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gehörige liegt, das obendrein die Monopolrente des Bemitleiden
den steigert?
Die modernen Kartelle etwa in der Form
des Rheinisch-Westfälischen Kohlen Syndikats
von heute, sind gar keine echten Kartelle mehr.
Sie sind zwitterhafte Uebergangsgebilde, aus denen sich etwas
Neues herausschält, das die menschlichen Satzungen, wie sie
in den Statuten des Syndikats niedergelegt sind, nur noch be
schleunigen.
Wie schon erwähnt, gab im alten Syndikatsvertrage das
Niederbringen eines neuen Schachtes oder die Ausrichtung eines
bereits vorhandenen zur Förderung das Recht zur Vergrösse-
rung der Beteiligungsziffer des so handelnden Werkes. So ent
standen während des alten Vertrages viele Schachtanlagen. »Man
darf billig bezweifeln, ob die in den letzten Jahren (vor 1903) neu
entstandenen Förderanlagen sämtlich bergwirtschaftlich tatsäch
lich begründet waren, ob sie nicht vielmehr z. T. eine Rückver
sicherung gegen erhebliche Fördereinschränkungen zu bilden be
stimmt gewesen sind« 1 ). Bedeutete doch damit möglichst grosse
absolute Beteiligungsziffer, dass eine Fördereinschränkung nicht
so fühlbar war. Der alte Vertrag beförderte demnach eine exten
sive Expansion der nördlicheren Zechen, die die kleinen im
Süden fast völlig unberührt Hess, ja ihre Lebensgeister durch eine
kleine »Morphiumeinspritzung« noch etwas hob.
Der neue Vertrag von 1903 hat, um der »Jagd nach der Be
teiligungsziffer« ein Ende zu machen, die Bestimmung, dass ein
Schacht immer zur Mehrförderung berechtige, aufgehoben und da
für die Beteiligungsziffer fest fixiert. Auf Grund dieser wird dann
die Förderung prozentual im gleichen Verhältnisse für die Zechen
festgesetzt. (Man nennt dies nicht ganz richtig eine Förderein
schränkung, da die tatsächliche Beteiligungsziffer zu fördern, vielen
Werken einfach unmöglich wäre, weil sie eben auf Grund des
früheren »Versicherungsstrebens« entstanden ist.)
Wir haben nun die Folgen zweier für uns wichtiger Statuts
bestimmungen zu besprechen:
1. Nach dem neuen Syndikatsvertrage besteht bei der festen
Beteiligungsziffer für ein Mitglied, das mehrere Schächte besitzt,
das Recht, Verschiebungen in der Förderung zu gunsten einiger
1) Jahresbericht des Bergbauvereins 1903. I. 6; auch 1902. I. 8.