Object: Die deutsche Hausindustrie

§ I. Staat und Heimarbeit 
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Sechftes Kapitel 
Staatshilfe 
§ 1. Staat und Heimarbeit 
Die Heimarbeit ift fchon einmal in hohem Grade Gegenftand ftaatlicher 
Regelung gewefen. x ) Als die Hausinduftrie fich allmählich aus dem Handwerk 
entwickelt hatte, organifierten fich mancherorts die verlegten Arbeiter nach 
Art der alten Zünfte, um fich einen Teil der alten Selbftändigkeit zu wahren. 
Aber auch die Verleger einigten fich, nicht fo fehr zu einem Gegendruck, als 
zur Regelung der Konkurrenz nach Art der heutigen Kartelle. Ja wir finden 
Verleger und Heimarbeiter in einheitlichen Korporationen zufammen- 
gefchloffen, in denen fozialpolitifche Verföhnungstendenzen obwalten. So 
war es in Lyon, Solingen und anderwärts. Die Landesregierungen hatten natür 
lich Urfache, diefe Korporationsbildungen zu fördern und durch befondere 
Ordnungen das Gewerbe in die rechte Bahn zu weifen: von 1500 bis 1800 ent- 
ftanden die zahlreichen ftaatlichen Reglements für die Hausinduftrie, häufig 
nach langen Verhandlungen mit Verlegern und Heimarbeitern und auf Grund 
ihrer Vereinbarungen. Sie fuchten eine gute Produktion einheitlicher Waren 
zu garantieren, den Verleger vor Veruntreuung, den Heimarbeiter vor Über 
vorteilung und Ausbeutung zu fchützen. Viele der Reglements haben fegens- 
reich gewirkt, insbefondere zum Wohle der Heimarbeiter. Die traurigen Zeiten 
für diefe begannen erft nach Aufhebung der Reglements im 19. Jahrhundert. 
ln neuerer Zeit ift die Heimarbeit in keinem Lande durch ftaatliches Ein 
greifen arg beläftigt worden. Während man in den letzten Jahrzehnten des 
verfloffenen Jahrhunderts mit größtem Eifer die gröbften Mifzftände in der 
Fabrik durch Gefetze zu befeitigen beftrebt war, blieb bei diefem Reformwerk 
die Heimarbeit fürs erfte unbeachtet. Nur wenn die Arbeiterfchutzgefetze 
neue Scharen aus der Fabrik in die ungefchützte Heimarbeit trieben, wie in 
Deutfchland, oder wenn die gefundheitlichen Gemeinfchäden der Heimarbeit 
l ) G. S c h m o i I e r, Die Hausinduftrie und ihre ältern Reglements, in Schmoilers 
Jahrbuch 1897: d e r f e 1 b e, Grundriß der allgemeinen Volkswirtfchäftslehre I 3 , 
485 ff.
	        
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