Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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vom 4. März 
ut, das von den Formvorschriften des Z. G. B. über 
t befreit ist. Zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft 
5% der gesamten Spareinlagen in gesetzlicher Bar- 
i, bankfähigen Wechseln oder leicht realisierbaren 
ri|U halten. Die Unternehmen sind zur Äufnung eines 
idestens 5% der Spareinlagen verpflichtet. 
Sparkassengesetzen liegen zurzeit noch vor in 
Kantone. 
,cht bei allen diesen gesetzlichen Regelungen der 
Meist wird das Vorkommen des Wortes „Sparen“ 
nensetzung zur Bedingung gemacht, so dass also die 
die Obligationengelder nicht unter das Gesetz fallen, 
dass aber unter diesen Geldern sehr viel eigentliche 
Ü der zürcherische Kantonsrat am 14. Oktober 1913 
•: Widerspruch erheblich erklärt: „Der Regierungsrat 
üfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob und 
gesetzliche Bestimmungen auch über den gewerbs- 
fremden Geldern in anderer Form als derjenigen 
• erlassen werden sollen.“ 
m Boden wurde schon am 18. Juni 1913 im National- 
rden Wortlautes eingereicht: „Der Bundesrat ist 
; u prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht ange- 
onenrecht, Titel,Aktiengesellschaft“ im Sinne einer 
mg der Verwaltung und Kontrolle beförderlichst zu 
>n wurde am 30. Januar 1914 vom Bundesrat ent- 
u vorher hatte aber der Bundesrat das Handels- und 
beauftragt, in Verbindung mit dem Justiz- und 
prüfen, ob nicht bundesrechtliche Vorschriften über 
äsen seien und im Falle der Bejahung eine Vorlage 
ck der Bundesgesetzgebung soll in erster Linie der 
: ner Form in Kreditinstituten angelegten oder in- 
iin. 1 ) 
. Die Revisionsverbände. 
mit dem Verlangen nach Gesetzen über die Siche- 
uch gelegentlich einer staatlichen Beaufsichti- 
titute überhaupt das Wort geredet worden. So 
,, Zürcher Zeitung Nr. 110 vom 24. Januar 1914 und Nr. 323
	        
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