Object: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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gehörige liegt, das obendrein die Monopolrente des Bemitleiden 
den steigert? 
Die modernen Kartelle etwa in der Form 
des Rheinisch-Westfälischen Kohlen Syndikats 
von heute, sind gar keine echten Kartelle mehr. 
Sie sind zwitterhafte Uebergangsgebilde, aus denen sich etwas 
Neues herausschält, das die menschlichen Satzungen, wie sie 
in den Statuten des Syndikats niedergelegt sind, nur noch be 
schleunigen. 
Wie schon erwähnt, gab im alten Syndikatsvertrage das 
Niederbringen eines neuen Schachtes oder die Ausrichtung eines 
bereits vorhandenen zur Förderung das Recht zur Vergrösse- 
rung der Beteiligungsziffer des so handelnden Werkes. So ent 
standen während des alten Vertrages viele Schachtanlagen. »Man 
darf billig bezweifeln, ob die in den letzten Jahren (vor 1903) neu 
entstandenen Förderanlagen sämtlich bergwirtschaftlich tatsäch 
lich begründet waren, ob sie nicht vielmehr z. T. eine Rückver 
sicherung gegen erhebliche Fördereinschränkungen zu bilden be 
stimmt gewesen sind« 1 ). Bedeutete doch damit möglichst grosse 
absolute Beteiligungsziffer, dass eine Fördereinschränkung nicht 
so fühlbar war. Der alte Vertrag beförderte demnach eine exten 
sive Expansion der nördlicheren Zechen, die die kleinen im 
Süden fast völlig unberührt Hess, ja ihre Lebensgeister durch eine 
kleine »Morphiumeinspritzung« noch etwas hob. 
Der neue Vertrag von 1903 hat, um der »Jagd nach der Be 
teiligungsziffer« ein Ende zu machen, die Bestimmung, dass ein 
Schacht immer zur Mehrförderung berechtige, aufgehoben und da 
für die Beteiligungsziffer fest fixiert. Auf Grund dieser wird dann 
die Förderung prozentual im gleichen Verhältnisse für die Zechen 
festgesetzt. (Man nennt dies nicht ganz richtig eine Förderein 
schränkung, da die tatsächliche Beteiligungsziffer zu fördern, vielen 
Werken einfach unmöglich wäre, weil sie eben auf Grund des 
früheren »Versicherungsstrebens« entstanden ist.) 
Wir haben nun die Folgen zweier für uns wichtiger Statuts 
bestimmungen zu besprechen: 
1. Nach dem neuen Syndikatsvertrage besteht bei der festen 
Beteiligungsziffer für ein Mitglied, das mehrere Schächte besitzt, 
das Recht, Verschiebungen in der Förderung zu gunsten einiger 
1) Jahresbericht des Bergbauvereins 1903. I. 6; auch 1902. I. 8.
	        
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