiesen ist, nicht von einem
Gericht nie derer Ordnung erledigt werden kann (val. g270 Et. P..“ Eine Aus—
nahme begründet 8 28 G. V. G.
Dagegen kann unter Umständen eine Strafsache recht wohl statt von dem eigentlich
zuständigen Gericht von einem Gericht höherer Ordnung abgemacht werden; die Zu—
tändigkeit höherer Ordnung umfaßt nämlich in gewisser Weise die Straffachen mit, vie
an sich vor Gerichte niederer Ordnung verwiesen sind.
1. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte als erkennender Gerichte nach 8211 Abs.2
St. P.O. (oben II. 1) ist eine nur fakultative. Sachen dieser Art nnen auch schöffen⸗
gerichtlich abgewandelt werden.
2. Strafsachen niederer Ordnung können, wenn sie mit einer Strafsache höherer
Ordnung im Sinne des 88 St. P.O. zusammenhängen (Konnexität im engeren Sinne,
oben 86 IV), mit dieser Strafsache verbunden werden; die Verbindung verschafft der
Strafsache niederer Ordnung die Zugehörigkeit vor das Gericht höhercz Ordnung (88 2-65
St. P.O., Ausnahme 8 424 Abs. 2 St. P. O.).
3. Von Eröffnung des Hauptverfahrens ab bleibt ein — D
der Sache befaßt, auch wenn letztere eigentlich vor ein Gericht niederer Ordnung gehören
würde (vgl. 8 269 St. P. O.).
4. Jedes beschließende Gericht kann das Hauptverfahren statt vor dem zu ihm
gehörigen erkennenden Gericht vor einem erkennenden Gericht niederer Ordnung eröffnen,
3z. B. die beschließende Strafkammer vor dem Schöffengericht (8 207 St. P. O.).
IV. Die sachliche Zuständigkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen zu prüfen (g5 6 StP.O. natürlich unter Berücksichtigung der sub III er⸗
örterten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des F 269 St. P.O.).
V. Der Moöglichkeit sachlicher Kompetenzkonflikte gedenkt das Gesetz nicht. Meist
wird gelehrt, auf sachliche Kompetenzkonflikte seien die den örtlichen Kompetenzstreit
cegelnden 88 14, 19 St. P.O. analog zu übertragen; oder es wird inn Konfliktsfall dem
Gericht höherer Ordnung oder auch dem prävenierenden Gericht die Zuständigkeit zu—
geschrieben. Richtiger Ansicht nach kann lediglich die dazwischentretende Rechtskraft die
Lösung der Konflikts herbeiführen (so auch' 8 14 E. MenG. pel Kompeten streit
wischen militärischen und zivilistischen Gerichten).
3 14. 3. Die örtlicht Zuständigkeit (der Gerichtsstand, Jorum).
Literatur: N. Stein, Üüber das forum delicti commissi u.s.w. (1876); Or t loff, Gerichts⸗
aal 1884 S. 819, 4885 Schneidier, Der Ort der begangenen Handlung (1886); v. Lilienthal,
Ort der begangenen, Handlung (1800); Bulting, ver ortliche Gerichisstand in Preßstrafsachen
1894); Beße Das todum deset mi u .w. I1806); Birkmeher, WJur. Ztg. IV, S. 8601;
dronecker“ Verbandlungen des 28 deutschen Juristentages. Bo. 11E. 3190 Ritzinger,