§ I. Staat und Heimarbeit
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Sechftes Kapitel
Staatshilfe
§ 1. Staat und Heimarbeit
Die Heimarbeit ift fchon einmal in hohem Grade Gegenftand ftaatlicher
Regelung gewefen. x ) Als die Hausinduftrie fich allmählich aus dem Handwerk
entwickelt hatte, organifierten fich mancherorts die verlegten Arbeiter nach
Art der alten Zünfte, um fich einen Teil der alten Selbftändigkeit zu wahren.
Aber auch die Verleger einigten fich, nicht fo fehr zu einem Gegendruck, als
zur Regelung der Konkurrenz nach Art der heutigen Kartelle. Ja wir finden
Verleger und Heimarbeiter in einheitlichen Korporationen zufammen-
gefchloffen, in denen fozialpolitifche Verföhnungstendenzen obwalten. So
war es in Lyon, Solingen und anderwärts. Die Landesregierungen hatten natür
lich Urfache, diefe Korporationsbildungen zu fördern und durch befondere
Ordnungen das Gewerbe in die rechte Bahn zu weifen: von 1500 bis 1800 ent-
ftanden die zahlreichen ftaatlichen Reglements für die Hausinduftrie, häufig
nach langen Verhandlungen mit Verlegern und Heimarbeitern und auf Grund
ihrer Vereinbarungen. Sie fuchten eine gute Produktion einheitlicher Waren
zu garantieren, den Verleger vor Veruntreuung, den Heimarbeiter vor Über
vorteilung und Ausbeutung zu fchützen. Viele der Reglements haben fegens-
reich gewirkt, insbefondere zum Wohle der Heimarbeiter. Die traurigen Zeiten
für diefe begannen erft nach Aufhebung der Reglements im 19. Jahrhundert.
ln neuerer Zeit ift die Heimarbeit in keinem Lande durch ftaatliches Ein
greifen arg beläftigt worden. Während man in den letzten Jahrzehnten des
verfloffenen Jahrhunderts mit größtem Eifer die gröbften Mifzftände in der
Fabrik durch Gefetze zu befeitigen beftrebt war, blieb bei diefem Reformwerk
die Heimarbeit fürs erfte unbeachtet. Nur wenn die Arbeiterfchutzgefetze
neue Scharen aus der Fabrik in die ungefchützte Heimarbeit trieben, wie in
Deutfchland, oder wenn die gefundheitlichen Gemeinfchäden der Heimarbeit
l ) G. S c h m o i I e r, Die Hausinduftrie und ihre ältern Reglements, in Schmoilers
Jahrbuch 1897: d e r f e 1 b e, Grundriß der allgemeinen Volkswirtfchäftslehre I 3 ,
485 ff.